Rechtssatz RS0111251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111251
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Norm
AMGV 1980 allg
AHVB 1986 allg
AVB Maschinenmontageversicherung 1990 allg
Rechtssatz
Der Umfang der versicherten Gefahren ist in der Montageversicherung wesentlich größer als jener der Maschinengarantieversicherung, wo nur Sachschäden durch Berechnungsfehler oder Konstruktionsfehler, Gußfehler oder Materialfehler und Werkstättenfehler oder Montagefehler gedeckt sind. Demgegenüber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel und Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung von ihrem Deckungsbereich aus und deckt nur die über den Mangel hinausgehenden Mangelfolgeschäden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111251
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00288_98Y0000_001