Rechtssatz RS0059563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059563
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Rechtssatz
Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
- 6 Ob 76/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
nur: Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. (T1)
- 7 Ob 65/01m
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 288/03a
Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 288/03a
Auch; Veröff: SZ 2004/105
- 3 Ob 99/08t
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 99/08t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059563
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_015