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Rechtssatz RS0111251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111251

Geschäftszahl

7Ob288/98y

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Norm

AMGV 1980 allg
AHVB 1986 allg
AVB Maschinenmontageversicherung 1990 allg

Rechtssatz

Der Umfang der versicherten Gefahren ist in der Montageversicherung wesentlich größer als jener der Maschinengarantieversicherung, wo nur Sachschäden durch Berechnungsfehler oder Konstruktionsfehler, Gußfehler oder Materialfehler und Werkstättenfehler oder Montagefehler gedeckt sind. Demgegenüber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel und Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung von ihrem Deckungsbereich aus und deckt nur die über den Mangel hinausgehenden Mangelfolgeschäden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111251

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0070OB00288_98Y0000_001