Begründung:
Die Erstbeklagte errichtete als Bauherrin im Jahr 1994 ein Wohnhaus und beauftragte ein Bauunternehmen mit verschiedenen Bauarbeiten und ein Schlossereiunternehmen mit der Durchführung von Gewichtsschlosserarbeiten. Das für die Bauarbeiten erforderliche Gerüst sollte "bauseits" bereitgestellt werden. Das Bauunternehmen beauftragte (mit Subauftrag) die Zweitbeklagte mit der Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade und der Aufstellung eines Konsolleitergerüstes. Dieses sollte nach Abschluss der Arbeiten der Zweitbeklagten zur Verfügung anderer Professionisten stehen bleiben. Der Zweitbeklagten war bekannt, dass das Gerüst schon vor Beginn ihrer Arbeiten von anderen Professionisten für Vorarbeiten benützt werden sollte. Die Zweitbeklagte erteilte (mit Subsubauftrag) der Drittbeklagten den Auftrag zur Herstellung des Gerüstes. Am 17. 5. 1994 bestiegen zwei Arbeiter des Schlossereiunternehmens das Gerüst. Dieses stürzte wegen des Bruchs eines Konsolenstabes auf Grund fehlerhafter Schweißung und des Fehlens einer Konsolenstütze ein. Der Vater der Kläger stürzte ab, wurde schwer verletzt (Querschnittlähmung) und hatte bis zu seinem Tod am 25. 1. 1999 an Schmerzen zu leiden. Er begehrte mit der am 15. 5. 1997 eingebrachten Klage die Bezahlung von 1,3 Mio S Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Seine eingeantworteten Erben setzten den Prozess fort. Sie stützen die Haftung der Zweitbeklagten auf eine nicht vorgenommene Prüfung des von der Drittbeklagten errichteten Gerüstes, auf die Haftung nach § 1319 ABGB und - für das Revisionsverfahren wesentlich - auf Schutzwirkungen des Vertrages der Zweitbeklagten mit dem Bauunternehmen (Subauftrag zur Errichtung des Gerüstes) zu Gunsten Dritter, also auch der Dienstnehmer des Schlossereiunternehmens. Die Zweitbeklagte bestritt jegliches Verschulden am Unfall. Zwischen ihr und dem Verunglückten und dessen Dienstgeber bestehe kein Vertragsverhältnis.Die Erstbeklagte errichtete als Bauherrin im Jahr 1994 ein Wohnhaus und beauftragte ein Bauunternehmen mit verschiedenen Bauarbeiten und ein Schlossereiunternehmen mit der Durchführung von Gewichtsschlosserarbeiten. Das für die Bauarbeiten erforderliche Gerüst sollte "bauseits" bereitgestellt werden. Das Bauunternehmen beauftragte (mit Subauftrag) die Zweitbeklagte mit der Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade und der Aufstellung eines Konsolleitergerüstes. Dieses sollte nach Abschluss der Arbeiten der Zweitbeklagten zur Verfügung anderer Professionisten stehen bleiben. Der Zweitbeklagten war bekannt, dass das Gerüst schon vor Beginn ihrer Arbeiten von anderen Professionisten für Vorarbeiten benützt werden sollte. Die Zweitbeklagte erteilte (mit Subsubauftrag) der Drittbeklagten den Auftrag zur Herstellung des Gerüstes. Am 17. 5. 1994 bestiegen zwei Arbeiter des Schlossereiunternehmens das Gerüst. Dieses stürzte wegen des Bruchs eines Konsolenstabes auf Grund fehlerhafter Schweißung und des Fehlens einer Konsolenstütze ein. Der Vater der Kläger stürzte ab, wurde schwer verletzt (Querschnittlähmung) und hatte bis zu seinem Tod am 25. 1. 1999 an Schmerzen zu leiden. Er begehrte mit der am 15. 5. 1997 eingebrachten Klage die Bezahlung von 1,3 Mio S Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Seine eingeantworteten Erben setzten den Prozess fort. Sie stützen die Haftung der Zweitbeklagten auf eine nicht vorgenommene Prüfung des von der Drittbeklagten errichteten Gerüstes, auf die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB und - für das Revisionsverfahren wesentlich - auf Schutzwirkungen des Vertrages der Zweitbeklagten mit dem Bauunternehmen (Subauftrag zur Errichtung des Gerüstes) zu Gunsten Dritter, also auch der Dienstnehmer des Schlossereiunternehmens. Die Zweitbeklagte bestritt jegliches Verschulden am Unfall. Zwischen ihr und dem Verunglückten und dessen Dienstgeber bestehe kein Vertragsverhältnis.
Unstrittig ist das Verschulden der Drittbeklagten am Unfall wegen der Verletzung von Sicherheitsvorschriften und fehlerhafter Errichtung des Gerüstes.
Das Erstgericht gab dem nach Einschränkung um das Feststellungsbegehren noch offenen Leistungsbegehren teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von jeweils 250.000 S an die beiden Kläger. Der für das Revisionsverfahren wesentliche Sachverhalt wurde schon wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Drittbeklagte nach Deliktsrecht hafte, die Erstbeklagte für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Es sei aber auch die Haftung der Zweitbeklagten zu bejahen, obwohl sie kein eigenes Verschulden am Einsturz des Gerüstes treffe und nicht in direkter Vertragsbeziehung zum Schlossereiunternehmen gestanden sei. Es könne die Zweitbeklagte aber nicht entlasten, dass sie sich eines Subunternehmers bedient habe. Sie hafte nach § 1313a ABGB.Das Erstgericht gab dem nach Einschränkung um das Feststellungsbegehren noch offenen Leistungsbegehren teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von jeweils 250.000 S an die beiden Kläger. Der für das Revisionsverfahren wesentliche Sachverhalt wurde schon wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Drittbeklagte nach Deliktsrecht hafte, die Erstbeklagte für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Es sei aber auch die Haftung der Zweitbeklagten zu bejahen, obwohl sie kein eigenes Verschulden am Einsturz des Gerüstes treffe und nicht in direkter Vertragsbeziehung zum Schlossereiunternehmen gestanden sei. Es könne die Zweitbeklagte aber nicht entlasten, dass sie sich eines Subunternehmers bedient habe. Sie hafte nach Paragraph 1313 a, ABGB.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten nicht Folge (die Kläger ließen die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten). Es verneinte ein Mitverschulden des während des Prozesses verstorbenen Klägers und bejahte die Haftung der Zweitbeklagten. Eine direkte Vertragshaftung wegen Verschuldens des Erfüllungsgehilfen bestehe zwar nur gegenüber dem unmittelbaren Vormann in der Kette der Erfüllungsgehilfen und nicht gegenüber dem Gläubiger der Leistung (hier also gegenüber dem Schlossereiunternehmen), die Leute (Dienstnehmer) des Gläubigers seien aber in den vertraglichen Schutzbereich einzubeziehen. Ein schutzwürdiges Interesse könne nur dann verneint werden, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Dies sei hier zu verneinen, weil der bei einem Arbeitsunfall Verunglückte gegen seinen Dienstgeber keinen deckungsgleichen Schmerzengeldanspruch habe (§ 333 ASVG). Auch der zuerkannte Anspruch gegen die Erstbeklagte stehe dem Anspruch gegen die Zweitbeklagte auf Grund von Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht entgegen, weil auch ersterer nur aus Schutzwirkungen abgeleitet werden könne.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten nicht Folge (die Kläger ließen die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten). Es verneinte ein Mitverschulden des während des Prozesses verstorbenen Klägers und bejahte die Haftung der Zweitbeklagten. Eine direkte Vertragshaftung wegen Verschuldens des Erfüllungsgehilfen bestehe zwar nur gegenüber dem unmittelbaren Vormann in der Kette der Erfüllungsgehilfen und nicht gegenüber dem Gläubiger der Leistung (hier also gegenüber dem Schlossereiunternehmen), die Leute (Dienstnehmer) des Gläubigers seien aber in den vertraglichen Schutzbereich einzubeziehen. Ein schutzwürdiges Interesse könne nur dann verneint werden, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Dies sei hier zu verneinen, weil der bei einem Arbeitsunfall Verunglückte gegen seinen Dienstgeber keinen deckungsgleichen Schmerzengeldanspruch habe (Paragraph 333, ASVG). Auch der zuerkannte Anspruch gegen die Erstbeklagte stehe dem Anspruch gegen die Zweitbeklagte auf Grund von Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht entgegen, weil auch ersterer nur aus Schutzwirkungen abgeleitet werden könne.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit ihrer Revision beantragt die Zweitbeklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.