Entscheidung 6 Ob 291/97f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Marjan S*****, und 2.) Verband *****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ingomar P*****, und 2.) K***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung infolge außerordentlicher Revision des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1997, GZ 6 R 77/97h-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Erstklägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Erstklägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB derjenige aktiv zur Klage legitimiert ist, der von den ehrenrührigen und/oder kreditschädigenden Behauptungen betroffen ist. Die inkriminierten Behauptungen in dem Zeitungsartikel richten sich ausschließlich gegen das Museum *****, ein Konnex der Vorwürfe zum Erstkläger, der namentlich nicht genannt wird und auch keinerlei Funktion mehr im Zusammenhang mit dem Museum hat, ist vom Leserkreis des Zeitungsartikels erkennbar nicht herzustellen.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB derjenige aktiv zur Klage legitimiert ist, der von den ehrenrührigen und/oder kreditschädigenden Behauptungen betroffen ist. Die inkriminierten Behauptungen in dem Zeitungsartikel richten sich ausschließlich gegen das Museum *****, ein Konnex der Vorwürfe zum Erstkläger, der namentlich nicht genannt wird und auch keinerlei Funktion mehr im Zusammenhang mit dem Museum hat, ist vom Leserkreis des Zeitungsartikels erkennbar nicht herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00291.97F.1016.000
Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00291_97F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung