Der Revisionsrekurs der Geschäftsführer ist jedoch mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Soweit sich der Revisionsrekurs der Geschäftsführer gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil den Rechtsmittelwerbern diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt, sie können die Einleitung dieses Verfahrens nur anregen (EvBl 1999/69; JBl 1994, 57; 6 Ob 163/00i ua). Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch gegen deren
Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl insbesondere 6 Ob 5/00d = GesRZVerfassungsmäßigkeit bestehen vergleiche insbesondere 6 Ob 5/00d = GesRZ
2000, 173; 6 Ob 14/00b = wbl 2000, 286 [Gruber 251], 6 Ob 77/00t =
RdW 2000, 472, 6 Ob 126/00y, 6 Ob 163/00i und 6 Ob 165/00h). Die zitierten Entscheidungen behandelten Rechtsmittel, die zu den auch hier relevanten Fragen der Grundrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit ähnliche Argumente wie der vorliegende Revisionsrekurs vorbrachten. Auch sie erblickten durch die in der Publizitäts- und der Bilanzrichtlinie vorgegebenen - und in den Offenlegungsvorschriften des HGB umgesetzten - Offenlegungspflichten dieselben Grundrechtsverletzungen, die auch die Revisionsrekurswerber im vorliegenden Fall geltend machen (und zwar das Recht auf Gleichheit, Datenschutz, Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, wirtschaftliche Betätigung und Erwerbsfreiheit, Privatautonomie, Privatsphäre, Unverletzlichkeit des Eigentums, sowie auf Beachtung des Sachlichkeitsgebotes und der Verhältnismäßigkeit).
Trotz der umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses sieht der erkennende Senat keinen Anlass für ein neuerliches Eingehen auf die Frage der Verfassungskonformität der Offenlegungsvorschriften. Soweit der Revisionsrekurs hiezu unter anderem darauf verweist, dass das Bezügebegrenzungsgesetz im Verfassungsrang stehe und eine personenbezogene Grundbuchsabfrage nur öffentlichen Stellen und Notaren, nicht aber der "Allgemeinheit" möglich sei, fehlt es allein schon am konkreten Bezug der jeweiligen Materien zu den Veröffentlichungsbestimmungen des HGB und der damit umgesetzten Richtlinien. Die in den Richtlinien vorgesehene Offenlegung bezieht sich auf Wirtschaftsdaten der Gesellschaft, denen - wie bereits wiederholt ausgeführt wurde - angesichts des Interesses von Dritten an deren Offenlegung von vornherein nur eingeschränkter Schutz zukommt. Beschränkungen des Schutzes sind aber aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen (hier: Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) notwendig sind. Gerade dies ist hier der Fall, dient doch die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen (6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b, 6 Ob 77/00t).Trotz der umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses sieht der erkennende Senat keinen Anlass für ein neuerliches Eingehen auf die Frage der Verfassungskonformität der Offenlegungsvorschriften. Soweit der Revisionsrekurs hiezu unter anderem darauf verweist, dass das Bezügebegrenzungsgesetz im Verfassungsrang stehe und eine personenbezogene Grundbuchsabfrage nur öffentlichen Stellen und Notaren, nicht aber der "Allgemeinheit" möglich sei, fehlt es allein schon am konkreten Bezug der jeweiligen Materien zu den Veröffentlichungsbestimmungen des HGB und der damit umgesetzten Richtlinien. Die in den Richtlinien vorgesehene Offenlegung bezieht sich auf Wirtschaftsdaten der Gesellschaft, denen - wie bereits wiederholt ausgeführt wurde - angesichts des Interesses von Dritten an deren Offenlegung von vornherein nur eingeschränkter Schutz zukommt. Beschränkungen des Schutzes sind aber aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen (hier: Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) notwendig sind. Gerade dies ist hier der Fall, dient doch die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen (6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b, 6 Ob 77/00t).
Soweit der Revisionsrekurs die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens deshalb für erforderlich hält, weil eine materielle Derogation der Bilanz- und der Publizitätsrichtlinie durch nachfolgende Richtlinien und Verordnungen eingetreten sei, bringt er keine überzeugenden neuen Argumente vor. Er weist zwar neben der Datenschutzrichtlinie, der Telekommunikationsrichtlinie und der Amtshilfeverordnung (VO [EG] Nr 515/97), - auf deren mangelnde Beziehung zu den hier relevanten Offenlegungspflichten der erkennende Senat bereits im Einzelnen in den Vorentscheidungen 6 Ob 163/00i und 6 Ob 165/00h hingewiesen hat - auf eine Vielzahl weiterer Rechtsakte der Gemeinschaft hin, deren jeweilige Regelungen einerseits die Primärrechtswidrigkeit der beiden hier maßgebenden Richtlinien und andererseits deren Derogation unter Beweis stellen sollen (darunter die Umweltverträglichkeitsprüfrichtlinie 1985 und ihre Aktualisierung 1997, die Verpackungsrichtlinie, die Wettbewerbsverordnung, die Fusionskontrollverordnung sowie eine Reihe von Urteilen des EuGH). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass in Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der jeweils hiefür zuständigen Gemeinschaftsorgane und Entschlussanträgen des Generalanwaltes (hier wird wiederholt dessen Schlussantrag in einem die Tabakwerberichtlinie betreffenden Verfahren vor dem EuGH ziitiert) wohl die besondere Gewichtung des Datenschutzes zum Ausdruck bringt. Daraus wird zwar deutlich, dass die Abwägung gegenläufiger Interessen verschiedener Gruppierungen bei bestimmten, konkret zu würdigenden oder generell zu regelnden Sachverhalten des Wirtschaftslebens zugunsten des Geheimnisschutzes ausfällt. Es lässt sich aus diesen Überlegungen aber nicht der Schluss ziehen, dass der Geheimnisschutz in jedem Fall über gegenläufigen Interessenlagen stehen müsse. Der erkennende Senat hat in seinen Vorentscheidungen bereits ausführlich dargelegt, dass keine zur Einholung einer Vorabentscheidung Anlass gebenden Bedenken dagegen bestehen, dass bei der Frage der Offenlegung von Unternehmensdaten im Sinn der beiden einschlägigen Richtlinien die Informationsinteressen Dritter höher zu gewichten sind. Dies geht auch aus der Entscheidung "Daihatsu" des EuGH (vom 4. 12. 1997, C-97/96 Slg 1997 I-6843) hervor. Der erkennende Senat hält die abermalige Kritik an seinen diesbezüglichen Ausführungen in den zitierten Vorentscheidungen für nicht überzeugend. Die Auffassung, wonach aufgrund der "Daihatsu"-Urteile davon auszugehen sei, dass der EuGH die in den beiden Richtlinien festgelegten Offenlegungsvorschriften als nach wie vor materiellrechtlich gültig erachte, wird aufrechterhalten. Insoweit wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerber selbst in einer 1997 veröffentlichten Abhandlung ausführte, der EuGH prüfe aus Anlass von Vorabentscheidungsersuchen die Primärrechtskonformität jeder Sekundärrechtsnorm (Weh, Vom Stufenbau zur Relativität 183).
Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerber inzwischen die Darlegungen im vorliegenden Revisionsrekurs weitgehend inhaltsgleich in einer Fachzeitschrift publiziert hat (Weh, Die Bilanzoffenlegungsrichtlinien und die Grundrechte in GesRZ 2000, 114
ff) vermag diesen kein größeres Gewicht zu verleihen, kann doch bei der Veröffentlichung einer naturgemäß von Parteiinteressen getragenen, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widersprechenden Lehrmeinung noch nicht von einer sich abzeichnenden Tendenz der Lehre zur Abkehr von bisher überwiegend vertretenen Ansichten gesprochen werden, wozu der Oberste Gerichtshof nunmehr im Einzelnen neuerlich Stellung nehmen müsste. Im Übrigen hat die vom erkennenden Senat in den zitierten Vorentscheidungen vertretene Rechtsauffassung in der Lehre durchaus auch Zustimmung gefunden (Gruber, Neues zur Bilanzpublizität in WBl 2000, 251 ff).
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Anlass, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionsrekurswerber abzuhalten, nicht besteht (6 Ob 126/00i, 6 Ob 165/00h und insbesondere die dort zitierten Entscheidungen des EGMR).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).