Rechtssatz RS0033820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033820
Entscheidungsdatum
09.12.1970
Rechtssatz
Demjenigen, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, steht kein Bereicherungsanspruch zu, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich ist (entgegen Meinung Wilburgs in Klang 2. Auflage VI, 453).Demjenigen, der einem anderen im Auftrag eines Dritten eine Zuwendung macht oder eine Leistung erbringt, ohne mit diesem in geschäftliche Verbindung zu treten, steht kein Bereicherungsanspruch zu, wenn nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern nur Erstattung in Form eines Entgeltes möglich ist (entgegen Meinung Wilburgs in Klang 2. Auflage römisch sechs, 453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033820
Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0060OB00296_7000000_001