Zur Revision des Klägers:
Der Kläger strebt ein zusätzliches Honorar für die nicht die Studie betreffenden Arbeitsleistungen an. Das Berufungsgericht habe diesen (zusätzlichen) Anspruch im ersten Rechtsgang bejaht und hätte nicht von seiner im Aufhebungsbeschluß (ON 34) geäußerten, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht abweichen dürfen. Die gerügte Verletzung der Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO ist schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Verfahrensmangel begründet (4 Ob 1514/96 uva). Überdies hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß zwar ausgeführt, daß die Beratungsleistungen des Klägers im operativen Geschäft nach dem Wortlaut des Werkvertrages über die Studie von diesem nicht umfaßt seien, im zweiten Rechtsgang wurden aber gegenteilige Feststellungen aufgrund weiterer Beweismittel (Parteienvernehmung) getroffen (S 11 in ON 34). Das Berufungsgericht konnte nur seine Rechtsansicht über die reine Urkundenauslegung überbinden, nicht aber eine bestimmte Würdigung anderer Beweismittel zum Thema der maßgeblichen Parteienabsicht. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht auch lediglich die Ergänzung der Feststellungen zur Parteienvereinbarung über die Honorierung der Beratungsleistungen im operativen Geschäft aufgetragen (S 20 in ON 34). Im Ergebnis ficht der Kläger unzulässigerweise (dies auch aus dem Grund der Aktenwidrigkeit) die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an.Der Kläger strebt ein zusätzliches Honorar für die nicht die Studie betreffenden Arbeitsleistungen an. Das Berufungsgericht habe diesen (zusätzlichen) Anspruch im ersten Rechtsgang bejaht und hätte nicht von seiner im Aufhebungsbeschluß (ON 34) geäußerten, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht abweichen dürfen. Die gerügte Verletzung der Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO ist schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Verfahrensmangel begründet (4 Ob 1514/96 uva). Überdies hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß zwar ausgeführt, daß die Beratungsleistungen des Klägers im operativen Geschäft nach dem Wortlaut des Werkvertrages über die Studie von diesem nicht umfaßt seien, im zweiten Rechtsgang wurden aber gegenteilige Feststellungen aufgrund weiterer Beweismittel (Parteienvernehmung) getroffen (S 11 in ON 34). Das Berufungsgericht konnte nur seine Rechtsansicht über die reine Urkundenauslegung überbinden, nicht aber eine bestimmte Würdigung anderer Beweismittel zum Thema der maßgeblichen Parteienabsicht. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht auch lediglich die Ergänzung der Feststellungen zur Parteienvereinbarung über die Honorierung der Beratungsleistungen im operativen Geschäft aufgetragen (S 20 in ON 34). Im Ergebnis ficht der Kläger unzulässigerweise (dies auch aus dem Grund der Aktenwidrigkeit) die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an.
Zur Revision der Beklagten:
Die Anwendung österreichischen Rechts aus dem Grund des § 35 IPRG ist unstrittig, ebenso die Qualifikation des Vertrages über die Herstellung einer Projektstudie als Werkvertrag. Die Vorinstanzen haben die Mängelrüge der Beklagten als verspätet erachtet (§ 933 ABGB) und sind für den Beginn der Gewährleistungsfrist von der mündlichen Präsentation der Studie durch den Kläger am 4.6.1991 ausgegangen. Die Rechtsauffassung, daß das Werk an diesem Tag übergeben und von der Beklagten auch schlüssig übernommen worden sei, steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Nach § 1168a ABGB ist die Übernahme des Werkes entscheidend. Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt die Bezahlung des Werklohns oder die bestimmungsgemäße Benützung des Werkes in Frage (JBl 1996, 393; 1 Ob 2005/96a; 8 Ob 2350/96p). Selbst wenn die Schriftlichkeit der Studie vereinbart worden oder im Geschäftsleben üblich wäre (was nicht festgestellt wurde), hätten die Parteien davon auch in bloß schlüssiger Form wieder abgehen können. Nach den Feststellungen hat der Kläger die Studie mündlich vorgetragen. Die Beklagte hatte zuvor Gelegenheit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Eine Rechnung wurde vom Kläger im Sinne der Honorarvereinbarung gelegt, wodurch der Kläger zum Ausdruck brachte, daß er das Werk als vollendet ansah. Die Beklagte hat Zahlung geleistet, ist von der Richtigkeit der Studie ausgegangen und hat die Expansion des Unternehmens im Ausland betrieben. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger wurde fortgesetzt. Aufgrund all dieser Umstände durfte das Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung von einer Beendigung des Werkes und einer schlüssigen Übernahme des in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangten Werkes ausgehen. Die zur Stützung der gegenteiligen Auffassung von der Beklagten zitierte Entscheidung SZ 58/174 betraf einen nicht vergleichbaren Fall der Beendigung eines Reiseveranstaltungsvertrages. Die weiters zitierte Entscheidung SZ 43/152 hatte den Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem Kaufvertrag hinsichtlich einer Liegenschaft zu beurteilen. Auf die dort wesentliche Übergabe der körperlichen Sache kommt es jedoch im vorliegenden Fall der Erstellung einer Studie, also eines geistigen Produkts und somit einer unkörperlichen Sache, nicht an.Die Anwendung österreichischen Rechts aus dem Grund des Paragraph 35, IPRG ist unstrittig, ebenso die Qualifikation des Vertrages über die Herstellung einer Projektstudie als Werkvertrag. Die Vorinstanzen haben die Mängelrüge der Beklagten als verspätet erachtet (Paragraph 933, ABGB) und sind für den Beginn der Gewährleistungsfrist von der mündlichen Präsentation der Studie durch den Kläger am 4.6.1991 ausgegangen. Die Rechtsauffassung, daß das Werk an diesem Tag übergeben und von der Beklagten auch schlüssig übernommen worden sei, steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Nach Paragraph 1168 a, ABGB ist die Übernahme des Werkes entscheidend. Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt die Bezahlung des Werklohns oder die bestimmungsgemäße Benützung des Werkes in Frage (JBl 1996, 393; 1 Ob 2005/96a; 8 Ob 2350/96p). Selbst wenn die Schriftlichkeit der Studie vereinbart worden oder im Geschäftsleben üblich wäre (was nicht festgestellt wurde), hätten die Parteien davon auch in bloß schlüssiger Form wieder abgehen können. Nach den Feststellungen hat der Kläger die Studie mündlich vorgetragen. Die Beklagte hatte zuvor Gelegenheit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Eine Rechnung wurde vom Kläger im Sinne der Honorarvereinbarung gelegt, wodurch der Kläger zum Ausdruck brachte, daß er das Werk als vollendet ansah. Die Beklagte hat Zahlung geleistet, ist von der Richtigkeit der Studie ausgegangen und hat die Expansion des Unternehmens im Ausland betrieben. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger wurde fortgesetzt. Aufgrund all dieser Umstände durfte das Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung von einer Beendigung des Werkes und einer schlüssigen Übernahme des in die Verfügungsmacht der Beklagten gelangten Werkes ausgehen. Die zur Stützung der gegenteiligen Auffassung von der Beklagten zitierte Entscheidung SZ 58/174 betraf einen nicht vergleichbaren Fall der Beendigung eines Reiseveranstaltungsvertrages. Die weiters zitierte Entscheidung SZ 43/152 hatte den Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem Kaufvertrag hinsichtlich einer Liegenschaft zu beurteilen. Auf die dort wesentliche Übergabe der körperlichen Sache kommt es jedoch im vorliegenden Fall der Erstellung einer Studie, also eines geistigen Produkts und somit einer unkörperlichen Sache, nicht an.