Rechtssatz RS0044207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044207
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht mehr offensteht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 308/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 308/87
- 8 Ob 49/02t
Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Ob 49/02t
Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar "mangels Beschwer" zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. (T1)
- 1 Ob 277/02w
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 277/02w
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 144/05b
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 144/05b
Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T2)
- 6 Ob 125/05h
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 125/05h
Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T3); Beisatz: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach §§ 277 ff HGB. (T4)
- 6 Ob 207/05t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 207/05t
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch im Geltungsbereich des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 jedenfalls insoweit aufrecht erhalten werden, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie im vorliegenden Fall- nicht zu befürchten ist. (T5)
- 3 Ob 218/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 218/12y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044207
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00308_8700000_001