Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt einen sogenannten Tauschring (Gegengeschäftsvermittlung). Das von der Beklagten ihren "Mitgliedern" angebotene Verrechnungssystem beruht darauf, dass Entgeltforderungen aus Geschäften unter den "Mitgliedern" nicht durch Barzahlung, sondern durch den Anspruch auf eine in Geld ausgedrückte gleichwertige geschäftliche Leistung irgendeines anderen Mitglieds getilgt werden. Es finden grundsätzlich nur Waren- und Leistungsströme, nicht jedoch Geldströme statt. Verkäufe führen nicht zu einem Erhalt von Bargeld, sondern zu einer dem vereinbarten Preis entsprechenden Gutschrift auf einem Wertkonto, Käufe demgegenüber zu einer Lastschrift. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen "Vermittlungsauftrag", dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrundegelegt wurden. Diese lauten auszugsweise:
"1. Angebotsliste
Waren/Dienstleistungen des Mitgliedes werden mit seinem Namen in eine Computerliste aufgenommen, die für seine Angebote wirbt, und sämtlichen anderen Firmenmitgliedern zugänglich ist.
Nachfragen nach bestimmten Waren/Dienstleistungen werden ebenfalls in eine für alle anderen Mitgliedern zugängliche Computerliste aufgenommen.
Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlosen Bezug der Mitglieder-Angebotsliste im Rahmen des von ihm angefragten Bedarfs. Jedes Mitglied kann jederzeit die ihn betreffenden Daten in den Listen ergänzen oder löschen lassen.
2. Gegengeschäftsformulare
Sämtliche Gegengeschäftsformulare dienen der internen Kontrolle und Belegung der abgewickelten Gegengeschäfte zwischen Mitgliedern von E*****, sowie der Verrechnung der Gegengeschäfte ....
2.1. Das Formular "Buchungsauftrag" wird für ein Geschäft zwischen zwei abschlusswilligen Mitgliedern benützt ...
2.2. Das Formular "Verrechnungsauftrag" wird zwischen einem E*****-Mitglied und einem Nichtmitglied als Verkäufer verwendet. Der Verkäufer wird durch Gegenzeichnung automatisch Interimsmitglied, und E***** errichtet ein Wertkonto mit einem der Leistung entsprechenden Guthaben. Das Interimsmitglied kann nur in diesem Ausmaß Leistungen anderer E*****-Mitglieder beanspruchen. Das Interimsmitglied wird nicht in die Angebotsliste von E***** aufgenommen.
2.3. Das Formular "Gutschriftsauftrag" kann ein Verkäufer benützen, um im Wege eines Geschäftsabschlusses mit einem Nichtmitglied sein Wertkonto zu erhöhen. Gleichzeitig wirbt er dadurch ein neues Mitglied für E*****. Da das neue Mitglied jedoch noch nicht E***** angeschlossen ist, kann E***** nicht verbindlich die Gutbuchung des Geschäftes auf dem Wertkonto des Verkäufers zusagen. Sollte der Leistungsempfänger nicht als ordentliches Mitglied von E***** aufgenommen und ihm kein eigenes Wertkonto eingerichtet werden bzw sollte dieser auch nicht den Rechnungsbetrag in bar an E***** entrichten, so wird keine Gutschrift auf dem Wertkonto des Verkäufers vorgenommen, und hat er selbst vom Käufer den Gegenwert seiner Leistung zu begehren. Sollte danach der Käufer eine Zahlung an E***** leisten, so wird diese unverzüglich an den Verkäufer weiter geleitet.
3. Wertkonto
Das Mitglied hat Anspruch auf Verrechnung der von ihm erbrachten bzw bezogenen Lieferungen/Leistungen zwischen ihm und einem anderen E*****-Mitglied über sein bei E***** geführtes Wertkonto. Dies jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen:
...
3.3.1. Jedes Mitglied stimmt jeder Belastung bzw Gutschrift auf seinem Wertkonto mittels eines ordnungsgemäß durch beide Seiten ausgefüllten Formulars unwiderruflich zu. Ausdrücklich vereinbart ist, dass die Kontobewegungen, nämlich die Belastung des Käuferkontos sowie Gutschrift des Buchungsbetrages auf dem Verkäuferkonto an zahlungsstatt erfolgen und den Geschäftsfall quittieren.
3.3.2. Jedes Mitglied darf auf seinem Wertkonto einen beliebig hohen Guthabensstand ansammeln und über diesen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E***** auch im Gegengeschäftsverkehr frei verfügen, eine Barauszahlung kann nicht begehrt werden.
3.3.3. Ein Debetsaldo wird in der Regel durch Gutschriften aus Gegengeschäften auf dem Wertkonto wieder ausgeglichen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so hat das Mitglied den Debetsaldo binnen neun Monaten ab erfolgter Buchung (Fälligkeit) durch Zahlung an E***** auszugleichen.
Das im Debet befindliche Mitglied anerkannt die Rechtsverbindlichkeit des Wertkontos und die Richtigkeit desselben mangels Widerspruch und verpflichtet sich hiemit ausdrücklich gegenüber E*****, den Debetsaldo nach Fälligkeit unverzüglich durch Zahlung auszugleichen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erklären die übrigen Mitglieder, insbesondere die letzten Vertragspartner des im Debet befindlichen Mitgliedes, E***** zu ermächtigen, die Forderungen in ihren Namen geltend zu machen und zu betreiben und bieten zu diesem Zwecke E***** die Zession allfälliger Forderungen gegenüber dem säumigen Mitglied an. E***** behält sich die Annahme dieser Zession für den Bedarfsfall ausdrücklich vor.....
3.6. Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu E***** wird ein allfälliger Debetsaldo auf dem Wertkonto des Mitgliedes zur Zahlung fällig, das Mitglied verpflichtet sich, den aushaftenden Betrag fristgerecht an E***** zu zahlen (siehe Punkt 5.).
5. Kündigung des Vermittlungsauftrages
5.1. Jedes Mitglied kann die Teilnahme an der E*****-Gegengeschäftsvermittlung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer nur vierzehntägigen Kündigungsfrist (Aufgabedatum des Poststempels) mittels eingeschriebenem Brief jeweils zum Monatsletzten beenden. Ein Guthaben auf dem Wertkonto des kündigenden Mitgliedes soll jedoch zuvor durch Gegengeschäfte mit den Mitgliedern der E***** aufgebraucht, bzw muss ein Debetsaldo durch unverzügliche Zahlung ausgeglichen werden.
Ausdrücklich untersagt ist den Mitgliedern die Übertragung von Wertkontensalden an andere Mitglieder oder fremde Personen sowie andere Verfügungen zum Nachteil von E***** oder Mitgliedern, so beispielsweise auch die Verfügung durch Zessionen.
E***** kann den Vermittlungsauftrag ebenso wie das Mitglied unter Einhaltung der oben angeführten Fristen/Termine aufkündigen. In diesem Fall hat das Mitglied ein allfälliges Guthaben auf dem Wertkonto durch Gegengeschäfte mit E*****-Mitgliedern aufzubrauchen (Punkt 3.3.2.), bzw einen allfälligen Debetsaldo binnen 9 Monaten ab erfolgter Buchung durch Zahlung an E***** auszugleichen. (Punkt 3.3.3.)
5.2. Ferner hat E***** das Recht, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt insbesonders:
- Überschreitung von zugebilligten Gegengeschäftslimits
- Missbrauch von Formularen
- Rückstand mit fälligen Gebühren, Provisionen oder ein unausgeglichener Debetsaldo auf dem Wertkonto über einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen ab Fälligkeit.
- Veränderungen in der Person/Firma oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitgliedes.
Die fristlose Beendigung der Vereinbarung zur Vermittlung von Gegengeschäften bewirkt die sofortige Fälligkeit des auf dem Wertkonto ausgewiesenen Debet-Saldos des ausscheidenden Mitgliedes und ist der offene Saldo unverzüglich durch Zahlung an E***** auszugleichen.
Ebenso erlischt die Vereinbarung zur Vermittlung von Gegengeschäften sowie die Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern unter Verrechnung über das E*****-Wertkonto automatisch, wenn über das Mitglied beim hiefür zuständigen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gestellt wird. Ein Debetsaldo wird sofort zur Zahlung fällig.
7. Rechtsbeziehungen
Sämtliche zu vermittelnde Gegengeschäfte geschehen auf freiwilliger Basis, Rechtsbeziehungen aus Lieferungen/Leistungen bestehen grundsätzlich nur zwischen den Gegengeschäftspartnern. E***** tritt nur als Geschäftsvermittler un Buchungsstelle der abgewickelten Gegengeschäfte auf und ist nur insoweit beteiligt, als vertragsgemäß die Verbuchung auf dem Wertkonto vorgenommen wird.
Haftungen von E*****, gleich welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen ..."
Der Kläger sammelte auf seinem Wertkonto ein Guthaben an, weil er mehr eigene Waren verkaufte als fremde Waren einkaufte. Er kündigte das Vertragsverhältnis auf. Er versuchte, sein Guthaben von zuletzt 6.685,60 EUR aufzubrauchen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Ein Grund dafür liegt darin, dass auch andere Vertragspartner der Beklagten mit dem Problem eines zu hohen Guthabens zu kämpfen hatten und daher nicht mehr oder nicht mehr nur über das Tauschsystem kontrahieren wollten. Dem Kläger stehen trotz Vertragsauflösung nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten werden, zur Verfügung.
Mit seiner am 28. 2. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Auszahlung seines Guthabens. Er habe die Mitgliedschaft bei der Beklagten ordnungsgemäß gekündigt. Die AGB der Beklagten seien sittenwidrig, insbesondere Punkt 3.3.2., weil zwar der Ausgleich von Debetsalden durch Barzahlung der Mitglieder der Beklagten, nicht aber die Auszahlung von Guthaben vorgesehen sei, wodurch die Geschäftspartner der Beklagten gröblich benachteiligt würden. Dem Kläger sei ein Abbau des Guthabens nicht gelungen, weil geeignete Vertragspartner gefehlt hätten oder nicht bereit gewesen seien, über den Tauschkreis zu kontaktieren oder weil sie ihre Ware zu überhöhten Preisen angeboten hätten. Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand werde bestritten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei an den konkreten Geschäftsabschlüssen nicht als Gläubigerin oder Schuldnerin beteiligt. Die Rechtsbeziehung aus Lieferungen und Leistungen bestehe nur zwischen den Gegengeschäftspartnern. Die Beklagte sei nur Geschäftsvermittler und Buchungsstelle. Eine Barzahlung könne vereinbarungsgemäß niemals begehrt werden. Ein positiver Saldo auf dem Wertkonto sei vor der Kündigung aufzubrauchen. Allenfalls infolge der Nachschusspflicht zum Ausgleich von Debetsalden eingezahltes Bargeld komme nicht der Beklagten zugute, sondern werde in Tauschobjekte investiert, die dem Warenkreislauf zugeführt würden. Dass der Kläger das Guthaben nicht abgebaut habe, sei nicht auf das Fehlen kontaktierungswilliger und lieferbereiter Vertragspartner zurückzuführen, sondern am Kläger selbst gelegen. Im Übrigen werde im Hinblick auf die Aussage des Klägers, dass der Höchststand des Guthabens am 8. 6. 1998 184.624 S betragen habe und das nunmehrige Guthaben ein Teil davon sei, Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf weiters die - in der Berufung des Klägers bekämpfte und vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht übernommene - Feststellung, dass das zum Abschluss eines bei Vertragsauflösung bestehenden Debetsaldos eines Mitgliedes eingezahlte Geld von der Beklagten auf ein Treuhandkonto gelegt und für den Ankauf von Waren verwendet werde, die von Mitgliedern des Tauschringes nachgefragt würden, im Tauschring aber nicht angeboten würden. Das Erstgericht verneinte die eingewendete Sittenwidrigkeit der AGB. Ob die Bemühungen des Klägers, das Guthaben abzubauen, erfolglos geblieben seien, sei nicht maßgebend. Entscheidend sei vielmehr, dass objektiv die Möglichkeit bestanden habe, das Guthaben abzubauen. Der Vertragspunkt, dass negative Wertkonten bei Vertragsauflösung durch Geldzahlungen auszugleichen seien, stelle zwar eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder dar, die für ihre Guthaben keine Geldleistung erhielten. Es sei jedoch die Natur des Geschäftes zu berücksichtigen. Die Regelung sei für Bartergeschäfte geradezu typisch und jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das eingezahlte Geld, wie hier, nicht der Barterorganisation selbst zukomme, sondern in der Höhe der empfangenen Zuzahlungen Waren angeschafft würden und damit der empfangene Geldstrom wieder in einen Warenstrom umgewandelt werde. Die Benachteiligung des Klägers sei daher im Hinblick auf die Natur des Geschäftes sachlich gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der aus dem Vertrag abzuleitende "Kontoglattstellungsanspruch" bei bestehendem Debetsaldo eines ausscheidenden Mitgliedes stehe der Beklagten unzweifelhaft zu. Der Rechtsgrund liege in der Teilnahme der Mitglieder an dem von der Beklagten aufrecht erhaltenen Verrechnungsverkehr und sei unbedenklich. Diesem Anspruch entspreche, auch wenn dies aus dem Formulartext nicht ausdrücklich hervorgehe, eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr durch Verrechnung ausgleichbaren Guthabens des ausgeschiedenen Mitglieds. Punkt 3.3.2. der AGB, wonach ein Mitglied eine Barauszahlung des Guthabens nicht begehren könne, regle nur das Rechtsverhältnis während aufrechten Vertragsverhältnisses. Es fehle somit eine Regelung, was mit einem Guthaben eines ehemaligen Mitgliedes nach Vertragsauflösung zu geschehen habe. Punkt 5.1. der AGB sehe lediglich vor, dass das Mitglied ein allfälliges Guthaben aufbrauchen "solle". Eine Verpflichtung hiezu werde gemäß Punkt 5.1. Abs 3 der AGB nur für den Fall einer Aufkündigung durch die Beklagte festgelegt. Es liege somit ein Konfliktfall vor, der von den Parteien bei Vertragsabschluss offenbar nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sei. Der Vertrag sei daher ergänzend auszulegen. Redlichen, auf die Interessen des anderen Bedacht nehmenden Parteien des Vermittlungsvertrages könne nicht unterstellt werden, dass ein solches Guthaben im Fall der Vertragsauflösung einfach verfallen solle, wodurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des ausgeschiedenen Mitgliedes eintreten würde. Der zu beurteilende Vertrag sei als Treuhandschaft zu qualifizieren, wobei die Rollen derart verteilt seien, dass die Verrechnungsstelle Treuhänder, die Mitglieder Treugeber seien. Für den Fall, dass der Austritt auf Grund einer Willenserklärung eines der Vertragspartner erfolge, sei eine Barauszahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines Guthabens eines ausscheidenden Teilnehmers dann systemwidrig, wenn es die AGB dem ausgeschiedenen ehemaligen Teilnehmer ohne zeitliche Begrenzung ermöglichten, sein Guthaben durch Partnergeschäfte mit verbliebenen Teilnehmern des Pools aufzubrauchen. Wie sich aus den Punkten 2.2. und 2.3. der AGB der Beklagten ergebe, stünden zwar dem Kläger, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten würden, zur Verfügung. Eine Verrechnung im Bereich des Pools setze jedoch eine neuerliche Mitgliedschaft des Klägers voraus. Nach dem letzten Absatz des Punktes 5. der AGB gehe die Beklagte von einem Ende der Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern bei Beendigung der Mitgliedschaft aus. Dem Kläger wäre zwar freigestanden, erst nach Aufbrauchen des Guthabens zu kündigen. Nach den Feststellungen sei es ihm aber nicht gelungen, das Guthaben aufzubrauchen, obwohl er dies versucht habe. Der Kläger habe daher insbesondere im Hinblick auf die bei aufrechter Vertragsbindung weiterhin an die Beklagte zu zahlenden Jahresbeiträge mit der Kündigung nicht weiter zuwarten müssen. Da jede Möglichkeit einer bargeldlosen Befriedigung eines ehemaligen Mitglieds nach Vertragsablösung an die neuerliche Mitgliedschaft im Pool geknüpft sei und eine derartige neue Mitgliedschaft einem die Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführenden Mitglied nicht zumutbar sei, bleibe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung nur die bare Auszahlung eines bestehenden Guthabens. Die Beklagte sei infolge ihrer Treuhänderstellung auch passiv legitimiert. Werde das Treueverhältnis hinsichtlich eines Mitgliedes beendet, sodass dieses keine zumutbare Möglichkeit mehr habe, sein Guthaben durch Gegengeschäfte zu verbrauchen, könne eine ergänzende Vertragsauslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte als Inhaberin des Rechts, die den Guthaben gegenüber stehenden Debetsalden einzufordern, nach außen hin verpflichtet sei, das Guthaben durch Barzahlung auszugleichen. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt, weil der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens frühestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen entstehe. Auch infolge der nicht bestrittenen Fälligkeit der Forderung im Jahr 2001 sei eine Verjährung der Klageforderung zu verneinen. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht. Die vom Kläger gerügte Feststellung über die tatsächliche Verwendung von Zahlungen infolge Debetsalden durch die Beklagte sei entbehrlich, sodass diese nicht übernommen werde. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites von der rechtlichen Beurteilung eines Verrechnungssystems abhänge, das mit einer Vielzahl von Personen vereinbart worden sei und erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 629/89 = SZ 62/126 = ÖBA 1989, 362 = RdW 1989, 362) gewesen sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der aus dem Vertrag abzuleitende "Kontoglattstellungsanspruch" bei bestehendem Debetsaldo eines ausscheidenden Mitgliedes stehe der Beklagten unzweifelhaft zu. Der Rechtsgrund liege in der Teilnahme der Mitglieder an dem von der Beklagten aufrecht erhaltenen Verrechnungsverkehr und sei unbedenklich. Diesem Anspruch entspreche, auch wenn dies aus dem Formulartext nicht ausdrücklich hervorgehe, eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr durch Verrechnung ausgleichbaren Guthabens des ausgeschiedenen Mitglieds. Punkt 3.3.2. der AGB, wonach ein Mitglied eine Barauszahlung des Guthabens nicht begehren könne, regle nur das Rechtsverhältnis während aufrechten Vertragsverhältnisses. Es fehle somit eine Regelung, was mit einem Guthaben eines ehemaligen Mitgliedes nach Vertragsauflösung zu geschehen habe. Punkt 5.1. der AGB sehe lediglich vor, dass das Mitglied ein allfälliges Guthaben aufbrauchen "solle". Eine Verpflichtung hiezu werde gemäß Punkt 5.1. Absatz 3, der AGB nur für den Fall einer Aufkündigung durch die Beklagte festgelegt. Es liege somit ein Konfliktfall vor, der von den Parteien bei Vertragsabschluss offenbar nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sei. Der Vertrag sei daher ergänzend auszulegen. Redlichen, auf die Interessen des anderen Bedacht nehmenden Parteien des Vermittlungsvertrages könne nicht unterstellt werden, dass ein solches Guthaben im Fall der Vertragsauflösung einfach verfallen solle, wodurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des ausgeschiedenen Mitgliedes eintreten würde. Der zu beurteilende Vertrag sei als Treuhandschaft zu qualifizieren, wobei die Rollen derart verteilt seien, dass die Verrechnungsstelle Treuhänder, die Mitglieder Treugeber seien. Für den Fall, dass der Austritt auf Grund einer Willenserklärung eines der Vertragspartner erfolge, sei eine Barauszahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines Guthabens eines ausscheidenden Teilnehmers dann systemwidrig, wenn es die AGB dem ausgeschiedenen ehemaligen Teilnehmer ohne zeitliche Begrenzung ermöglichten, sein Guthaben durch Partnergeschäfte mit verbliebenen Teilnehmern des Pools aufzubrauchen. Wie sich aus den Punkten 2.2. und 2.3. der AGB der Beklagten ergebe, stünden zwar dem Kläger, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, nach wie vor sämtliche Tauschobjekte, die im Tauschkreis angeboten würden, zur Verfügung. Eine Verrechnung im Bereich des Pools setze jedoch eine neuerliche Mitgliedschaft des Klägers voraus. Nach dem letzten Absatz des Punktes 5. der AGB gehe die Beklagte von einem Ende der Berechtigung zum Geschäftsabschluss mit anderen Mitgliedern bei Beendigung der Mitgliedschaft aus. Dem Kläger wäre zwar freigestanden, erst nach Aufbrauchen des Guthabens zu kündigen. Nach den Feststellungen sei es ihm aber nicht gelungen, das Guthaben aufzubrauchen, obwohl er dies versucht habe. Der Kläger habe daher insbesondere im Hinblick auf die bei aufrechter Vertragsbindung weiterhin an die Beklagte zu zahlenden Jahresbeiträge mit der Kündigung nicht weiter zuwarten müssen. Da jede Möglichkeit einer bargeldlosen Befriedigung eines ehemaligen Mitglieds nach Vertragsablösung an die neuerliche Mitgliedschaft im Pool geknüpft sei und eine derartige neue Mitgliedschaft einem die Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführenden Mitglied nicht zumutbar sei, bleibe zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung nur die bare Auszahlung eines bestehenden Guthabens. Die Beklagte sei infolge ihrer Treuhänderstellung auch passiv legitimiert. Werde das Treueverhältnis hinsichtlich eines Mitgliedes beendet, sodass dieses keine zumutbare Möglichkeit mehr habe, sein Guthaben durch Gegengeschäfte zu verbrauchen, könne eine ergänzende Vertragsauslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte als Inhaberin des Rechts, die den Guthaben gegenüber stehenden Debetsalden einzufordern, nach außen hin verpflichtet sei, das Guthaben durch Barzahlung auszugleichen. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt, weil der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens frühestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen entstehe. Auch infolge der nicht bestrittenen Fälligkeit der Forderung im Jahr 2001 sei eine Verjährung der Klageforderung zu verneinen. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht. Die vom Kläger gerügte Feststellung über die tatsächliche Verwendung von Zahlungen infolge Debetsalden durch die Beklagte sei entbehrlich, sodass diese nicht übernommen werde. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites von der rechtlichen Beurteilung eines Verrechnungssystems abhänge, das mit einer Vielzahl von Personen vereinbart worden sei und erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 629/89 = SZ 62/126 = ÖBA 1989, 362 = RdW 1989, 362) gewesen sei.