„Nach § 283 Abs 4 HGB (UBG) und § 24 Abs 3 FBG, jeweils idF PublizitätsrichtlinieG (PuG), BGBl I Nr 103/2006, ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht (bzw der gerichtlichen Anordnung) nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Diese Bestimmungen sind seit 1. 7. 2006 anzuwenden. Sie dienen dem erklärten Ziel des Gesetzgebers (RV BlgNR 1427 22. GP), in Umsetzung der Verpflichtung des Art 6 der Publizitätsrichtlinie (RL 68/151/EWG) zu einer besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Die geänderte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste.„Nach Paragraph 283, Absatz 4, HGB (UBG) und Paragraph 24, Absatz 3, FBG, jeweils in der Fassung PublizitätsrichtlinieG (PuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2006,, ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht (bzw der gerichtlichen Anordnung) nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Diese Bestimmungen sind seit 1. 7. 2006 anzuwenden. Sie dienen dem erklärten Ziel des Gesetzgebers Regierungsvorlage BlgNR 1427 22. GP), in Umsetzung der Verpflichtung des Artikel 6, der Publizitätsrichtlinie (RL 68/151/EWG) zu einer besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Die geänderte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste.
Die Gesetzesänderung hatte nämlich keine Auswirkungen auf die zu
erzwingende Verpflichtung und auf die Höhe der angedrohten und
schließlich verhängten Zwangsstrafe. Aufforderung und Androhung der
Zwangsstrafe dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Im
vorliegenden Fall waren die Rechtsmittelwerber bereits unter
Androhung einer Zwangsstrafe ... zur Vorlage des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr ... aufgefordert worden. Ihr rechtliches Gehör
war damit gewahrt.
Der Einwand der Rechtsmittelwerber, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe im Ausmaß von bis zu 3.600 EUR, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen hatten die Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung vor dem Rekursgericht gar nicht beantragt und dient die über sie verhängte Zwangsstrafe von lediglich ... nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (RV BlgNR 1427 22. GP) der 'besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses', ist somit keine 'Kriminalstrafe'.Der Einwand der Rechtsmittelwerber, Artikel 6, EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe im Ausmaß von bis zu 3.600 EUR, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen hatten die Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung vor dem Rekursgericht gar nicht beantragt und dient die über sie verhängte Zwangsstrafe von lediglich ... nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage BlgNR 1427 22. Gesetzgebungsperiode der 'besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses', ist somit keine 'Kriminalstrafe'.
Der Umstand, dass der EuGH aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Feldkirch Firmenbuchgerichte nicht als vorlageberechtigte Gerichte beurteilte, besagt nicht, dass das Zwangsstrafenverfahren vor dem Rechtspfleger des Firmenbuchgerichts nicht die Qualität eines Tribunals im Sinn des Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK hätte."Der Umstand, dass der EuGH aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Feldkirch Firmenbuchgerichte nicht als vorlageberechtigte Gerichte beurteilte, besagt nicht, dass das Zwangsstrafenverfahren vor dem Rechtspfleger des Firmenbuchgerichts nicht die Qualität eines Tribunals im Sinn des Artikel 2, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK hätte."
Auch im vorliegenden Verfahren waren die Geschäftsführer unter Androhung von Zwangsstrafen zur Vorlage der erwähnten Jahresabschlüsse aufgefordert worden (ON 32-37). Wofür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre, wird in den außerordentlichen Revisionsrekursen nicht dargetan. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner vorzitierten Rechtsprechung im Anlassfall abzugehen.
2. Die Revisionsrekurswerber monieren weiters, die Höhe der Strafen sei ohne Erhebung der Einkommensverhältnisse der Geschäftsführer festgesetzt worden; sie seien exzessiv. Dass die hier verhängten Zwangsstrafen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Offenlegung Verpflichteten übersteigen könnten, ist - auch ohne weitere Erhebungen - angesichts der geringen Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Zwangsstrafen nicht zu befürchten. Davon abgesehen darf die Zwangsstrafe nicht zu niedrig angesetzt werden, dass sie dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte (vgl ebenfalls 6 Ob 261/06k).2. Die Revisionsrekurswerber monieren weiters, die Höhe der Strafen sei ohne Erhebung der Einkommensverhältnisse der Geschäftsführer festgesetzt worden; sie seien exzessiv. Dass die hier verhängten Zwangsstrafen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Offenlegung Verpflichteten übersteigen könnten, ist - auch ohne weitere Erhebungen - angesichts der geringen Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Zwangsstrafen nicht zu befürchten. Davon abgesehen darf die Zwangsstrafe nicht zu niedrig angesetzt werden, dass sie dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte vergleiche ebenfalls 6 Ob 261/06k).
3. Schließlich meinen die Revisionsrekurswerber noch, § 277 HGB (UBG) und § 24 FBG seien gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig. Mit diesen Überlegungen hat sich der erkennende Senat aber bereits mehrfach auseinandergesetzt und die dargelegten Bedenken nicht geteilt (vgl RIS-Justiz RS0113284; aus jüngerer Zeit etwa 6 Ob 6 Ob 63/06t).3. Schließlich meinen die Revisionsrekurswerber noch, Paragraph 277, HGB (UBG) und Paragraph 24, FBG seien gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig. Mit diesen Überlegungen hat sich der erkennende Senat aber bereits mehrfach auseinandergesetzt und die dargelegten Bedenken nicht geteilt vergleiche RIS-Justiz RS0113284; aus jüngerer Zeit etwa 6 Ob 6 Ob 63/06t).