Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist nun, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestimmung der Gerichtsgebühren und der Belohnungen der Gläubigerschutzverbände und die Genehmigung der Schlussrechnung richtet, jedenfalls unzulässig und zeigt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist nun, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestimmung der Gerichtsgebühren und der Belohnungen der Gläubigerschutzverbände und die Genehmigung der Schlussrechnung richtet, jedenfalls unzulässig und zeigt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, über Entscheidungen im Kostenpunkt und damit auch über die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Hinsichtlich der Schlussrechnung hat das Rekursgericht das Vorliegen des Verfahrensmangels geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt. Auch wenn es dann im Ergebnis zur Verneinung der Beschwer des Konkursgläubigers durch die Unterlassung der Verhandlung über die Schlussrechnung gekommen ist, liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht offensteht (vgl RIS-Justiz RS0044207 = OGH 31. 3.1987, 5 Ob 308/87).Nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, über Entscheidungen im Kostenpunkt und damit auch über die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Hinsichtlich der Schlussrechnung hat das Rekursgericht das Vorliegen des Verfahrensmangels geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt. Auch wenn es dann im Ergebnis zur Verneinung der Beschwer des Konkursgläubigers durch die Unterlassung der Verhandlung über die Schlussrechnung gekommen ist, liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht offensteht vergleiche RIS-Justiz RS0044207 = OGH 31. 3.1987, 5 Ob 308/87).
Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfes zeigt im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf, da dieser Rekurs schon wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses vorgeschrieben ist, mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an Beteiligte erfolgt ist (vgl zuletzt OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 317/01b mwN etwa ZIK 1998, 205, ZIK 1999, 22, ZIK 1999, 174 uva). Da aber hier die Kundmachung bereits am 21. August 2001 erfolgte, der Rekurs aber erst am 17. 9. 2001 verfasst wurde, wurde die Rekursfrist von 14 Tagen nach § 176 KO jedenfalls nicht eingehalten.Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Genehmigung des Verteilungsentwurfes zeigt im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf, da dieser Rekurs schon wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses vorgeschrieben ist, mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an Beteiligte erfolgt ist vergleiche zuletzt OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 317/01b mwN etwa ZIK 1998, 205, ZIK 1999, 22, ZIK 1999, 174 uva). Da aber hier die Kundmachung bereits am 21. August 2001 erfolgte, der Rekurs aber erst am 17. 9. 2001 verfasst wurde, wurde die Rekursfrist von 14 Tagen nach Paragraph 176, KO jedenfalls nicht eingehalten.
Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen.