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Rechtssatz RS0044207×

Rechtssatz RS0044207

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044207

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht mehr offensteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 308/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 308/87
  • 8 Ob 49/02t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Ob 49/02t
    Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar "mangels Beschwer" zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. (T1)
  • 1 Ob 277/02w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 277/02w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 144/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 144/05b
    Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T2)
  • 6 Ob 125/05h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 125/05h
    Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T3); Beisatz: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach §§ 277 ff HGB. (T4)
  • 6 Ob 207/05t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 207/05t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch im Geltungsbereich des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 jedenfalls insoweit aufrecht erhalten werden, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie im vorliegenden Fall- nicht zu befürchten ist. (T5)
  • 3 Ob 218/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 218/12y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19870331_OGH0002_0050OB00308_8700000_001