Rechtssatz RS0088997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088997
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Rechtssatz
Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
- 1 Ob 2005/96a
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
Auch
- 7 Ob 288/98y
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 288/98y
Auch; Beisatz: In der Nutzung liegt ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolles übernommen werden solle. (T1)
- 3 Ob 51/15v
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 51/15v
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088997
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_002