Rechtssatz RS0113090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113090
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Norm
EGV Maastricht Art54 Abs3 litg
EG Amsterdam Art44 Abs3 litg
HGB §277
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg
Rechtssatz
Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". "Dritter" ist demnach jeder Interessierte, insbesondere auch der Wettbewerber.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 307/99m
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 307/99m
- 6 Ob 14/00b
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 73/44
- 6 Ob 5/00d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 5/00d
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 77/00t
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 77/00t
Auch
- 6 Ob 212/00w
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 212/00w
Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2)
- 6 Ob 215/00m
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 215/00m
- 6 Ob 214/00i
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 214/00i
Auch
- 6 Ob 25/01x
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". (T3); Veröff: SZ 74/58
- 6 Ob 101/01y
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 101/01y
Auch
- 6 Ob 70/02s
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 70/02s
Vgl auch
- 6 Ob 124/05m
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)
- 6 Ob 184/05k
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
Vgl; Beisatz: Gläubigerinteressen könnten durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres direkt betroffen sein, etwa wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre. (T6)
- 4 Ob 229/08t
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 229/08t
Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T7); Beisatz: Von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst. (T8); Beisatz: Den Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden. (T9); Veröff: SZ 2009/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113090
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00307_99M0000_003