Die Revision ist mangels einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Rechtsfrage der Verständlichkeit einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist mangels einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Rechtsfrage der Verständlichkeit einer Auskunftserteilung nach Paragraph 25, DSG zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger rügen einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 473a ZPO. Wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen und zu einer abändernden Entscheidung gelangen habe wollen, hätte dies den Berufungsgegnern mitgeteilt werden müssen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht keine abändernden Feststellungen traf, sondern nur das Parteivorbringen der Beklagten, also notorische Tatsachen, wörtlich wiedergab. Den wesentlichen Inhalt dieses Vorbringens hatte auch schon das Erstgericht in seine Entscheidungsbegründung aufgenommen. Ob durch das Parteivorbringen die von den Klägern angestrebte Auskunftserteilung bewirkt wurde und die Kläger damit klaglos gestellt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht dem § 473a ZPO zu unterstellen.Die Kläger rügen einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 473 a, ZPO. Wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen und zu einer abändernden Entscheidung gelangen habe wollen, hätte dies den Berufungsgegnern mitgeteilt werden müssen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht keine abändernden Feststellungen traf, sondern nur das Parteivorbringen der Beklagten, also notorische Tatsachen, wörtlich wiedergab. Den wesentlichen Inhalt dieses Vorbringens hatte auch schon das Erstgericht in seine Entscheidungsbegründung aufgenommen. Ob durch das Parteivorbringen die von den Klägern angestrebte Auskunftserteilung bewirkt wurde und die Kläger damit klaglos gestellt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht dem Paragraph 473 a, ZPO zu unterstellen.
Die Revisionsausführungen zum Thema der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Kläger zu einer außergerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung nach dem DSG sind dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu bestätigen ist, daß eine vollstämdige Auskunftserteilung durch die Beklagte bereits erfolgt ist. Gleiches gilt für die von den Klägern bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung S 11 in ON 14), daß die Beklagte die Löschung der Daten veranlaßt habe.
§ 25 DSG ist die Ausführungsnorm zum Grundrecht auf Auskunft über geschützte personenbezogene Daten im privaten Bereich (§ 1 Abs 3 DSG). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht Anspruch auf folgende Informationen:Paragraph 25, DSG ist die Ausführungsnorm zum Grundrecht auf Auskunft über geschützte personenbezogene Daten im privaten Bereich (Paragraph eins, Absatz 3, DSG). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht Anspruch auf folgende Informationen:
1. Wer hat über den Anfragenden automationsunterstützte Daten ermittelt oder verarbeitet;
2. woher stammen die Daten;
3. welcher Art und welchen Inhalt sind die Daten und
4. wozu werden sie verwendet (6 Ob 25/90 = ÖBA 1991/278 mwN).
Revisionsgegenstand ist hier nur mehr das noch offene Begehren auf Auskunft über gespeicherte Daten und deren Herkunft. Die Frage des Datenbestandes und die inhaltliche Bedeutung der einzelnen Daten sind für die Kläger zwar im Zusammenhang mit der allenfalls schadensstiftenden Mitteilung an den Kreditschutzverband von erheblicher Bedeutung, die Bedeutung der dort aufscheinenden Eintragung "Negativkennzeichen 12.95 Uneinbringlichkeit" ist aber - wie die Revisionswerber selbst ausführen - nicht Bestandteil des Datenbestandes der Beklagten. Wenn die Beklagte dem Kreditschutzverband eine nach Meinung der Kläger falsche Auskunft erteilte, hat dies mit dem Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten nach § 25 DSG jedenfalls dann nichts zu tun, wenn der Auftraggeber der Daten außerhalb des Datenbestandes über den Betroffenen Mitteilungen machte. Die Kläger haben nur Anspruch auf Auskunft über Art und Inhalt der Daten des Auftraggebers, wobei der Anspruch sich auf den aktuellen Datenbestand, aber auch allenfalls und soweit noch vorhanden, auf den historischen Datenbestand beziehen kann. Die Datenauskunft muß im öffentlichen Bereich schriftlich erfolgen (§ 11 DSG), im privaten Bereich kann sie mit Zustimmung des Betroffenen auch mündlich oder durch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Daten erfolgen (§ 25 Abs 1 DSG). Beide zitierten Gesetzesstellen verlangen jedenfalls für die schriftliche Auskunftserteilung, daß diese in allgemein verständlicher Form erfolgt. Im Rundschreiben des BKA zur Durchführung des Auskunftsrechts, 810.031/1-V/3-87 vom 26. 11. 1987 (abgedruckt bei Dohr/Pollirer/Weiss DSG 65 f) wird dazu folgendes ausgeführt: "Die Auskunft muß schriftlich und in allgemein verständlicher Form ergehen. Dies bedeutet, daß allfällige interne Codes, technische Abkürzungen und fremdsprachige Ausdrücke für einen Betroffenen derart zu verdeutlichen oder zu erläutern sind, daß unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Verständlichkeit der Auskunft gewährleistet ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, eine Auskunft in automationsunterstützter Form zu erteilen". Daß eine unverständliche Auskunft dem gesetzlichen Informationsanspruch nicht gerecht wird, ist selbstverständlich. Die Auskunft ist so zu gestalten, daß sie unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung verständlich ist (Jahnel in ZfV 1991, 243 [247]). In Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis § 11 K 7 bedeutet das Erfordernis einer allgemein verständlichen Form, "daß allfällige interne Codes, technisches Abkürzen und fremdsprachige Ausdrücke in eine für den durchschnittlichen Betroffenen verständliche Sprache zu 'übersetzen' oder zu erläutern sind".Revisionsgegenstand ist hier nur mehr das noch offene Begehren auf Auskunft über gespeicherte Daten und deren Herkunft. Die Frage des Datenbestandes und die inhaltliche Bedeutung der einzelnen Daten sind für die Kläger zwar im Zusammenhang mit der allenfalls schadensstiftenden Mitteilung an den Kreditschutzverband von erheblicher Bedeutung, die Bedeutung der dort aufscheinenden Eintragung "Negativkennzeichen 12.95 Uneinbringlichkeit" ist aber - wie die Revisionswerber selbst ausführen - nicht Bestandteil des Datenbestandes der Beklagten. Wenn die Beklagte dem Kreditschutzverband eine nach Meinung der Kläger falsche Auskunft erteilte, hat dies mit dem Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten nach Paragraph 25, DSG jedenfalls dann nichts zu tun, wenn der Auftraggeber der Daten außerhalb des Datenbestandes über den Betroffenen Mitteilungen machte. Die Kläger haben nur Anspruch auf Auskunft über Art und Inhalt der Daten des Auftraggebers, wobei der Anspruch sich auf den aktuellen Datenbestand, aber auch allenfalls und soweit noch vorhanden, auf den historischen Datenbestand beziehen kann. Die Datenauskunft muß im öffentlichen Bereich schriftlich erfolgen (Paragraph 11, DSG), im privaten Bereich kann sie mit Zustimmung des Betroffenen auch mündlich oder durch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Daten erfolgen (Paragraph 25, Absatz eins, DSG). Beide zitierten Gesetzesstellen verlangen jedenfalls für die schriftliche Auskunftserteilung, daß diese in allgemein verständlicher Form erfolgt. Im Rundschreiben des BKA zur Durchführung des Auskunftsrechts, 810.031/1-V/3-87 vom 26. 11. 1987 (abgedruckt bei Dohr/Pollirer/Weiss DSG 65 f) wird dazu folgendes ausgeführt: "Die Auskunft muß schriftlich und in allgemein verständlicher Form ergehen. Dies bedeutet, daß allfällige interne Codes, technische Abkürzungen und fremdsprachige Ausdrücke für einen Betroffenen derart zu verdeutlichen oder zu erläutern sind, daß unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Verständlichkeit der Auskunft gewährleistet ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, eine Auskunft in automationsunterstützter Form zu erteilen". Daß eine unverständliche Auskunft dem gesetzlichen Informationsanspruch nicht gerecht wird, ist selbstverständlich. Die Auskunft ist so zu gestalten, daß sie unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung verständlich ist (Jahnel in ZfV 1991, 243 [247]). In Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis Paragraph 11, K 7 bedeutet das Erfordernis einer allgemein verständlichen Form, "daß allfällige interne Codes, technisches Abkürzen und fremdsprachige Ausdrücke in eine für den durchschnittlichen Betroffenen verständliche Sprache zu 'übersetzen' oder zu erläutern sind".
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Auskunftswerber und der beklagte Auftraggeber zueinander in einer Geschäftsverbindung standen und der Datenbestand auf diese zurückzuführen ist, was den Klägern unstrittig bekannt ist. Damit entfällt nicht etwa das auf das DSG gestützte Informationsrecht, weil die Auskunftserteilung allenfalls auch aufgrund der Fortwirkungen des Vertragsverhältnisses durchsetzbar wäre. Es liegt auch nicht ein Fall schikanöser Rechtsausübung vor, wie er in der zitierten Vorentscheidung ÖBA 1991, 462 zu beurteilen war. Die Beklagte legte ihren im Rahmen der Geschäftsverbindung aufgebauten Datenbestand in Ausdrucken vollständig vor und gab dazu die schon zitierten Erläuterungen. Daß diese nicht allgemein verständlich wären, behaupten die Kläger gar nicht, sie bekämpfen nur die in der Verwendung von Abkürzungen und allfälliger interner Codes liegende Unverständlichkeit der vorgelegten Ausdrucke. Den Klägern und dem ihren Standpunkt teilenden Erstgericht wäre völlig zuzustimmen, wenn die Beklagten nur diese Ausdrucke ohne jeden Kommentar vorgelegt hätten. Eine allgemeine Verständlichkeit wäre dann zweifellos zu verneinen. Die Art und der Inhalt der Daten wäre nicht verständlich dargetan. Eine isolierte Betrachtung nur der vorgelegten Urkunden ist aber nicht zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die gegebenen Erläuterungen für das Verständnis der vorgelegten Urkunden ausreichend waren, ist aus folgenden Gründen zutreffend:
Die Kläger haben nicht ohne weiteres den im Datenschutzrecht begründeten Anspruch, über alle im Bereich einer elektronischen Datenverarbeitung anfallenden internen Vorgänge im technischen Bereich informiert zu werden, also etwa über die mit Kürzeln und Codes standardisierten Vorgänge im Verwaltungsbereich der das Kundenkonto führenden Bank. Die Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der kundenbezogenen Daten. Zwar liegt diese Personenbezogenheit der einzelnen Daten, wenn Kürzel und Codes verwendet werden, nicht offen zutage. Der Betroffene kann zur Klarstellung eine Auskunft (eine "Übersetzung") verlangen. Dies geht aber nicht soweit, daß er bei Vorliegen einer Fülle offengelegten Datenmaterials nur ganz allgemein die Verständlichkeit des Urkundenkonvoluts bestreiten und ohne konkreten Hinweis auf die Punkte, die er aufgeklärt haben will, generell zu allen Abkürzungen und Codes Erklärungen verlangen dürfte. Dem steht sowohl die im materiellen Recht normierte Mitwirkungspflicht, aber auch die prozessuale Diligenzpflicht entgegen. Nach § 25 Abs 3 DSG (gleichlautend § 11 Abs 2 DSG) hat der Betroffene am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Diese mit der Novelle 1986 geschaffene Änderung verpflichtet den Betroffenen zumindest dazu, daß er Indizien glaubhaft macht, er könnte von einer Datenverarbeitung betroffen sein (Dohr/Pollirer/Weiss aaO 67). Über den Umfang dieser Mitwirkungspflicht wurde in der zitierten Entscheidung ÖBA 1991, 462 - bei einem allerdings nicht ganz vergleichbaren Sachverhalt - ausgesprochen, daß es Sache des Klägers sei, zumindest den begründeten Verdacht darzulegen, daß die von der Beklagten gespeicherten Daten unrichtig wären. Dieser Auffassung ist Weissel in ÖBA 1991, 424, Die Verpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung nach § 25 DSG, entgegengetreten. Er vertritt im Ergebnis die Ansicht, daß die Mitwirkungspflicht zugunsten des Betroffenen einschränkend auszulegen sei. Auch Weissel betont aber klar die Zielsetzung des Auskunftsrechts, dem Betroffenen Transparenz über die seiner Person zuordenbaren, im Regelfall unüberschaubaren Datenverarbeitungen zu verschaffen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die Grundlage und das Beweismittel für die Verfolgung weitergehender Ansprüche, wie jene auf Richtigstellung oder Löschung der Daten (§§ 26 f DSG). Wenn dem Auskunftswerber mitgeteilt worden sei, was gespeichert ist, sei das Ziel des Auskunftsbegehrens erreicht (Weissel aaO 425). Dem ist durchaus zu folgen. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Betroffene bei vollständig offengelegtem Datenbestand und dazu auch konkret gegebenen Erläuterungen generell verlangen kann, daß sämtliche in den Urkunden enthaltenen Abkürzungen und Codes erläutert werden, auch wenn zumindest auf den ersten Anschein hin diese Kennungen nur interne Vorgänge der Geschäftsfallbearbeitung sind oder sich erkennbar auf die Anwendung des Computersystems beziehen. Hier geht es nur um die Verständlichkeit und Vollständigkeit einer schon erteilten Auskunft. Zumindest bei letzterer kommt nach Jahnel eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen durchaus in Betracht (aaO 250). Aus § 25 Abs 3 DSG ist die gesetzgeberische Absicht erschließbar, dem Auftraggeber keine uferlose, sondern nur eine zumutbare Auskunftspflicht aufzuerlegen. Die Auskunftsrechte des Betroffenen werden nicht entscheidend dadurch eingeschränkt, daß von ihm die Klarstellung verlangt wird, welche Teile einer schon gegebenen Auskunft für unvollständig und damit die Auskunft unvollständig machend angesehen werden. Dies hat der Betroffene näher zu präzisieren. Dieses Ergebnis entspricht auch der prozessualen Diligenzpflicht. Wenn der Beklagte den Einwand erhebt, er habe schon vollständig und klar Auskunft erteilt, hat der Kläger Gründe anzuführen, warum dies nicht der Fall sein sollte. Diese Behauptungslast haben die Kläger hier auch durchaus erkannt, mit ihrem schon zitierten Parteivorbringen (S 4 zu ON 6) aber eben nur allgemein auf unvollständige Kürzel und Zahlencodes verwiesen, konkret aber nur den ihrer Ansicht nach unverständlichen Vermerk "Stand nicht aktuell! Vertrag übergeleitet" geltend gemacht. Nach den dargelegten Erwägungen ist nur dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verständlichkeit der Auskunft der Beklagten zu prüfen. Die Beklagte hat den Vermerk mit der Umstellung ihres Computersystems erklärt, was insofern schlüssig ist, weil der Vermerk im Datenbestand nach der Umstellung (Beil 3) nicht mehr aufscheint. Mangels konkreter Revisionsausführungen zu diesem Thema (warum also trotz gegebener Aufklärung von einer Unverständlichkeit ausgegangen werden müßte) und mangels konkreter Bezeichnung weiterer für aufklärungsbedürftig erachteter Kürzel und Codes (dies wird auch in der Revision nicht näher präzisiert) ist dem Berufungsgericht im Ergebnis daher beizupflichten, daß die im Prozeß erteilte Auskunft ausreichend verständlich und vollständig war, so daß die Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurden.Die Kläger haben nicht ohne weiteres den im Datenschutzrecht begründeten Anspruch, über alle im Bereich einer elektronischen Datenverarbeitung anfallenden internen Vorgänge im technischen Bereich informiert zu werden, also etwa über die mit Kürzeln und Codes standardisierten Vorgänge im Verwaltungsbereich der das Kundenkonto führenden Bank. Die Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der kundenbezogenen Daten. Zwar liegt diese Personenbezogenheit der einzelnen Daten, wenn Kürzel und Codes verwendet werden, nicht offen zutage. Der Betroffene kann zur Klarstellung eine Auskunft (eine "Übersetzung") verlangen. Dies geht aber nicht soweit, daß er bei Vorliegen einer Fülle offengelegten Datenmaterials nur ganz allgemein die Verständlichkeit des Urkundenkonvoluts bestreiten und ohne konkreten Hinweis auf die Punkte, die er aufgeklärt haben will, generell zu allen Abkürzungen und Codes Erklärungen verlangen dürfte. Dem steht sowohl die im materiellen Recht normierte Mitwirkungspflicht, aber auch die prozessuale Diligenzpflicht entgegen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, DSG (gleichlautend Paragraph 11, Absatz 2, DSG) hat der Betroffene am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Diese mit der Novelle 1986 geschaffene Änderung verpflichtet den Betroffenen zumindest dazu, daß er Indizien glaubhaft macht, er könnte von einer Datenverarbeitung betroffen sein (Dohr/Pollirer/Weiss aaO 67). Über den Umfang dieser Mitwirkungspflicht wurde in der zitierten Entscheidung ÖBA 1991, 462 - bei einem allerdings nicht ganz vergleichbaren Sachverhalt - ausgesprochen, daß es Sache des Klägers sei, zumindest den begründeten Verdacht darzulegen, daß die von der Beklagten gespeicherten Daten unrichtig wären. Dieser Auffassung ist Weissel in ÖBA 1991, 424, Die Verpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung nach Paragraph 25, DSG, entgegengetreten. Er vertritt im Ergebnis die Ansicht, daß die Mitwirkungspflicht zugunsten des Betroffenen einschränkend auszulegen sei. Auch Weissel betont aber klar die Zielsetzung des Auskunftsrechts, dem Betroffenen Transparenz über die seiner Person zuordenbaren, im Regelfall unüberschaubaren Datenverarbeitungen zu verschaffen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die Grundlage und das Beweismittel für die Verfolgung weitergehender Ansprüche, wie jene auf Richtigstellung oder Löschung der Daten (Paragraphen 26, f DSG). Wenn dem Auskunftswerber mitgeteilt worden sei, was gespeichert ist, sei das Ziel des Auskunftsbegehrens erreicht (Weissel aaO 425). Dem ist durchaus zu folgen. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Betroffene bei vollständig offengelegtem Datenbestand und dazu auch konkret gegebenen Erläuterungen generell verlangen kann, daß sämtliche in den Urkunden enthaltenen Abkürzungen und Codes erläutert werden, auch wenn zumindest auf den ersten Anschein hin diese Kennungen nur interne Vorgänge der Geschäftsfallbearbeitung sind oder sich erkennbar auf die Anwendung des Computersystems beziehen. Hier geht es nur um die Verständlichkeit und Vollständigkeit einer schon erteilten Auskunft. Zumindest bei letzterer kommt nach Jahnel eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen durchaus in Betracht (aaO 250). Aus Paragraph 25, Absatz 3, DSG ist die gesetzgeberische Absicht erschließbar, dem Auftraggeber keine uferlose, sondern nur eine zumutbare Auskunftspflicht aufzuerlegen. Die Auskunftsrechte des Betroffenen werden nicht entscheidend dadurch eingeschränkt, daß von ihm die Klarstellung verlangt wird, welche Teile einer schon gegebenen Auskunft für unvollständig und damit die Auskunft unvollständig machend angesehen werden. Dies hat der Betroffene näher zu präzisieren. Dieses Ergebnis entspricht auch der prozessualen Diligenzpflicht. Wenn der Beklagte den Einwand erhebt, er habe schon vollständig und klar Auskunft erteilt, hat der Kläger Gründe anzuführen, warum dies nicht der Fall sein sollte. Diese Behauptungslast haben die Kläger hier auch durchaus erkannt, mit ihrem schon zitierten Parteivorbringen (S 4 zu ON 6) aber eben nur allgemein auf unvollständige Kürzel und Zahlencodes verwiesen, konkret aber nur den ihrer Ansicht nach unverständlichen Vermerk "Stand nicht aktuell! Vertrag übergeleitet" geltend gemacht. Nach den dargelegten Erwägungen ist nur dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verständlichkeit der Auskunft der Beklagten zu prüfen. Die Beklagte hat den Vermerk mit der Umstellung ihres Computersystems erklärt, was insofern schlüssig ist, weil der Vermerk im Datenbestand nach der Umstellung (Beil 3) nicht mehr aufscheint. Mangels konkreter Revisionsausführungen zu diesem Thema (warum also trotz gegebener Aufklärung von einer Unverständlichkeit ausgegangen werden müßte) und mangels konkreter Bezeichnung weiterer für aufklärungsbedürftig erachteter Kürzel und Codes (dies wird auch in der Revision nicht näher präzisiert) ist dem Berufungsgericht im Ergebnis daher beizupflichten, daß die im Prozeß erteilte Auskunft ausreichend verständlich und vollständig war, so daß die Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.