Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist im Sinne einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen auch berechtigt.
§ 49 Abs 2 GmbHG bestimmt ausdrücklich, daß eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Bedeutung zu. Die Lehre sowie die Rechtsprechung der Gerichtshöfe zweiter Instanz vertreten überwiegend den Standpunkt, daß eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch eine entsprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu einem Zeitpunkt, zu dem das dadurch entstehende Rumpfgeschäftsjahr bereits abgelaufen ist, unzulässig sei (Koppensteiner GmbHG Rz zu § 49; Kostner-Umfahrer GmbH4, 560; Novotny in Straube HGB Rz 12 zu § 193; NZ 1991, 133; 1989, 270; 1989, 73). Nach Reich-Rohrwig GmbH Recht, 443 sei es strittig, ob die Gesellschafter durch eine besondere Bestimmung Satzungsänderungsbeschlüssen rückwirkende Kraft verleihen könnten. Die Frage werde seiner Ansicht nach im Einzelfall zu bejahen sein, wenn nicht zwingendes Recht entgegenstehe; wäre auch die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres mit Zustimmung der Finanzbehörde möglich, wenn die GmbH die Durchführung der Inventur für den zurückliegenden neuen Bilanzstichtag nachweise.Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG bestimmt ausdrücklich, daß eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Bedeutung zu. Die Lehre sowie die Rechtsprechung der Gerichtshöfe zweiter Instanz vertreten überwiegend den Standpunkt, daß eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch eine entsprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu einem Zeitpunkt, zu dem das dadurch entstehende Rumpfgeschäftsjahr bereits abgelaufen ist, unzulässig sei (Koppensteiner GmbHG Rz zu Paragraph 49,; Kostner-Umfahrer GmbH4, 560; Novotny in Straube HGB Rz 12 zu Paragraph 193,; NZ 1991, 133; 1989, 270; 1989, 73). Nach Reich-Rohrwig GmbH Recht, 443 sei es strittig, ob die Gesellschafter durch eine besondere Bestimmung Satzungsänderungsbeschlüssen rückwirkende Kraft verleihen könnten. Die Frage werde seiner Ansicht nach im Einzelfall zu bejahen sein, wenn nicht zwingendes Recht entgegenstehe; wäre auch die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres mit Zustimmung der Finanzbehörde möglich, wenn die GmbH die Durchführung der Inventur für den zurückliegenden neuen Bilanzstichtag nachweise.
Es mag durchaus sein, daß im Einzelfall Gläubigerinteressen durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres nicht beeinträchtigt sind, die Zustimmung der Finanzbehörde ist nur für den fiskalischen Bereich von Bedeutung, einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht aber die klare Bestimmung des § 49 Abs 2 GmbHG entgegen. Die Gesellschafter sind zwar nicht gehindert, im Innenverhältnis im allseitigen Einvernehmen die Satzungsänderungen schon für Zeiten vor ihrem Wirksamwerden zu beachten und sich untereinander entsprechend ihren nicht formell in der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen zu verhalten, im Verhältnis zu Dritten aber ist eine Rückwirkung der Satzungsänderung auf einen vor der Eintragung gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl auch Ulmer in Hachenburg GmbHG8 Rz 25 zu § 53 und Gördeler, Müller aaO Rz 18 zu § 29). Das Firmenbuchgericht muß daher die Eintragung einer rückwirkenden Satzungsänderung ablehnen.Es mag durchaus sein, daß im Einzelfall Gläubigerinteressen durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres nicht beeinträchtigt sind, die Zustimmung der Finanzbehörde ist nur für den fiskalischen Bereich von Bedeutung, einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht aber die klare Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG entgegen. Die Gesellschafter sind zwar nicht gehindert, im Innenverhältnis im allseitigen Einvernehmen die Satzungsänderungen schon für Zeiten vor ihrem Wirksamwerden zu beachten und sich untereinander entsprechend ihren nicht formell in der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen zu verhalten, im Verhältnis zu Dritten aber ist eine Rückwirkung der Satzungsänderung auf einen vor der Eintragung gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen vergleiche auch Ulmer in Hachenburg GmbHG8 Rz 25 zu Paragraph 53 und Gördeler, Müller aaO Rz 18 zu Paragraph 29,). Das Firmenbuchgericht muß daher die Eintragung einer rückwirkenden Satzungsänderung ablehnen.
Es entspricht aber der ständigen jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (RdW 1994, 175 = ecolex 1994, 236 = WBl 1994, 169; zuletzt 6 Ob 30/94), daß zwar grundsätzlich von der Einheit eines Eintragungsbegehrens auszugehen ist und eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem anderen eine Junktimierung indiziert, es aber mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben kann, ob im Falle eines Eintragungshindernisses, das nur einen Teil des Antrages umfaßt, eine teilweise Eintragung anstrebt wird. In einer solchen Lage ist ein Mangelbehebungsverfahren im Sinne des § 17 FBG einzuleiten und nur im Falle der hierauf erklärten Junktimierung mit Gesamtabweisung, andernfalls aber nur mit Teilabweisung vorzugehen. Ein solches Verbesserungsverfahren durch Einholung einer Erklärung der Gesellschaft, ob eine Eintragung des in der Praxis schon seit Jahren geänderten Bilanzstichtages ohne die Beifügung des Zusatzes "seit 1988" angestrebt werde, erweist sich daher als notwendig, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.Es entspricht aber der ständigen jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (RdW 1994, 175 = ecolex 1994, 236 = WBl 1994, 169; zuletzt 6 Ob 30/94), daß zwar grundsätzlich von der Einheit eines Eintragungsbegehrens auszugehen ist und eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem anderen eine Junktimierung indiziert, es aber mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben kann, ob im Falle eines Eintragungshindernisses, das nur einen Teil des Antrages umfaßt, eine teilweise Eintragung anstrebt wird. In einer solchen Lage ist ein Mangelbehebungsverfahren im Sinne des Paragraph 17, FBG einzuleiten und nur im Falle der hierauf erklärten Junktimierung mit Gesamtabweisung, andernfalls aber nur mit Teilabweisung vorzugehen. Ein solches Verbesserungsverfahren durch Einholung einer Erklärung der Gesellschaft, ob eine Eintragung des in der Praxis schon seit Jahren geänderten Bilanzstichtages ohne die Beifügung des Zusatzes "seit 1988" angestrebt werde, erweist sich daher als notwendig, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.