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Rechtssatz RS0088998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0088998

Entscheidungsdatum

16.06.1999

Rechtssatz

Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt es in Betracht, daß der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt, daß er das Werk bestimmungsgemäß benützt, insbesondere auch, daß er es für ein anderes darauf aufbauendes Werk verwendet oder verwenden läßt oder daß er das Werk besichtigt, ohne innerhalb angemessener Frist die Übernahme zu verweigern

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
    Auch; nur: Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt es in Betracht, daß der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt, daß er das Werk bestimmungsgemäß benützt. (T1)
  • 6 Ob 289/97m
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 289/97m
    nur T1
  • 7 Ob 288/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 288/98y
    Auch; nur T1: Beisatz: Als schlüssige Kenntnisnahme der Vollendung kommt bestimmungsgemäßes Benutzen über eine erforderliche Erprobung hinaus in Betracht. (T2); Beisatz: In der Nutzung liegt ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolles übernommen werden solle. (T3)
  • 9 Ob 98/99y
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 Ob 98/99y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Besteht jedoch das herzustellende Werk nur in der Herstellung von unselbständigen Teilen, die für die Benutzung des Gebäudes nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, kann in der Benützung nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Erklärung erblickt werden, diese Außenanlagen ungeachtet gröbster Mängel übernehmen zu wollen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088998

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_003