Rechtssatz RS0111254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111254
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Weiß und verschweigt der Unternehmer einen (erheblichen) Mangel, so kommt eine schlüssige Zustimmung des Bestellers zur Übernahme des Werkes in der Regel nicht in Betracht. Übernimmt der Besteller ohne zeitgerechte Beanstandung, so tritt Ablieferung ein, und zwar auch insoweit, als es um nicht erkannte Mängel, und wohl auch um nicht erkennbare Mängel geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111254
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00288_98Y0000_004