Begründung:
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Maschinenmontage- und -garantieversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenmontage-Versicherung und die Maschinengarantieversicherung zugrundeliegen. Nach dem Versicherungsvertrag sind sämtliche an einem Projekt beteiligten Subunternehmer der klagenden Partei mitversichert. Das versicherte Risiko im Rahmen der Montageversicherung wurde mit der Montage- und dem Probebetrieb, der Reparatur von Wasserkraftwerken, Wassernutzungsanlagen, Wehren, Brunnen, etc, das der Maschinengarantieversicherung mit der Garantie der vom Versicherungsnehmer und dessen Subunternehmer montierten Anlagen umschrieben. Im Rahmen der Montageversicherung besteht auch Haftung für die beiden Revisionen, die in der anschließenden Garantiezeit von zwei Jahren durchgeführt werden. Die Versicherungsdauer im Rahmen der Maschinengarantieversicherung beträgt zwei Jahre, für den Schlauch bei Schlauchwehren fünf Jahre. Im Rahmen der Maschinenmontageversicherung wurde ein Selbstbehalt von S 10.000,-- pro Schadensfall, im Rahmen der Maschinengarantieversicherung ein Selbstbehalt von 20 % des Schadensbetrages, mindestens aber S 50.000,-- für den Schadensfall vereinbart. Die Versicherungsdauer der Montageversicherung beträgt für Montage- und Probebetrieb maximal sechs Monate. Bei der Maschinengarantieversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz während der versicherten Dauer der Garantie auf die in der Polizze angeführten Sachen, und zwar auf Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate, Konstruktionen aus Stahl oder anderen Metallen mit oder ohne mechanische, maschinelle oder elektrische Einrichtung. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch Berechnungs- oder Konstruktionsfehler, Guß- oder Materialfehler, Werkstätten- oder Montagefehler, soweit der Versicherungsnehmer gesetzlich oder vertraglich dafür zu haften hat, jedoch unter Ausschluß der Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler selbst erforderlich sind. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, unter anderem unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Anzeige zu erstatten, wobei durch die Absendung der Anzeige die Frist gewahrt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Schadensfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat.
Aufgrund einer vom Wasserverband A***** vorgenommenen beschränkten Ausschreibung wurde die Maschinenfabrik U***** GesmbH, ***** mit der Lieferung und Montage einer Schlauchwehranlage beauftragt. Die Firma U***** gab diesen Auftrag wiederum an die klagende Partei als ihren Subunternehmer weiter. Die klagende Partei wiederum beauftragte als weiteren Subunternehmer die Firma A***** aus B*****. Die von der klagenden Partei akzeptierten Bedingungen des Auftragsschreibens der Firma U***** Gesellschaft mbH lauten: "Voraussetzung für die Bauabnahme ist die Durchführung einer Vorabnahme und die Behebung der dabei festgestellten Mängel.
Garantie: Der Auftragnehmer haftet für die von ihm gelieferten Anlagen und Leistungen in vollem Umfang 2 Jahre ab positiver Bauabnahme.
Zahlung: 30 % bei Auftragserteilung gegen Bankhaftbrief in gleicher Höhe/15.11.1990.
30 % bei Lieferung (abhängig vom Terminplan).
30 % nach vorläufiger positiver Abnahme. Diese Zahlungen erfolgen mit 30 Tagen netto ab Rechnungseingang.
5 % 60 Tage netto nach Abnahme und Rechnungseingang.
5 % Haftrücklaß, ablösbar mittels Bankhaftbrief auf die Dauer der Gewährleistungszeit + 1 Monat."
Die vertragsschließenden Teile waren sich einig, daß mit dem Passus "Garantie" lediglich Gewährleistungsansprüche gemeint sein sollen und keine über Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Ansprüche geregelt werden sollten. Weiters waren sich die vertragsschließenden Parteien einig, daß die gesetzliche Gewährleistungsfrist von drei Jahren mit dieser Bestimmung auf zwei Jahre reduziert werden sollte. Zwischen den Parteien dieses Vertrages war auch klar, daß der Beginn der Gewährleistungsfrist nicht etwa durch eine provisorische Inbetriebsetzung oder Vorabnahme, sondern erst mit positiver Bauabnahme in Gang gesetzt werden sollte.
Das Schlauchwehr wurde von der Firma A***** zwischen dem 5. und 13. oder 14. November 1991 montiert. Dabei konnte aufgrund der schlechten Witterung und der Tatsache, daß der Betonunterbau naß war, eine Moosgummimatte, die Bestandteil der Wehranlage ist, nicht montiert werden. Diese Moosgummimatte wird (bei vollständiger Montage des Wehrs) zwischen den beiden Metallbefestigungsschienen, an denen der Schlauch befestigt wird, auf den Betonuntergrund aufgebracht und hat den Sinn, die Schlauchhaut, wenn sie entleert ist und auf den Betonuntergrund absinkt, vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Die klagende Partei teilte der Firma U***** mit Schreiben vom 7. 11. 1991 mit, daß mit der Schlauchmontage begonnen worden sei und die Mattenunterlage vorerst nicht montiert wird, um die Inbetriebnahme nächstens zu ermöglichen. Weiters wurde mitgeteilt, daß die Mattenunterlage im nächsten Jahr bei passender Witterung im Zuge des vertragsgemäßen ersten Service kostenlos montiert werden würde. Am 10. 1. 1991 fand eine "provisorische Inbetriebsetzung des Schlauchwehres" statt. Dabei wurde vom Geschäftsführer der klagenden Partei Dipl. Ing. O***** ein handschriftliches Protokoll verfaßt, in dem ua festgehalten wurde, H***** übergibt das Wehr zum provisorischen Betrieb an Herrn H*****, dem Betriebsleiter des Wasserverbandes A*****. Damit kann das Wehr nach Bedarf aufgestellt bleiben oder abgesenkt werden. Zu beobachten wäre:
Undichtheiten der Schächte und Verschlüsse
eventuelle Schäden am Schlauch selbst
1992, bei Niederwasser (August - September) wird das vertragliche Service durchgeführt ... Beim Service wird der Schlauch noch einmal geöffnet und die Schaumgummimatte montiert, welche im Lager des Verbandes bereits deponiert ist." Im Zuge der Schneeschmelze etwa im Mai 1992 stellte H***** bei angestiegenem Wasserstand fest, daß der Schlauch sehr stark schwankt und pulsiert und verständigte davon den verantwortlichen Mitarbeiter der Firma U*****, Herrn K***** und auch Herrn O*****. Es wurden jedoch in diesem Jahr noch keinerlei Maßnahmen, das Pulsieren zu unterbinden, getroffen. Im Jahr 1993 war der Zustand unverändert. Die Schlauchkrone pulsierte in einer vertikalen Auf- und Abbewegung mit einer Amplitude bis zu 30 - 40 cm. Martin H***** hat 1993 nach Ablassen des Wassers aus dem Staubereich bei der Befestigungsschiene des Schlauches einen Riß von etwa 75 cm Länge festgestellt. Die Pumpe, die für einen Überdruck im Schlauch sorgen soll, mußte unaufhörlich pumpen. Dieser Riß vergrößerte sich. Im Juli bzw September 1994 wurden die Schlauchbeschädigungen geflickt. Anläßlich einer dieser Reparaturen wurde auch die bis dahin noch fehlende Moosgummimatte montiert. Das starke Pulsieren des Schlauches, das wiederum die mechanischen Beschädigungen der Schlauchhaut hervorrief, wurde damit jedoch nicht unterbunden. Bereits im Jahr 1994 war Ing. K***** von der Firma U***** und auch Dipl. Ing. O***** sowie der klagenden Partei klar, daß eine Reparatur nur durch gänzlichen Austausch des Schlauches erfolgen wird können. Die Auswechslung dieses Schlauches konnte erst im August 1996 bewerkstelligt werden. Außer Streit steht, daß der Wasserverband A***** mit der gegenständlichen Wehranlage seit 10. 1. 1992 mit reparaturbedingten Unterbrechungen Strom produziert. Zwischen der provisorischen Inbetriebnahme am 10. 1. 1992 und dem Austausch des Schlauches im August 1996 bzw bis 5. 9. 1997 (d.i. der Schluß der mündlichen Streitverhandlung) kam es weder zwischen dem Wasserverband A***** und der Firma U***** noch zwischen der Firma U***** und der klagenden Partei zu einer positiven Abnahme des Werkes. Der Wasserverband A***** hat das nicht vertragskonforme Schlauchwehr nicht abgenommen und bestand auf Lieferung und Montage einer vertragskonformen Anlage. Mit Datum 21. 8. 1996 waren die Montagearbeiten am neuen Schlauch beendet. Martin H***** bestätigte mit diesem Tag die Lieferung und Installierung des Schlauches gegenüber der Firma U*****.
Grund für das Pulsieren des Schlauches war der Umstand, daß die Traun knapp vor dem Schlauchwehr eine Kurve beschreibt, vor dem Schlauchwehr am linken Ufer in der Traun eine Schotterbank entstand und am rechten Ufer die Traun sehr tief ist. Das Wehr wurde extrem asymmetrisch angeströmt. Zum anderen wurde bei Projektierung der Anlage nicht beachtet, daß aufgrund der glatten Oberfläche des Schlauches das Wasser sehr energieintensiv über den Schlauch rann, und im Unterwasser ein Vakuum unter dem Schlauch erzeugte, das ebenfalls zur Pulsation beigetragen hat. Durch die pulsierenden Bewegungen des Schlauches wurde wiederum die Schlauchhaut selbst beschädigt. Insbesondere im Bereich der Verankerungen, wo auch Schiebesand vorhanden ist, wurde die Schlauchhaut am Anschluß zur Verankerung aufgescheuert. Das Schlauchmaterial an sich hatte zum Zeitpunkt der Montage keine Mängel aufgewiesen. Nach der provisorischen Inbetriebsetzung am 10. 1. 1992 bezahlte die Firma U***** an die klagende Partei den gesamten Werkslohn, damit auch jene 5 %, die laut Auftrag vom 11. 6. 1990 60 Tage netto nach Abnahme und Rechnungseingang zu bezahlen waren. Von der klagenden Partei wurde an die Firma U***** auch ein mit 5. 2. 1994 befristeter Bankhaftbrief übersandt, der später nicht verlängert wurde. Aufgrund der Übermittlung dieses Bankhaftbriefes wurden auch die "letzten" 5 % der Auftragssumme an die klagende Partei bezahlt. Zu welchem Zeitpunkt die klagende Partei wegen der streitgegenständlichen Schlauchwehranlage erstmals Kontakt mit der beklagten Partei aufgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine erste schriftliche Schadensmeldung wurde mit Datum 18. 8. 1994 verfaßt und langte bei der beklagten Partei am 25. 8. 1994 ein, die beklagte Partei lehnte jedoch jede Leistung aus dem Versicherungsvertrag ab.
Die klagende Partei hat bisher für Reparaturarbeiten und für den Austausch des Schlauches S 887.761,-- ausgelegt.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Versicherung die Bezahlung von S 710.208,80. Sie habe mit ihrem Auftraggeber, der Firma U*****, für den Abwasserverband A***** 1991 auftragsgemäß eine Schlauchwehranlage hergestellt. Am Schlauch, der aufgrund der örtlichen Verhältnisse von Anfang an für einen mangelfreien Betrieb der Schlauchwehranlage nicht geeignet gewesen sei und Materialfehler aufgewiesen habe, seien im Herbst 1993 Schäden aufgetreten. Nach mehreren Reparaturversuchen habe im Frühjahr 1995 der Schlauch gänzlich ausgetauscht werden müssen. Dadurch sei ihr (der klagenden Partei), die sie der Firma U***** gegenüber aufgrund der geltenden Gewährleistungsbestimmungen und der vereinbarten Garantie zur kostenlosen Reparatur und letztlich zum Schlauchaustausch verpflichtet gewesen sei, ein Gesamtschaden von S 887.761,-- entstanden. Die beklagte Partei habe diesen abzüglich des Selbstbehaltes von S 177.552,20 im Rahmen der Maschinengarantieversicherung zu ersetzen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens: Das versicherte Risiko, nämlich die von der klagenden Partei gewährte Garantie von zwei Jahren ab positiver Bauabnahme sei nicht eingetreten, weil die gemäß der Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und der Firma U***** vorausgesetzte Bauabnahme nicht erfolgt sei und die klagende Partei keinen Gewährleistungs- oder Garantieanspruch, sondern den Erfüllungsanspruch der Firma U***** befriedigt habe. Sollte die Garantiefrist mit provisorischer Übergabe am 10. 1. 1992 zu laufen begonnen haben, wäre der Schaden erst nach der vereinbarten Garantiefrist von zwei Jahren eingetreten. Sollten die Schäden bereits im Herbst 1993 aufgetreten sein, läge überdies eine Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei vor, die zur Leistungsfreiheit führe, weil die klagende Partei in diesem Fall ihrer Pflicht, unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage nach Kenntnis des Schadens dem Versicherer Anzeige zu erstatten, nicht nachgekommen wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Leistungsverpflichtung der beklagten Partei aus der Maschinengarantieversicherung decke nur die von der klagenden Partei durch die Erfüllung ihrer Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen entstehenden Kosten. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber der klagenden Partei setze die Erfüllung durch die klagende Partei voraus. Diese sei trotz provisorischer Inbetriebsetzung und Bezahlung des Werklohns durch die Firma U***** nicht anzunehmen, weil die klagende Partei mit der Firma U***** als Beginn der Gewährleistungsfrist die positive Bauabnahme, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt sei, vereinbart habe. Für Erfüllungsansprüche, mit denen die klagende Partei konfrontiert worden sei, bestehe keine Deckungspflicht der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß die Erhebung der ordentlichen Revision unzulässig sei. Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens wäre, daß die von der klagenden Partei geltend gemachten Kosten durch die Erfüllung ihrer Gewährleistungs- bzw Garantieverpflichtungen gegenüber der Firma U***** GesmbH entstanden seien. Dies sei nicht der Fall. Die Gewährleistungsvorschriften seien nachgiebiges Recht und könnten von den Parteien modifiziert werden. Die klagende Partei und die Firma U***** hätten dies in der Form getan, daß von der klagenden Partei die Haftung für die von ihr gelieferten Anlagen und Leistungen nur für zwei Jahre übernommen worden sei, dies sei aber auch damit vereinbart worden, daß die Frist für die Gewährleistung mit positiver Bauabnahme zu beginnen habe, wobei als Voraussetzung hiefür die Durchführung einer Vorabnahme und die Behebung der dabei festgestellten Mängel vereinbart worden wäre. Daß unter positiver Abnahme nur ein nach außen in Erscheinung tretender sinnfälliger Akt gemeint sein könne, folge schon aus der Verwendung des Wortes positiv, das sonst überflüssig wäre. Daß diese noch nicht am 10. 1. 1992 erfolgt sei, ergebe sich aus dem Umstand, daß zu diesem Zeitpunkt die Moosgummimatte noch nicht montiert gewesen sei und daß das von allen Anwesenden unterfertigte Protokoll eine provisorische Inbetriebsetzung des Schlauchwehres dokumentiere. Daß die ursprüngliche Vereinbarung über den Beginn der Gewährleistungsfrist mit positiver Bauabnahme einvernehmlich abbedungen worden wäre, habe die klagende Partei nicht behauptet. Umstände, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten wäre, daß die Firma U***** die Schlauchwehranlage ungeachtet der den Beginn der Gewährleistungsfrist fixierenden Vereinbarung als Erfüllung angenommen hätte, lägen nicht vor. Ebenso sei eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der Firma U*****, die Erfüllung ihres Auftrages zur Lieferung und Montage zur Kenntnis zu nehmen, nicht erfolgt. Da zwischen der Firma U***** und der klagenden Partei gutes Einvernehmen geherrscht habe und allen Beteiligten klar gewesen sei, daß die klagende Partei vertragsgemäß zu erfüllen habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung des Werklohns durch die Firma U***** an die klagende Partei eine Abänderung der Vereinbarung über den Beginn der Gewährleistungsfrist in sich geschlossen hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Bezahlung des gesamten Werklohns bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als noch nicht einmal die Moosgummimatte montiert worden war. Auch die Überlassung der Schlauchwehranlage an den Wasserverband A***** bedeute kein Abgehen von der vertraglichen Vereinbarung über den Beginn der Gewährleistungsfrist. Sollte der Erwerber des Werkes dessen vereinbarte förmliche Abnahme unbegründet verweigern, so wäre er so zu behandeln, als hätte der nach außen in Erscheinung tretende Akt der Bauabnahme tatsächlich stattgefunden.