Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber hält die Sache im Sinne einer Klageabweisung für spruchreif, weil 1. ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen sei; 2. dem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse fehle, da eine Leistungsklage gegen die Stiftung möglich sei und 3. ein Direktanspruch gegen ihn nur auf Schadenersatzrecht gestützt werden könne, dies aber von den Klägern erst in ihrer Berufung und daher mit unzulässiger Klageänderung geltend gemacht worden sei. Im Übrigen bekämpft der Rekurswerber die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Kläger in die Stiftungsorganisation nicht eingebunden seien und keine Möglichkeit hätten, auf die Beschlussfassung und die Geschäfte der Stiftung Einfluss zu nehmen und rügt dazu die Nichtbehandlung seiner Beweisrüge durch das Berufungsgericht. Zu diesem Rekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
I. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Pflichtteils Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (§ 785 Abs 1 ABGB). Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt (§ 785 Abs 3 ABGB), ebenso Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken. Solche liegen hier unstrittig nicht vor. Schenkungen im Sinne einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung können auch Zuwendungen an eine Stiftung sein (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 785; Schauer, Privatstiftung und Pflichteilsrecht, NZ 1993, 251). Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden (§ 951 Abs 1 ABGB). Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicherweise aus dem Besitze gelassen hat (§ 952 ABGB).römisch eins. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Pflichtteils Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (Paragraph 785, Absatz eins, ABGB). Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt (Paragraph 785, Absatz 3, ABGB), ebenso Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken. Solche liegen hier unstrittig nicht vor. Schenkungen im Sinne einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung können auch Zuwendungen an eine Stiftung sein (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 785,; Schauer, Privatstiftung und Pflichteilsrecht, NZ 1993, 251). Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (Paragraph 785,), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden (Paragraph 951, Absatz eins, ABGB). Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicherweise aus dem Besitze gelassen hat (Paragraph 952, ABGB).
Bei einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung des Erblassers als Stifter an eine Privatstiftung und einer danach erfolgten Zuwendung von der Stiftung an einen der pflichtteilsberechtigten Erben sind Ansprüche der verkürzten Pflichtteilsberechtigten sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den Empfänger der Zuwendung denkbar. Bei der Stiftung stellt sich das Problem der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB, weil sie keine pflichtteilsberechtigte Person ist.Bei einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung des Erblassers als Stifter an eine Privatstiftung und einer danach erfolgten Zuwendung von der Stiftung an einen der pflichtteilsberechtigten Erben sind Ansprüche der verkürzten Pflichtteilsberechtigten sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den Empfänger der Zuwendung denkbar. Bei der Stiftung stellt sich das Problem der Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB, weil sie keine pflichtteilsberechtigte Person ist.
II. Während eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum aufgezeigten Rechtsproblem fehlt, hat sich das Schrifttum damit eingehend befasst.römisch zwei. Während eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum aufgezeigten Rechtsproblem fehlt, hat sich das Schrifttum damit eingehend befasst.
Schauer (NZ 1993, 251) vertritt zusammengefasst folgende Ansichten: Der gesetzlichen Zweijahresfrist liege der Verkürzungsverdacht zu Grunde, dass der Erblasser knapp vor seinem Ableben ohne spürbares eigenes Vermögensopfer sein Vermögen zu Gunsten eines von mehreren Pflichtteilsberechtigten aufgibt. Zuvor wirke schon sein eigenes Vermögensinteresse als Korrektiv. Bei der Einbringung des Vermögens in eine Stiftung sei für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 ABGB daher nicht auf die Gründung der Stiftung oder den Zeitpunkt der späteren Vermögenszuwendung (von der Stiftung an einen der Pflichtteilsberechtigten) abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sich der Stifter seiner Eigentümerinteressen endgültig begebe, was erst mit dem Verzicht auf den Widerruf der Stiftung geschehe. Die unter Widerrufsvorbehalt stehende Stiftung sei mit einem Treuhandgeschäft vergleichbar. Auf den Widerrufsvorbehalt komme es aber nur dann an, wenn bei Widerruf der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 1 PSG) der Stifter selbst Letztbegünstigter sei, andernfalls seine Eigentümerinteressen schon mit der Entstehung der Stiftung endgültig erloschen seien. Wenn die Stiftung innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Jahren durch Zuwendungen an einen der Pflichtteilsberechtigten vermögenslos werde, treffe den Empfänger "in ergänzender Rechtsfortbildung des § 951 ABGB" und in analoger Anwendung des § 785 ABGB eine Ausfallshaftung, wenn weder der Nachlass noch das Stiftungsvermögen für den erhöhten Pflichtteil Deckung biete. Die Zwischenschaltung einer Stiftung könne eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichteilsberechtigten darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn die Zuwendung schon in der Stiftungssatzung konkret bestimmt sei oder die Satzung dem Stifter die Auswahl des Begünstigten überlasse.Schauer (NZ 1993, 251) vertritt zusammengefasst folgende Ansichten: Der gesetzlichen Zweijahresfrist liege der Verkürzungsverdacht zu Grunde, dass der Erblasser knapp vor seinem Ableben ohne spürbares eigenes Vermögensopfer sein Vermögen zu Gunsten eines von mehreren Pflichtteilsberechtigten aufgibt. Zuvor wirke schon sein eigenes Vermögensinteresse als Korrektiv. Bei der Einbringung des Vermögens in eine Stiftung sei für den Beginn der Zweijahresfrist des Paragraph 785, ABGB daher nicht auf die Gründung der Stiftung oder den Zeitpunkt der späteren Vermögenszuwendung (von der Stiftung an einen der Pflichtteilsberechtigten) abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem sich der Stifter seiner Eigentümerinteressen endgültig begebe, was erst mit dem Verzicht auf den Widerruf der Stiftung geschehe. Die unter Widerrufsvorbehalt stehende Stiftung sei mit einem Treuhandgeschäft vergleichbar. Auf den Widerrufsvorbehalt komme es aber nur dann an, wenn bei Widerruf der Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz eins, PSG) der Stifter selbst Letztbegünstigter sei, andernfalls seine Eigentümerinteressen schon mit der Entstehung der Stiftung endgültig erloschen seien. Wenn die Stiftung innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Jahren durch Zuwendungen an einen der Pflichtteilsberechtigten vermögenslos werde, treffe den Empfänger "in ergänzender Rechtsfortbildung des Paragraph 951, ABGB" und in analoger Anwendung des Paragraph 785, ABGB eine Ausfallshaftung, wenn weder der Nachlass noch das Stiftungsvermögen für den erhöhten Pflichtteil Deckung biete. Die Zwischenschaltung einer Stiftung könne eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichteilsberechtigten darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn die Zuwendung schon in der Stiftungssatzung konkret bestimmt sei oder die Satzung dem Stifter die Auswahl des Begünstigten überlasse.
Csoklich (Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402/371) schloss sich der Argumentation Schauers bei der Beantwortung der Frage an, ob das von einem Ehegatten in eine Privatstiftung eingebrachte Vermögen im Aufteilungsverfahren nach Scheidung der Ehe in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei. Für den Beginn der vergleichbaren Zweijahresfrist des § 91 Abs 1 EheG komme es auf das Änderungs- und Widerrufsrecht des Stifters an. Bei einem Vorbehalt in diese Richtung könne von einer endgültigen Aufgabe der Verfügungsgewalt keine Rede sein.Csoklich (Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402/371) schloss sich der Argumentation Schauers bei der Beantwortung der Frage an, ob das von einem Ehegatten in eine Privatstiftung eingebrachte Vermögen im Aufteilungsverfahren nach Scheidung der Ehe in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei. Für den Beginn der vergleichbaren Zweijahresfrist des Paragraph 91, Absatz eins, EheG komme es auf das Änderungs- und Widerrufsrecht des Stifters an. Bei einem Vorbehalt in diese Richtung könne von einer endgültigen Aufgabe der Verfügungsgewalt keine Rede sein.
Diese im Schrifttum vertretenen Meinungen haben in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch keinen Niederschlag gefunden. Wohl werden sie in der Entscheidung 6 Ob 180/01s (JBl 2002, 176), in der es um die Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung eines Heiratsguts ging, ausführlich (weitgehend billigend) zitiert. Die tragende Entscheidungsbegründung war aber der Umstand, dass dem dort beklagten Vater (als Stifter) die Geschenknehmereigenschaft fehlte. Die Schenkungsanfechtung müsse sich gegen die Stiftung oder die Begünstigten als Geschenknehmer richten. Eine analoge Anwendung des § 785 ABGB komme nicht in Frage, weil der Stifter nach den dort getroffenen Feststellungen keinen Einfluss auf die Bestimmung des Begünstigten gehabt habe.Diese im Schrifttum vertretenen Meinungen haben in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch keinen Niederschlag gefunden. Wohl werden sie in der Entscheidung 6 Ob 180/01s (JBl 2002, 176), in der es um die Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung eines Heiratsguts ging, ausführlich (weitgehend billigend) zitiert. Die tragende Entscheidungsbegründung war aber der Umstand, dass dem dort beklagten Vater (als Stifter) die Geschenknehmereigenschaft fehlte. Die Schenkungsanfechtung müsse sich gegen die Stiftung oder die Begünstigten als Geschenknehmer richten. Eine analoge Anwendung des Paragraph 785, ABGB komme nicht in Frage, weil der Stifter nach den dort getroffenen Feststellungen keinen Einfluss auf die Bestimmung des Begünstigten gehabt habe.
Im vorliegenden Fall gelangt der Senat zur Auffassung, dass sich aus der Organisation einer Privatstiftung, in die der Erblasser sein wesentliches Vermögen eingebracht hatte, eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten (§ 785 Abs 3 ABGB) ergeben kann.Im vorliegenden Fall gelangt der Senat zur Auffassung, dass sich aus der Organisation einer Privatstiftung, in die der Erblasser sein wesentliches Vermögen eingebracht hatte, eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten (Paragraph 785, Absatz 3, ABGB) ergeben kann.
III. Zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens:römisch drei. Zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens:
1. Die Kläger brachten vor, dass der Beklagte mit den Schenkungs- bzw Übergabsverträgen aus den Jahren 1971, 1980 und 1981 das Eigentum am Forstgut erhalten, dieses aber rechtsmissbräuchlich unter Verwendung einer Generalvollmacht des Vaters in eine kurz zuvor gegründete Stiftung eingebracht habe, um die Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB zu vereiteln. Entgegen den Rekursausführungen ist dieser schon in der Klage geltend gemachte Rechtsgrund schlüssig. Wohl hätten die Kläger auch die Stiftung klagen können, dies schließt aber das gegen den Beklagten gestellte, auf Rechtsmissbrauch und Umgehung der zwingenden Pflichtteilsbestimmungen gestützte Begehren nicht aus, das zusätzlich auch nach § 952 ABGB zu beurteilen ist. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Beschenkte für die unredliche Aufgabe des Besitzes. Unredlichkeit liegt etwa dann vor, wenn der Beschenkte mit etwaigen Ansprüchen von verkürzten Noterben rechnen musste (JBl 1989, 377).1. Die Kläger brachten vor, dass der Beklagte mit den Schenkungs- bzw Übergabsverträgen aus den Jahren 1971, 1980 und 1981 das Eigentum am Forstgut erhalten, dieses aber rechtsmissbräuchlich unter Verwendung einer Generalvollmacht des Vaters in eine kurz zuvor gegründete Stiftung eingebracht habe, um die Schenkungsanrechnung nach Paragraph 785, ABGB zu vereiteln. Entgegen den Rekursausführungen ist dieser schon in der Klage geltend gemachte Rechtsgrund schlüssig. Wohl hätten die Kläger auch die Stiftung klagen können, dies schließt aber das gegen den Beklagten gestellte, auf Rechtsmissbrauch und Umgehung der zwingenden Pflichtteilsbestimmungen gestützte Begehren nicht aus, das zusätzlich auch nach Paragraph 952, ABGB zu beurteilen ist. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Beschenkte für die unredliche Aufgabe des Besitzes. Unredlichkeit liegt etwa dann vor, wenn der Beschenkte mit etwaigen Ansprüchen von verkürzten Noterben rechnen musste (JBl 1989, 377).
2. Wenn der Beklagte im Zusammenwirken mit dem Vater diesem das Forstgut mit der alleinigen oder doch vorwiegenden Absicht rückübertragen hätte, dass mit der Errichtung der Stiftung die anderen Pflichtteilsberechtigten verkürzt werden, hätte er sein Recht auf Weitergabe des geschenkten Vermögens rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB ausgeübt. Auf einen derartigen Vorsatz haben sich die Kläger berufen. Rechtsmissbrauch liegt nach der jüngeren Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (SZ 60/281). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. In der oberstgerichtlichen Judikatur wurde schon mehrfach die Ansicht vertreten, dass die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB unter den erwähnten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein kann, etwa dann, wenn der Anfechtungsgegner sich selbst durch einen Pflichtteilsverzicht zu einem nicht pflichtteilsberechtigten Dritten macht, bei dem die Schenkungsanrechnung nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr möglich ist (SZ 68/47 mwN).2. Wenn der Beklagte im Zusammenwirken mit dem Vater diesem das Forstgut mit der alleinigen oder doch vorwiegenden Absicht rückübertragen hätte, dass mit der Errichtung der Stiftung die anderen Pflichtteilsberechtigten verkürzt werden, hätte er sein Recht auf Weitergabe des geschenkten Vermögens rechtsmissbräuchlich im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ausgeübt. Auf einen derartigen Vorsatz haben sich die Kläger berufen. Rechtsmissbrauch liegt nach der jüngeren Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (SZ 60/281). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. In der oberstgerichtlichen Judikatur wurde schon mehrfach die Ansicht vertreten, dass die Berufung auf Paragraph 785, Absatz 3, ABGB unter den erwähnten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein kann, etwa dann, wenn der Anfechtungsgegner sich selbst durch einen Pflichtteilsverzicht zu einem nicht pflichtteilsberechtigten Dritten macht, bei dem die Schenkungsanrechnung nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr möglich ist (SZ 68/47 mwN).
3. Bei der Qualifizierung des zweiaktigen Vorganges (Rückübertragung des geschenkten Vermögens an den Vater und die anschließende Einbringung in die Stiftung) als Umgehungsgeschäft liegt zwar kein Verstoß gegen "den Buchstaben des Gesetzes", also gegen ein gesetzliches Verbot vor, die Parteien vereiteln aber im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit seinem Verbot bzw der gesetzlichen Regelung der Schenkungsanrechnung anstrebt. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und den Zweck der umgangenen Norm vereitelt, im Ergebnis also ein gesetzlich verpönter Erfolg herbeigeführt wird (SZ 68/120; 1 Ob 201/99m mwN). Ob im Sinne der sogenannten subjektiven Theorie auch eine besondere Umgehungsabsicht nachgewiesen werden muss oder ob schon der objektive Verstoß gegen den Gesetzeszweck (in diesem Sinne die oben zitierte jüngere oberstgerichtliche Judikatur) ausreicht (vgl dazu Peer, Zur Umgehung des Schenkungspflichtteils, JBl 2001, 127 mwN), braucht hier noch nicht abschließend untersucht zu werden, weil sich die Kläger ohnehin auf eine Umgehungsabsicht berufen und diese sich allenfalls schon aus der vom Berufungsgericht völlig zutreffend aufgetragenen Verfahrensergänzung über die Satzungsbestimmungen der Stiftung ableiten lassen wird. Für eine verlässliche Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs oder einer Umgehung der Pflichtteilsbestimmungen sind Feststellungen über den Stiftungszweck, über die Rechtsstellung des Stifters, die Organe der Stiftung und die Regelung über die Bestimmung der Begünstigten erforderlich. Auf diese notwendige Verfahrensergänzung ist der Rekurswerber mit seinen weiteren Rekursausführungen zur Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung, die Kläger seien in die Organisation der Stiftung nicht eingebunden, zu verweisen.3. Bei der Qualifizierung des zweiaktigen Vorganges (Rückübertragung des geschenkten Vermögens an den Vater und die anschließende Einbringung in die Stiftung) als Umgehungsgeschäft liegt zwar kein Verstoß gegen "den Buchstaben des Gesetzes", also gegen ein gesetzliches Verbot vor, die Parteien vereiteln aber im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit seinem Verbot bzw der gesetzlichen Regelung der Schenkungsanrechnung anstrebt. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und den Zweck der umgangenen Norm vereitelt, im Ergebnis also ein gesetzlich verpönter Erfolg herbeigeführt wird (SZ 68/120; 1 Ob 201/99m mwN). Ob im Sinne der sogenannten subjektiven Theorie auch eine besondere Umgehungsabsicht nachgewiesen werden muss oder ob schon der objektive Verstoß gegen den Gesetzeszweck (in diesem Sinne die oben zitierte jüngere oberstgerichtliche Judikatur) ausreicht vergleiche dazu Peer, Zur Umgehung des Schenkungspflichtteils, JBl 2001, 127 mwN), braucht hier noch nicht abschließend untersucht zu werden, weil sich die Kläger ohnehin auf eine Umgehungsabsicht berufen und diese sich allenfalls schon aus der vom Berufungsgericht völlig zutreffend aufgetragenen Verfahrensergänzung über die Satzungsbestimmungen der Stiftung ableiten lassen wird. Für eine verlässliche Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs oder einer Umgehung der Pflichtteilsbestimmungen sind Feststellungen über den Stiftungszweck, über die Rechtsstellung des Stifters, die Organe der Stiftung und die Regelung über die Bestimmung der Begünstigten erforderlich. Auf diese notwendige Verfahrensergänzung ist der Rekurswerber mit seinen weiteren Rekursausführungen zur Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung, die Kläger seien in die Organisation der Stiftung nicht eingebunden, zu verweisen.
IV. Zum rechtlichen Interesse an der Feststellung einer Haftung des Beklagten für den Pflichtteilsausfall:römisch vier. Zum rechtlichen Interesse an der Feststellung einer Haftung des Beklagten für den Pflichtteilsausfall:
Wohl fehlt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, wenn der Kläger seinen Anspruch schon mit Leistungsklage durchsetzen kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu § 228 mwN; RS0038817). Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses auf Beweisschwierigkeiten bei der Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs berufen. Der Beklagte verweigere erforderliche Informationen. Daneben behaupteten sie aber auch ein ausländisches Liegenschaftsvermögen des Erblassers, das noch nicht abgehandelt ist. Ob die Beweisschwierigkeiten über die Höhe der anrechnungspflichtigen Schenkungen, für deren Ermittlung eine Unternehmensbewertung erforderlich wäre, schon das Feststellungsinteresse auslösen, kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine Leistungsklage der Pflichtteilsberechtigten vor Abschluss der ausländischen Abhandlung noch nicht möglich ist. Die für die Ermittlung des Schenkungspflichtteils erforderliche Hinzurechnung des Empfangenen (§ 794 ABGB) setzt die Bestimmung des reinen Nachlasses voraus (zur Anrechnungsmethode JB 114). Die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist demnach erst dann möglich, wenn feststeht, was die Kläger aus der inländischen und der ausländischen Verlassenschaftsmasse erhalten. Es liegt daher die vom Erstgericht allein aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage abgeleitete Spruchreife im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens nicht vor. Eine Leistungsklage setzt eine einigermaßen verlässliche Einschätzung der Höhe des Anspruchs voraus. Das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist daher zu bejahen, umso mehr, als der Beklagte diese Haftung bestreitet und Verjährungsfolgen drohen.Wohl fehlt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, wenn der Kläger seinen Anspruch schon mit Leistungsklage durchsetzen kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 228, mwN; RS0038817). Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses auf Beweisschwierigkeiten bei der Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs berufen. Der Beklagte verweigere erforderliche Informationen. Daneben behaupteten sie aber auch ein ausländisches Liegenschaftsvermögen des Erblassers, das noch nicht abgehandelt ist. Ob die Beweisschwierigkeiten über die Höhe der anrechnungspflichtigen Schenkungen, für deren Ermittlung eine Unternehmensbewertung erforderlich wäre, schon das Feststellungsinteresse auslösen, kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine Leistungsklage der Pflichtteilsberechtigten vor Abschluss der ausländischen Abhandlung noch nicht möglich ist. Die für die Ermittlung des Schenkungspflichtteils erforderliche Hinzurechnung des Empfangenen (Paragraph 794, ABGB) setzt die Bestimmung des reinen Nachlasses voraus (zur Anrechnungsmethode JB 114). Die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist demnach erst dann möglich, wenn feststeht, was die Kläger aus der inländischen und der ausländischen Verlassenschaftsmasse erhalten. Es liegt daher die vom Erstgericht allein aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage abgeleitete Spruchreife im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens nicht vor. Eine Leistungsklage setzt eine einigermaßen verlässliche Einschätzung der Höhe des Anspruchs voraus. Das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist daher zu bejahen, umso mehr, als der Beklagte diese Haftung bestreitet und Verjährungsfolgen drohen.
Dem Rekurs ist daher in allen Punkten ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.