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Entscheidung 6 Ob 207/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob207/05t

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen L***** GmbH mit dem Sitz in Guntramsdorf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Mag. Werner W***** und Dr. Martin W*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2005, GZ 4 R 194/05m-6, womit der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juni 2005, GZ 8 Fr 851/05h-3, zurückgewiesen und den Rekursen der Geschäftsführer nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Rekursgericht den Rekurs der Gesellschaft entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu deren Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0112094; 6 Ob 124/05m) zurückgewiesen hat, ist der Beschluss nicht zur sachlichen Erledigung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz aufzuheben. Das Rekursgericht hat inhaltlich auch den Rekurs der Gesellschaft einer sachlichen Erledigung zugeführt. Begründete das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend, warum es den Rekurs inhaltlich nicht für berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten (RIS-Justiz RS0044207). Diese Rechtsprechung kann auch im Geltungsbereich des Außerstreitgesetzes BGBl römisch eins 2003/111 jedenfalls insoweit aufrecht erhalten werden, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie im vorliegenden Fall - nicht zu befürchten ist vergleiche 6 Ob 124/05m).

Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen sei, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, weil Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern gegenüber solchen, die nur von einem Geschäftsführer vertreten würden, wirtschaftlich benachteiligt seien, hat der Oberste Gerichtshof bereits beantwortet (SZ 73/44), worauf das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E78835 6Ob207.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00207.05T.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0060OB00207_05T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007051 Rechtssatz 20.12.1950Zivilrecht
Hat das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs zurückgewiesen, der nach dem vorliegenden Sachverhalt sachlich abgewiesen hätte werden sollen, so kann der OGH eine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sach - Entscheidung fällen (siehe auch 1 …
RS0044207 Rechtssatz 31.03.1987Zivilrecht
Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung …
RS0112094 Rechtssatz 20.05.1999Zivilrecht
Die Gesellschaft ist gegen die über ihren Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe rechtsmittellegitimiert.
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1. Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften richten sich an alle Geschäftsführer. Adressaten der Zwangsstrafenandrohung sind alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes, unabh …
RS0113283 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertre …
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Die detaillierten Regelungen der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhäl …
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Begründete das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert e …