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Rechtssatz RS0060426×

Rechtssatz RS0060426

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060426

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 24/94
  • 6 Ob 184/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
    Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)
  • 6 Ob 235/12w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 235/12w
    Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_0060OB00024_9400000_001