- 6 Ob 14/00b
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
Veröff: SZ 73/44
- 6 Ob 120/00s
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 120/00s
Vgl auch
- 6 Ob 212/00w
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 212/00w
Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T1)
- 6 Ob 215/00m
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 215/00m
Auch
- 6 Ob 214/00i
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 214/00i
Auch
- 6 Ob 25/01x
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
Auch; nur: Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 - Publizitätsrichtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 - Bilanzrichtlinie), die ihrerseits auf Art 44 Abs 2 lit g EG beruhen. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (EuGH vom 4. 12. 1997 Slg 1997 I - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T2); Veröff: SZ 74/58
- 6 Ob 70/02s
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 70/02s
Vgl auch
- 6 Ob 258/04s
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 258/04s
Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T3)
- 6 Ob 124/05m
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T4)
Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)
- 6 Ob 207/05t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 207/05t
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6)
- 6 Ob 63/06t
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 63/06t
- 6 Ob 293/06s
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 293/06s
- 6 Ob 109/07h
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 109/07h
- 6 Ob 119/07d
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 119/07d
Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T7)
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T8)
Veröff: SZ 2007/99
- 6 Ob 20/08x
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 20/08x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. (T9)
- 6 Ob 64/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 64/08t
Auch
- 6 Ob 41/08k
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 41/08k
Auch
- 6 Ob 33/08h
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 33/08h
Vgl, Beisatz: Sowohl nach der 4. Bilanzrichtlinie (78/660/EWG) als auch nach § 277 Abs 1 UGB bestehen Offenlegungsverpflichtungen des Geschäftsführers hinsichtlich Gewinnverwendungsvorschlag und -verwendungsbeschluss, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein „Erklärungsmehrwert" erreicht wird. (T10)
- 6 Ob 240/09a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 240/09a
Auch
- 6 Ob 129/11f
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T11); Bem: Siehe auch RS0126979. (T12); Veröff: SZ 2011/94
- 1 Ob 15/11d
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
Auch; nur T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2011/43
- 6 Ob 227/11t
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 227/11t
Vgl auch; Beis wie T11