Begründung:
Im beim Landesgericht Leoben geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die I***** GmbH eingetragen. Geschäftsführer sind Dipl. Ing. Harald H***** und Dipl. Ing. Rezvanollah G*****. Stichtag für den Jahresabschluss war ursprünglich der 31. Dezember. Bis einschließlich 2000 reichte die Gesellschaft auch den Jahresabschluss jeweils zum 31. 12. zum Firmenbuch ein. Am 27. 9. 2002 reichte der Geschäftsführer Dipl. Ing. Harald H***** hingegen einen Jahresabschluss für die Zeit vom 1. 1. 2001 bis 30. 9. 2001 ein und verwies darauf, dass es sich hierbei um ein Rumpfgeschäftsjahr handelt. Das Erstgericht trug jedoch - offenbar irrtümlich - die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2001 in das Firmenbuch ein.
Am 6. 10. 2004 beantragte die Gesellschaft auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 1. 10. 2004 „in Wiederholung des Umlaufbeschlusses vom 20. 6. 2001" die Änderung des Punktes 7. des Gesellschaftsvertrages und den 30. September als Stichtag für den Jahresabschluss einzutragen bzw eine „Richtigstellung" in diesem Sinn vorzunehmen (24 Fr 3887/04w-2). Es werde nicht die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres, sondern eine Richtigstellung des tatsächlich bereits seit einigen Jahren geänderten Bilanzstichtages beantragt.
Mit Beschluss vom 29. 10. 2004 wies das Erstgericht dieses Eintragungsbegehren ab. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 27.1.2005, 4 R 247/04g, aufgehoben. In der Folge trug das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 3. 2005, 24 Fr 3887/04w-11, den 30. September als Stichtag für den Jahresabschluss sowie die Tatsache in das Firmenbuch ein, dass mit Generalversammlungsbeschluss vom 1. 10. 2004 "in Wiederholung des Umlaufbeschlusses vom 20. 6. 2001" der Punkt 7. des Gesellschaftsvertrages geändert wurde.
Mit Beschlüssen vom 12. 2. 2004 und vom 13. 7. 2004 erteilte das Erstgericht den Auftrag, die zum Stichtag 30. 9. 2002 und 30. 9. 2003 vorgelegten Jahresabschlüsse dahingehend zu verbessern, dass Jahresabschlüsse zum Stichtag 31. Dezember vorgelegt würden. Weiters gab das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 11. 2004 seine Absicht bekannt, die irrtümlich erfolgte Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2001 gemäß § 10 Abs 2 FBG zu löschen.Mit Beschlüssen vom 12. 2. 2004 und vom 13. 7. 2004 erteilte das Erstgericht den Auftrag, die zum Stichtag 30. 9. 2002 und 30. 9. 2003 vorgelegten Jahresabschlüsse dahingehend zu verbessern, dass Jahresabschlüsse zum Stichtag 31. Dezember vorgelegt würden. Weiters gab das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 11. 2004 seine Absicht bekannt, die irrtümlich erfolgte Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2001 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu löschen.
Mit Beschluss vom 21. 3. 2005 forderte das Erstgericht die beiden Geschäftsführer auf, binnen 14 Tagen die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 2001, 31. 12. 2002 und 31. 12. 2003 vorzulegen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls über sie jeweils eine Zwangsstrafe bis zu EUR 1.000,-- verhängt werde. Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. 5. 2005 verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer je eine Zwangsstrafe von EUR 350,-- und forderte sie neuerlich - unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von bis zu EUR 3.600,-- und der Veröffentlichung gemäß § 283 Abs 2 HGB - auf, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Auftrag vom 21. 3. 2005 zu entsprechen.Mit Beschluss vom 21. 3. 2005 forderte das Erstgericht die beiden Geschäftsführer auf, binnen 14 Tagen die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 2001, 31. 12. 2002 und 31. 12. 2003 vorzulegen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls über sie jeweils eine Zwangsstrafe bis zu EUR 1.000,-- verhängt werde. Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. 5. 2005 verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer je eine Zwangsstrafe von EUR 350,-- und forderte sie neuerlich - unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von bis zu EUR 3.600,-- und der Veröffentlichung gemäß Paragraph 283, Absatz 2, HGB - auf, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Auftrag vom 21. 3. 2005 zu entsprechen.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Gesellschaft und die beiden Geschäftsführer Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Nach überwiegender Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Lehre sei eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss nur zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt sei (unter Berufung auf Koppensteiner, GmbHG2 § 49 Rz 17; OLG Wien NZ 2002/137). Der Oberste Gerichtshof habe die - noch weitergehende - Auffassung vertreten, dass im Verhältnis zu Dritten eine Rückwirkung der Änderung des Geschäftsjahres auf einen vor der Eintragung im Firmenbuch gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen sei (6 Ob 24/94 = WBl 1995, 510; in diesem Sinne auch OLG Wien NZ 2001, 451). Soweit die Rekurswerber auf Grund vereinzelter Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bejahten, sei ihnen im Hinblick auf die herrschende gegenteilige Rechtsprechung nicht zu folgen. Billigte man der Eintragung, wonach der Generalversammlungsbeschluss vom 1. 10. 2004 „in Wiederholung des Umlaufbeschlusses vom 20. 6. 2001" ergangen sei, die Wirkung einer Berichtigung des Bilanzstichtages bereits mit Wirkung vom 1. 10. 2001 zu, so liefe dies auch die Anerkennung einer rückwirkenden Satzungsänderung hinaus, die nach der herrschenden Lehre ausgeschlossen sei. Das Geschäftsjahr sei eine wichtige Organisationsregelung, an die sich zahlreiche, nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für Gläubiger bedeutsame Rechtsfolgen knüpften (SZ 70/151; Gellis, GmbHG § 49 Rz 11). Im Vordergrund der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stünde die Informationsaufgabe der Buchhaltung und Bilanzierung, verbunden mit der Anforderung der Überprüfbarkeit. Informationsadressaten seien die Buchführenden selbst, aber auch Dritte (H. Torggler/U. Torggler in Straube II2 vor § 189 Rz 5 und 6). Die Offenlegung des Jahresabschlusses diene hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen könnten. Die gesetzlichen Regeln der Offenlegungspflicht bezweckten daher den Schutz der Rechte Dritter (RIS-Justiz RS0113385; 6 Ob 5/00d).Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Nach überwiegender Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Lehre sei eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss nur zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt sei (unter Berufung auf Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 49, Rz 17; OLG Wien NZ 2002/137). Der Oberste Gerichtshof habe die - noch weitergehende - Auffassung vertreten, dass im Verhältnis zu Dritten eine Rückwirkung der Änderung des Geschäftsjahres auf einen vor der Eintragung im Firmenbuch gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen sei (6 Ob 24/94 = WBl 1995, 510; in diesem Sinne auch OLG Wien NZ 2001, 451). Soweit die Rekurswerber auf Grund vereinzelter Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bejahten, sei ihnen im Hinblick auf die herrschende gegenteilige Rechtsprechung nicht zu folgen. Billigte man der Eintragung, wonach der Generalversammlungsbeschluss vom 1. 10. 2004 „in Wiederholung des Umlaufbeschlusses vom 20. 6. 2001" ergangen sei, die Wirkung einer Berichtigung des Bilanzstichtages bereits mit Wirkung vom 1. 10. 2001 zu, so liefe dies auch die Anerkennung einer rückwirkenden Satzungsänderung hinaus, die nach der herrschenden Lehre ausgeschlossen sei. Das Geschäftsjahr sei eine wichtige Organisationsregelung, an die sich zahlreiche, nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für Gläubiger bedeutsame Rechtsfolgen knüpften (SZ 70/151; Gellis, GmbHG Paragraph 49, Rz 11). Im Vordergrund der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stünde die Informationsaufgabe der Buchhaltung und Bilanzierung, verbunden mit der Anforderung der Überprüfbarkeit. Informationsadressaten seien die Buchführenden selbst, aber auch Dritte (H. Torggler/U. Torggler in Straube II2 vor Paragraph 189, Rz 5 und 6). Die Offenlegung des Jahresabschlusses diene hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen könnten. Die gesetzlichen Regeln der Offenlegungspflicht bezweckten daher den Schutz der Rechte Dritter (RIS-Justiz RS0113385; 6 Ob 5/00d).
Die Änderung des Geschäftsjahres im Firmenbuch wirke nicht nur im Innenverhältnis der Gesellschaft. Daher sei auch die Berichtigung eines unrichtig eingetragenen Geschäftsjahres im Firmenbuch mit der Wirkung der Sanierung einer seit Jahren geübten Praxis, Jahresabschlüsse zu einem von der Eintragung im Firmenbuch abweichenden Bilanzstichtag aufzustellen, nicht möglich. Der gegenteiligen Auffassung von Gordon (NZ 1999, 47) sei nicht zu folgen.
Die Zustimmung der Finanzbehörde sei nur für den fiskalischen Bereich von Bedeutung (6 Ob 24/94). Aus dem Umstand, dass das Erstgericht den zum 30 .9. 2001 aufgestellten Jahresabschluss - aktenwidrig - als zum 31. 12. 2001 erstellt behandelt und eingetragen habe, sei für den Standpunkt der Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil auch unrichtige Firmenbucheintragungen gemäß § 10 Abs 2 FBG als unzulässig von Amts wegen zu löschen seien (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 20 f). Ein solches Löschungsverfahren habe das Erstgericht auch bereits eingeleitet. Im Übrigen dürften die Rekurswerber schon deshalb keinesfalls darauf vertrauen, dass das Erstgericht die vom Firmenbuchstand abweichende Praxis der Gesellschaft mit der Eintragung des Jahresabschlusses 2001 genehmigt habe, weil leicht erkennbar gewesen sei, dass das Erstgericht etwas anderes eingetragen habe, als von der Gesellschaft beantragt worden sei. Die Verhängung einer Zwangsstrafe infolge der Verletzung der satzungskonformen Rechnungslegungspflicht entspreche daher dem Gesetz, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen sei.Die Zustimmung der Finanzbehörde sei nur für den fiskalischen Bereich von Bedeutung (6 Ob 24/94). Aus dem Umstand, dass das Erstgericht den zum 30 .9. 2001 aufgestellten Jahresabschluss - aktenwidrig - als zum 31. 12. 2001 erstellt behandelt und eingetragen habe, sei für den Standpunkt der Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil auch unrichtige Firmenbucheintragungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG als unzulässig von Amts wegen zu löschen seien (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 10, Rz 20 f). Ein solches Löschungsverfahren habe das Erstgericht auch bereits eingeleitet. Im Übrigen dürften die Rekurswerber schon deshalb keinesfalls darauf vertrauen, dass das Erstgericht die vom Firmenbuchstand abweichende Praxis der Gesellschaft mit der Eintragung des Jahresabschlusses 2001 genehmigt habe, weil leicht erkennbar gewesen sei, dass das Erstgericht etwas anderes eingetragen habe, als von der Gesellschaft beantragt worden sei. Die Verhängung einer Zwangsstrafe infolge der Verletzung der satzungskonformen Rechnungslegungspflicht entspreche daher dem Gesetz, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen sei.