Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt in der Rechtsrüge, weil mit der Lösung der Rechtsfragen auch die Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ihre Erledigung finden. Daß der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Schlägerungsarbeiten, die er im Wald des Beklagten im Auftrag des Johann M durchgeführt hat, nicht auf die Bestimmung des § 1041 ABGB stützen kann, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt. Dagegen wird in der Revision auch nichts mehr vorgebracht. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß aus dem vorliegenden Sachverhalt auch kein Bereicherungsanspruch abzuleiten ist, weil er keinem der in den §§ 1431 bis 1435 ABGB normierten Tatbestände unterstellt werden kann, kann die Revision nichts anderes als einen Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes entgegensetzen, mit der sich das Berufungsgericht ausführlich befaßt und die es unter Hinweis auf den Umstand, daß sie in Lehre und Rechtsprechung keine tragfähige Stütze findet, als unhaltbar dargetan hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen (z B SZ 33/142, SZ 37/169 u a) mit der Frage auseinandergesetzt, ob demjenigen ein Bereicherungsanspruch zusteht, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, und er hat einen solchen ständig verneint, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich war. In diesem Zusammenhang hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit der vom Erstgericht herangezogenen Meinung Wilburgs in Klang[2] VI 453, befaßt, ein Bereicherungsanspruch wäre in besonderen Fällen allenfalls zu bejahen, wo etwa der Erbringer der Leistung oder Zuwendung den Auftraggeber irrtümlich für den Eigentümer der Sache hält, die durch die Leistung eine Werterhöhung erhält. Die Rechtsprechung ist dieser Meinung Wilburgs aber nicht gefolgt, weil diese sich nur auf Billigkeitserwägungen stützt und einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Davon abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, in dem übrigens keine Rede davon sein kann, daß der Kläger seine Leistung, nämlich die Schlägerung der von M nicht mehr übernommenen 116 fm Holz im Wald des Beklagten, in der irrigen Annahme erbracht habe, sie komme dem Beklagten zugute. Der Kläger übersieht hier, daß er die Schlägerungsarbeiten auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung mit Johann M ausgeführt hat. Dies müßte ihm übrigens auch dann entgegengehalten werden, wenn die Revisionsausführungen richtigerweise dahin zu verstehen wären, daß er die Arbeit in der Annahme ausgeführt hat, sie werde dem Johann M zugutekommen, denn auch in diesem Falle könne von einer auf einem Irrtum beruhenden Erbringung der Leistung nicht gesprochen werden.Das Schwergewicht der Revision liegt in der Rechtsrüge, weil mit der Lösung der Rechtsfragen auch die Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ihre Erledigung finden. Daß der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Schlägerungsarbeiten, die er im Wald des Beklagten im Auftrag des Johann M durchgeführt hat, nicht auf die Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB stützen kann, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt. Dagegen wird in der Revision auch nichts mehr vorgebracht. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß aus dem vorliegenden Sachverhalt auch kein Bereicherungsanspruch abzuleiten ist, weil er keinem der in den Paragraphen 1431 bis 1435 ABGB normierten Tatbestände unterstellt werden kann, kann die Revision nichts anderes als einen Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes entgegensetzen, mit der sich das Berufungsgericht ausführlich befaßt und die es unter Hinweis auf den Umstand, daß sie in Lehre und Rechtsprechung keine tragfähige Stütze findet, als unhaltbar dargetan hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen (z B SZ 33/142, SZ 37/169 u a) mit der Frage auseinandergesetzt, ob demjenigen ein Bereicherungsanspruch zusteht, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, und er hat einen solchen ständig verneint, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich war. In diesem Zusammenhang hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit der vom Erstgericht herangezogenen Meinung Wilburgs in Klang[2] römisch sechs 453, befaßt, ein Bereicherungsanspruch wäre in besonderen Fällen allenfalls zu bejahen, wo etwa der Erbringer der Leistung oder Zuwendung den Auftraggeber irrtümlich für den Eigentümer der Sache hält, die durch die Leistung eine Werterhöhung erhält. Die Rechtsprechung ist dieser Meinung Wilburgs aber nicht gefolgt, weil diese sich nur auf Billigkeitserwägungen stützt und einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Davon abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, in dem übrigens keine Rede davon sein kann, daß der Kläger seine Leistung, nämlich die Schlägerung der von M nicht mehr übernommenen 116 fm Holz im Wald des Beklagten, in der irrigen Annahme erbracht habe, sie komme dem Beklagten zugute. Der Kläger übersieht hier, daß er die Schlägerungsarbeiten auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung mit Johann M ausgeführt hat. Dies müßte ihm übrigens auch dann entgegengehalten werden, wenn die Revisionsausführungen richtigerweise dahin zu verstehen wären, daß er die Arbeit in der Annahme ausgeführt hat, sie werde dem Johann M zugutekommen, denn auch in diesem Falle könne von einer auf einem Irrtum beruhenden Erbringung der Leistung nicht gesprochen werden.
Diese Erwägungen zeigen, daß es für den vom Kläger erhobenen Bereicherungsanspruch völlig unerheblich ist, ob die von M nicht mehr abgenommenen 116 fm Holz jemals ins Eigentum des M übergegangen sind. Es kann also auch nicht darauf ankommen, ob eine Trennung des Nutzholzes vom Brenn- und Schleifholz erfolgte, in der bei einem Kauf von Holz am Stamm der Übergabsakt erblickt werden kann (so SZ 26/28). Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen prozessuale Vorschriften, also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgeworfen werden kann, wenn es, ohne daß eine solche Feststellung getroffen worden wäre, davon ausgeht, daß M mit der Trennung des Nutzholzes von Brenn- und Schleifholz Eigentümer des am Stamm gekauften Holzes geworden sei. In dem einen Fall beträfe die Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt, im anderen hätte der Mangel eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache nicht hindern können.
Soweit der Kläger nunmehr auch den Standpunkt vertritt, er könne seinen Anspruch auf den Titel einer Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, kann ihm zwar nicht - wie der Beklagte meint - entgegengehalten werden, es handle sich um einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 504 Abs 2 ZPO bzw der §§ 513, 482 Abs 1 ZPO, denn damit werden weder neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt noch wird ein neuer Anspruch erhoben. Die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes ist dem Kläger aber nicht verwehrt. Er kann aber auch damit nicht durchdringen, dem der dem Kläger vorschwebende Gedankengang, der Beklagte habe das vom Kläger geschlägerte Holz und somit auch die darinnen steckende Schlägerungsleistung des Klägers, also die Kosten der Schlägerung, weiterverkauft, muß daran scheitern, daß in der vom Beklagten vorgenommenen Veräußerung des in seinem Wald geschlägerten Holzes die Besorgung einer eigenen Angelegenheit, unter Umständen auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag für Johann M, niemals aber eine Geschäftsführung für den Kläger erblickt werden kann. Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Bestimmungen der §§ 1035ff ABGB nur die Ansprüche des Geschäftsführers ohne Auftrag betreffen. Daß der Kläger Geschäfte des Beklagten besorgt habe, behauptet er nicht.Soweit der Kläger nunmehr auch den Standpunkt vertritt, er könne seinen Anspruch auf den Titel einer Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, kann ihm zwar nicht - wie der Beklagte meint - entgegengehalten werden, es handle sich um einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO bzw der Paragraphen 513, 482, Absatz eins, ZPO, denn damit werden weder neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt noch wird ein neuer Anspruch erhoben. Die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes ist dem Kläger aber nicht verwehrt. Er kann aber auch damit nicht durchdringen, dem der dem Kläger vorschwebende Gedankengang, der Beklagte habe das vom Kläger geschlägerte Holz und somit auch die darinnen steckende Schlägerungsleistung des Klägers, also die Kosten der Schlägerung, weiterverkauft, muß daran scheitern, daß in der vom Beklagten vorgenommenen Veräußerung des in seinem Wald geschlägerten Holzes die Besorgung einer eigenen Angelegenheit, unter Umständen auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag für Johann M, niemals aber eine Geschäftsführung für den Kläger erblickt werden kann. Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1035 f, f, ABGB nur die Ansprüche des Geschäftsführers ohne Auftrag betreffen. Daß der Kläger Geschäfte des Beklagten besorgt habe, behauptet er nicht.