Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern in der Satzung auch ein Aufsichtsrat mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden dürfe, den Gesetzestext des § 24 GenG und verschiedene Autoren ins Treffen. Ihrer Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen zu folgen:Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern in der Satzung auch ein Aufsichtsrat mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden dürfe, den Gesetzestext des Paragraph 24, GenG und verschiedene Autoren ins Treffen. Ihrer Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen zu folgen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des GenG lauten wörtlich:
„§ 24 (1) Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit widerrufen werden.
(2) .......
(3) In anderen Fällen als in dem im Abs 1 erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der Abs 1 dritter und vierter Satz entsprechend."(3) In anderen Fällen als in dem im Absatz eins, erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechend."
Nach dem Gesetzeswortlaut muss demnach der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat nicht aus mindestens drei Mitgliedern bestehen:
§ 24 Abs 3 GenG verweist für die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag ausdrücklich nicht auf alle im Abs 1 leg cit vorgesehenen Bestimmungen für den bei Genossenschaften mit mindestens vierzig beschäftigten Arbeitnehmern zwingend vorgesehenen Aufsichtsrat, nämlich nur auf Abs 1 dritten und vierten Satz, nicht aber auf den zweiten Satz, der normiert, dass der Aufsichtsrat aus zumindest drei Mitgliedern zu bestehen hat. Wenn daher die tragende Begründung des Rekursgerichts auf andere gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Kollegialorgan verweist (§ 30 GmbHG; § 86 AktG) bzw auf den Aufsichtsrat einer Privatstiftung (§ 23 PSG), ist zunächst festzustellen, dass diese Bestimmungen höchstens dann analog auf Genossenschaften angewendet werden könnten, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge. Lücken im Genossenschaftsrecht wurden in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwar schon im Wege der Analogie gefüllt (beispielsweise für den Bereich der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen analog den aktienrechtlichen Bestimmungen: RIS-Justiz RS0059814; SZ 72/41). Im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis im § 24 Abs 3 GenG ist hier aber nicht von einer Gesetzeslücke, sondern höchstens von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, dass also der Gesetzgeber in Wahrheit im Abs 3 des § 24 GenG auch auf den zweiten Satz des Abs 1 verweisen habe wollen, weil dies seinen verallgemeinerungsfähigen Wertungen in den zitierten Vorschriften für Kapitalgesellschaften bzw für die Privatstiftung entspreche.Paragraph 24, Absatz 3, GenG verweist für die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag ausdrücklich nicht auf alle im Absatz eins, leg cit vorgesehenen Bestimmungen für den bei Genossenschaften mit mindestens vierzig beschäftigten Arbeitnehmern zwingend vorgesehenen Aufsichtsrat, nämlich nur auf Absatz eins, dritten und vierten Satz, nicht aber auf den zweiten Satz, der normiert, dass der Aufsichtsrat aus zumindest drei Mitgliedern zu bestehen hat. Wenn daher die tragende Begründung des Rekursgerichts auf andere gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Kollegialorgan verweist (Paragraph 30, GmbHG; Paragraph 86, AktG) bzw auf den Aufsichtsrat einer Privatstiftung (Paragraph 23, PSG), ist zunächst festzustellen, dass diese Bestimmungen höchstens dann analog auf Genossenschaften angewendet werden könnten, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge. Lücken im Genossenschaftsrecht wurden in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwar schon im Wege der Analogie gefüllt (beispielsweise für den Bereich der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen analog den aktienrechtlichen Bestimmungen: RIS-Justiz RS0059814; SZ 72/41). Im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis im Paragraph 24, Absatz 3, GenG ist hier aber nicht von einer Gesetzeslücke, sondern höchstens von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, dass also der Gesetzgeber in Wahrheit im Absatz 3, des Paragraph 24, GenG auch auf den zweiten Satz des Absatz eins, verweisen habe wollen, weil dies seinen verallgemeinerungsfähigen Wertungen in den zitierten Vorschriften für Kapitalgesellschaften bzw für die Privatstiftung entspreche.
Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:
Die oben zitierten Bestimmungen des § 24 Abs 1 und 3 GenG gehen auf die GenG-Novelle 1974, BGBl 1974/81, zurück. Während die Regierungsvorlage zu dieser Novelle (815 BlgNR 13. GP) noch daran festgehalten hatte, dass jede Genossenschaft einen Aufsichtsrat bestellen muss und dieser aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt, erfolgte die entscheidende Änderung durch den Justizausschuss, der dazu in seinem Bericht lediglich ausführte (1012 BlgNR 13. GP):Die oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 3 GenG gehen auf die GenG-Novelle 1974, BGBl 1974/81, zurück. Während die Regierungsvorlage zu dieser Novelle (815 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode noch daran festgehalten hatte, dass jede Genossenschaft einen Aufsichtsrat bestellen muss und dieser aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt, erfolgte die entscheidende Änderung durch den Justizausschuss, der dazu in seinem Bericht lediglich ausführte (1012 BlgNR 13. GP):
„Ferner soll für Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern nunmehr ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben werden, um die gesetzliche Grundlage für die im Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, vorgesehene Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu schaffen."„Ferner soll für Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern nunmehr ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben werden, um die gesetzliche Grundlage für die im Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, vorgesehene Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu schaffen."
Im Schrifttum wird dazu - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass es Genossenschaften freistünde, bei einem vom Gesetz nicht zwingend vorgeschriebenen, sondern nur in der Satzung fakultativ bestimmten Aufsichtsrat die Anzahl der Aufsichtsratmitglieder frei festzulegen (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 169, 170; Brinek ua, Genossenschaftsrecht² 80; Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht Rz 379 f). Offensichtlich erschien den zitierten Autoren der Wortlaut des § 24 GenG eindeutig.Im Schrifttum wird dazu - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass es Genossenschaften freistünde, bei einem vom Gesetz nicht zwingend vorgeschriebenen, sondern nur in der Satzung fakultativ bestimmten Aufsichtsrat die Anzahl der Aufsichtsratmitglieder frei festzulegen (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 169, 170; Brinek ua, Genossenschaftsrecht² 80; Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht Rz 379 f). Offensichtlich erschien den zitierten Autoren der Wortlaut des Paragraph 24, GenG eindeutig.
Die einem Aufsichtsrat gestellten Aufgaben erfordern auch nicht ein aus mehreren Personen bestehendes Kollegialorgan:
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind im § 24 Abs 4 GenG angeführt, die wichtigste davon ist die Kontrolle der Verwaltung (des Vorstands der Genossenschaft). Im Genossenschaftsrecht bestehen gegenüber dem Recht der Kapitalgesellschaften oder der Privatstiftung neben dem Institut des Aufsichtsrats weitergehende, mit dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl I 127/1997 (GenRevRÄG 1997) verschärfte Revisionsvorschriften, die der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 313/01z = SZ 2002/17 ausführlich darlegte. Hervorzuheben ist die jährliche Pflichtprüfung durch einen unabhängigen weisungsfreien Revisor, der anders als ein Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft im Zuge der genossenschaftlichen Revision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrages und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft sowie auch die Zweckmäßigkeit, den Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft zu prüfen hat. Eine zusätzliche Kontrolle durch einen fakultativ bestellten Aufsichtsrat kann erwünscht und zweckmäßig sein. Dass ein solcher Aufsichtsrat aber zwingend zumindest aus mehreren Personen bestehen müsste, liegt weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse kleiner Genossenschaften. Es ist daher der Revisionsrekurswerberin zu folgen, dass die zur Anmeldung gebrachte Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat rechtlich zulässig ist.Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind im Paragraph 24, Absatz 4, GenG angeführt, die wichtigste davon ist die Kontrolle der Verwaltung (des Vorstands der Genossenschaft). Im Genossenschaftsrecht bestehen gegenüber dem Recht der Kapitalgesellschaften oder der Privatstiftung neben dem Institut des Aufsichtsrats weitergehende, mit dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 1997, (GenRevRÄG 1997) verschärfte Revisionsvorschriften, die der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 313/01z = SZ 2002/17 ausführlich darlegte. Hervorzuheben ist die jährliche Pflichtprüfung durch einen unabhängigen weisungsfreien Revisor, der anders als ein Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft im Zuge der genossenschaftlichen Revision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrages und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft sowie auch die Zweckmäßigkeit, den Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft zu prüfen hat. Eine zusätzliche Kontrolle durch einen fakultativ bestellten Aufsichtsrat kann erwünscht und zweckmäßig sein. Dass ein solcher Aufsichtsrat aber zwingend zumindest aus mehreren Personen bestehen müsste, liegt weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse kleiner Genossenschaften. Es ist daher der Revisionsrekurswerberin zu folgen, dass die zur Anmeldung gebrachte Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat rechtlich zulässig ist.
Da die Vorinstanzen das auf die Eintragung einer aus mehreren Punkten bestehenden Satzungsänderung gerichtete Gesuch ausschließlich aus dem nicht zutreffenden Grund der Unzulässigkeit der Satzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 25 Abs 1 der Satzung) ohne nähere Prüfung der übrigen geänderten Satzungsbestimmungen abgewiesen haben, wird das Gesuch neuerlich zu prüfen sein.Da die Vorinstanzen das auf die Eintragung einer aus mehreren Punkten bestehenden Satzungsänderung gerichtete Gesuch ausschließlich aus dem nicht zutreffenden Grund der Unzulässigkeit der Satzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung) ohne nähere Prüfung der übrigen geänderten Satzungsbestimmungen abgewiesen haben, wird das Gesuch neuerlich zu prüfen sein.