Rechtssatz RS0111920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111920
Entscheidungsdatum
25.03.1999
Rechtssatz
Wenn bei einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG vom Beklagten alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten vorgelegt und dazu erläuternde Ausführungen gemacht werden, muss der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret dartun, zu welchen der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Kürzeln und Codes er aus Gründen der Verständlichkeit weitere Auskünfte wünscht.Wenn bei einer Auskunftserteilung nach Paragraph 25, DSG vom Beklagten alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten vorgelegt und dazu erläuternde Ausführungen gemacht werden, muss der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret dartun, zu welchen der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Kürzeln und Codes er aus Gründen der Verständlichkeit weitere Auskünfte wünscht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111920
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0060OB00292_98D0000_001