Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig. Zum einen bedeutet es noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, wenn eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt (stRsp, 5 Ob 508/96 uva; RIS-Justiz RS0102181). Dasselbe gilt insbesondere dann, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x = ÖBA 2004, 881; E. Kodek in Rechberger3 § 502 ZPO Rz 21).Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig. Zum einen bedeutet es noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, wenn eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt (stRsp, 5 Ob 508/96 uva; RIS-Justiz RS0102181). Dasselbe gilt insbesondere dann, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x = ÖBA 2004, 881; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, ZPO Rz 21).
Zur Haftung von Kreditinstituten (Banken) für die Richtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG (bzw § 29 Abs 1 AktG) gibt es eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = EvBl 1992/43 = ÖBA 1992, 568 [Nowotny]; 8 Ob 629/93 = SZ 67/132 = EvBl 1995/59 = ÖBA 1994, 978 [Jabornegg]; 6 Ob 76/00w = ÖBA 2002, 650 [mit Besprechungsaufsatz von Dellinger aaO 633]; 7 Ob 65/01m = ÖBA 2002, 836 [Gruber 641]; 6 Ob 288/03a = SZ 2004/105 = ÖBA 2005, 130 [Rüffler]). Demnach haftet die Bank, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war; ihre Haftung bezieht sich eben nur auf diesen Zeitpunkt; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. In der Entscheidung 4 Ob 546/91 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht sei, wenn Banken in der Praxis verlangen, dass ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben werde. Eine solche Vorgangsweise könne sich nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen.Zur Haftung von Kreditinstituten (Banken) für die Richtigkeit einer Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG (bzw Paragraph 29, Absatz eins, AktG) gibt es eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = EvBl 1992/43 = ÖBA 1992, 568 [Nowotny]; 8 Ob 629/93 = SZ 67/132 = EvBl 1995/59 = ÖBA 1994, 978 [Jabornegg]; 6 Ob 76/00w = ÖBA 2002, 650 [mit Besprechungsaufsatz von Dellinger aaO 633]; 7 Ob 65/01m = ÖBA 2002, 836 [Gruber 641]; 6 Ob 288/03a = SZ 2004/105 = ÖBA 2005, 130 [Rüffler]). Demnach haftet die Bank, wenn die Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war; ihre Haftung bezieht sich eben nur auf diesen Zeitpunkt; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. In der Entscheidung 4 Ob 546/91 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht sei, wenn Banken in der Praxis verlangen, dass ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben werde. Eine solche Vorgangsweise könne sich nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen.
Schon zu 2 Ob 144/00s hatte der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die vorliegende einheitliche Rechtsprechung zurückgewiesen.
Soweit sich der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auch auf eine immer wieder verwendete „Textierung" [gemeint offenbar der Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG] beruft, wird eine Relevanz der konkreten Formulierung der Bestätigung im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht dargelegt. Auch die Revisionswerberin argumentiert keineswegs mit dem Urkundentext. Ein bloßer Hinweis auf eine bestimmte Textierung vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen.Soweit sich der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auch auf eine immer wieder verwendete „Textierung" [gemeint offenbar der Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG] beruft, wird eine Relevanz der konkreten Formulierung der Bestätigung im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht dargelegt. Auch die Revisionswerberin argumentiert keineswegs mit dem Urkundentext. Ein bloßer Hinweis auf eine bestimmte Textierung vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen.
Zwar trifft es zu, dass es auch nach der Entscheidung 4 Ob 546/91 keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage gab, ob in besonderen Fällen die Bank - etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfährt, dass der Geschäftsführer die eingezahlten Stammeinlagen sogleich wieder behoben hat - zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht verpflichtet sein könnte, dass die ausgestellte Bestätigung nicht mehr der Sachlage entspreche. In der zitierten Entscheidung war auf diese Frage schon deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Sachverhalt gar nicht vorlag.
In dem hier zu beurteilenden Fall ist das zwar anders, weil hier der Geschäftsführer der in Gründung befindlichen späteren Gemeinschuldnerin bereits am Tag nach der Einzahlung des von der Bank bestätigten Betrags, allerdings erst unter Vorlage der in der Bestätigung verlangten abgestempelten Kopie des Antrags um Eintragung im Firmenbuch, wieder abhob. Es ergibt sich allerdings die richtige Lösung aus der vom Gericht zweiter Instanz (wie auch schon vom Erstgericht) aus den zitierten Entscheidungen ermittelten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Im Sinne der zitierten Rechtssätze kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine Rede davon sein, dass die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen wäre. Zudem wurde auch bereits in der zum Anlass für die Zulassung der Revision genommenen Entscheidung 4 Ob 546/91 klargestellt, dass die bestätigende Bank grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft trage. Weil sich eben die Haftung nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung bezieht und das Gesetz den Banken weitergehende Verpflichtungen nicht auferlegt, fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung für die die Kreditinstitute, die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto zu überwachen (4 Ob 546/91 ua; RIS-Justiz RS0059563).
Die von der Rechtsprechung geprägten Rechtssätze werden auch in der österreichischen Lehre gebilligt (etwa Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3 § 10 Rz 26 und 29 [besonders zur fehlenden Überwachungspflicht und zum maßgeblichen Zeitpunkt, soweit nicht schon im Ausstellungszeitpunkt Rückzahlungen voraussehbar waren]; Karollus/Lukas, Dritthaftung der Bank aus einer unrichtigen Bankbestätigung?, JBl 2004, 686 [697]; Fellner/Kaindl, Zur Bankbestätigung gemäß § 29 Abs 1 AktG und § 10 Abs 3 GmbHG, ÖBA 2006, 103 [109 zur fehlenden Erklärungspflicht bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen]; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach § 10 Abs 3 Satz 3 GmbHG [§ 29 Abs 1 Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641 [734, 736]; Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen (§ 10 Abs 3 GmbHG), ÖBA 1996, 272 [275]). Gruber (aaO 736) befasst sich auch ausdrücklich mit der in 4 Ob 546/91 offen gelassenen Frage und lehnt eine Mitteilungspflicht der Bank mit der Begründung ab, dass sich die Bankbestätigung ebenso wie die daraus resultierende Haftung allein auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung beziehe, weshalb aus den maßgeblichen Gesetzen keine Verpflichtung der Bank zur nachträglichen Mitteilung an das Firmenbuchgericht abgeleitet werden könne.Die von der Rechtsprechung geprägten Rechtssätze werden auch in der österreichischen Lehre gebilligt (etwa Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3 Paragraph 10, Rz 26 und 29 [besonders zur fehlenden Überwachungspflicht und zum maßgeblichen Zeitpunkt, soweit nicht schon im Ausstellungszeitpunkt Rückzahlungen voraussehbar waren]; Karollus/Lukas, Dritthaftung der Bank aus einer unrichtigen Bankbestätigung?, JBl 2004, 686 [697]; Fellner/Kaindl, Zur Bankbestätigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG und Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG, ÖBA 2006, 103 [109 zur fehlenden Erklärungspflicht bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen]; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 3 GmbHG [§ 29 Absatz eins, Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641 [734, 736]; Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen (Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG), ÖBA 1996, 272 [275]). Gruber (aaO 736) befasst sich auch ausdrücklich mit der in 4 Ob 546/91 offen gelassenen Frage und lehnt eine Mitteilungspflicht der Bank mit der Begründung ab, dass sich die Bankbestätigung ebenso wie die daraus resultierende Haftung allein auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung beziehe, weshalb aus den maßgeblichen Gesetzen keine Verpflichtung der Bank zur nachträglichen Mitteilung an das Firmenbuchgericht abgeleitet werden könne.
Auch die in der Revision vorgetragenen Argumente bieten keinen Anlass für deren Behandlung in der Sache. Dass de facto im vorliegenden Fall der eingezahlte Betrag nur „über Nacht" auf dem Gesellschaftskonto lag, begründet insofern keine Besonderheit, als die Lage auch nicht anders wäre, wenn mit der Anmeldung beim Firmenbuch längere Zeit zugewartet und dann umgehend nach Vorlage der Eingangsstampiglie auf der Anmeldung die Abhebung getätigt worden wäre. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hatte die beklagte Bank im vorliegenden Fall eben gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass hier nur eine Scheineinlage getätigt worden wäre.
Inwieweit die verschärften Sorgfaltspflichten für Banken aufgrund der neuen Regelungen zur Hintanhaltung von Geldwäscherei im vorliegenden Fall eine Rolle spielen könnten, wird aus dem Rechtsmittel nicht klar. Ein Fall, in dem die eingezahlte Stammeinlage „sofort" wieder zur Gänze behoben worden wäre, liegt gerade nicht vor, lag doch zwischen den beiden Kontobewegungen die Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht. Entgegen den Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung keineswegs ausgeführt, dass eine nachträgliche Informationsverpflichtung der Bank gegenüber dem Firmengericht bestehen könnte; vielmehr wurde diese Frage gerade nicht beantwortet, weil eben kein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.