Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs der weiteren Antragsteller ist unzulässig.
1. In formeller Hinsicht ist vorweg auszuführen, dass im Revisionsrekurs die unter 7., 8., 27., 28., 30., 32., 34. und 39. angeführten Antragsteller als ehemalige Antragsteller bezeichnet werden. Mangels näherer Ausführungen im Revisionsrekurs ist davon auszugehen, dass diese Personen ihren Antrag auf Sonderprüfung zurückgezogen haben und nunmehr keinen Revisionrekurs erheben, der ansonsten wegen Wegfalls der Beschwer infolge der Zurückziehung des Antrages zurückzuweisen wäre.
Die im Revisionsrekurs unter P. 42. bis 49. angeführten weiteren Antragsteller haben sich dem Verfahren über den gestellten Antrag auf Sonderprüfung erst im Rekursverfahren (mit der Rekursbeantwortung ON 128) angeschlossen. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz zu überprüfen. Den erst nachträglich hinzukommenden Antragstellern fehlt die Rechtsmittellegitimation. Der Revisionsrekurs führt zu diesem Thema nichts aus. Das von allen Revisionsrekurswerbern im Wege der Analogie angestrebte Aktienrecht verpflichtet die Aktionäre, die einen Antrag auf Sonderprüfung gestellt haben, ihre Aktien zu hinterlegen. Die Gesellschafterstellung ist also für die Dauer des Verfahrens über den Antrag auf Sonderprüfung gesperrt. Gleiches müsste bei der Sonderprüfung einer Genossenschaft gelten. Der Revisionsrekurs der weiteren Antragsteller wäre daher auch dann unzulässig, wenn sie ihre Genossenschafterstellung erst nach der Antragstellung auf Sonderprüfung erworben hätten.
2. Die Argumente der Revisionsrekurswerber sind im Wesentlichen folgende:
a) Der Oberste Gerichtshof habe in gleichgelagerten Fällen im Wege der Analogie Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von fehlerhaften Beschlüssen der Hauptversammlung sowie über die Anfechtungsbefugnis und die Urteilswirkungen im Genossenschaftsrecht für anwendbar erklärt;
b) die Gesetzeslücken seien schon auf Grund des Alters des Genossenschaftsrechts zu schließen. Die Lehre fordere eine Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts und eine Angleichung der Minderheitsrechte an das Recht der Aktionäre;
c) der Gesetzgeber habe nach verschiedenen Missständen im Bereich der Milchgenossenschaften und der Konsumgenossenschaften einen Reformbedarf erkannt, mit der Änderung des Genossenschaftsrechts durch das GenRevRÄG 1997 aber nur eine Teilreform durchgeführt und die Absicht zu einer Gesamtreform bekundet. In einem vom Bundesministerium für Justiz aus dem Jahr 1998 veröffentlichten "Diskussionsentwurf GenG 2000", der auf einem Gesetzesentwurf des Ludwig-Boltzmann-Institutes aufbaue, sei in einem eigenen Abschnitt über die Minderheitsrechte der Genossenschafter das Recht einer Minderheit von 10 % auf Durchführung einer außerordentlichen Revision (= Sonderprüfung) vorgesehen;
d) nach dem von den Antragstellern eingeholten aktenkundigen Rechtsgutachten (Beil 19 zum Antrag ON 111) bestehe eine "gravierende Schutzlücke", weil es in der Praxis keineswegs selten vorkomme, dass grobe Pflichtverletzungen Rückendeckung in der Gesellschaftermehrheit fänden. Die Haftung der Organe und die Pflichtrevision könnten den Bedürfnissen der Minderheit "nicht abschließend Rechnung tragen". Genossenschafter hätten dasselbe Aufklärungsinteresse wie Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mbH.
3. Zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung nach dem AktG oder dem GmbHG ist folgendes auszuführen:
Im Genossenschaftsrecht ist kein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung normiert. Die von den Revisionsrekurswerbern angestrebte analoge Anwendung des § 118 Abs 2 AktG setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss (SZ 57/194 ua). Der Gesetzeszweck und der immer zu beachtende Gleichheitsgrundsatz kann das Gericht zwecks Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Lückenschließung ermächtigen. Die Gesetzeslücke ist vom Bereich individueller oder kollektiver rechtspolitischer Wünsche abzugrenzen (Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 7 mwN).Im Genossenschaftsrecht ist kein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung normiert. Die von den Revisionsrekurswerbern angestrebte analoge Anwendung des Paragraph 118, Absatz 2, AktG setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss (SZ 57/194 ua). Der Gesetzeszweck und der immer zu beachtende Gleichheitsgrundsatz kann das Gericht zwecks Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Lückenschließung ermächtigen. Die Gesetzeslücke ist vom Bereich individueller oder kollektiver rechtspolitischer Wünsche abzugrenzen (Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 7, mwN).
Der Gedanke des Minderheitenschutzes hat sich im Gesellschaftsrecht erst allmählich durchgesetzt. Er steht im Spannungsverhältnis zur grundsätzlich legitimen Mehrheitsherrschaft im Verbandsrecht (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht3 473 f). Im Aktienrecht hat der Gesetzgeber in zahlreichen Einzelbestimmungen den Minderheitenschutz geregelt. Das Recht der 10 % Minderheit auf Sonderprüfung (§ 118 Abs 2 AktG) findet sich auch im Recht der Gesellschaften mbH (§ 45 GmbHG). Es ist daher die Frage nach der Vergleichbarkeit der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften im Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung zu stellen.Der Gedanke des Minderheitenschutzes hat sich im Gesellschaftsrecht erst allmählich durchgesetzt. Er steht im Spannungsverhältnis zur grundsätzlich legitimen Mehrheitsherrschaft im Verbandsrecht (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht3 473 f). Im Aktienrecht hat der Gesetzgeber in zahlreichen Einzelbestimmungen den Minderheitenschutz geregelt. Das Recht der 10 % Minderheit auf Sonderprüfung (Paragraph 118, Absatz 2, AktG) findet sich auch im Recht der Gesellschaften mbH (Paragraph 45, GmbHG). Es ist daher die Frage nach der Vergleichbarkeit der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften im Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung zu stellen.
Das auf dem Prinzip der persönlichen Beziehungen der Mitglieder aufbauende Genossenschaftswesen entwickelte sich schon im Mittelalter (Deichgenossenschaften; Zünfte und Gilden) und wurde vom österreichischen Gesetzgeber mit dem Genossenschaftsgesetz 1873 kodifiziert, das weitgehend das deutsche Genossenschaftsrecht übernahm. Die Genossenschaften bildeten bald einen enormen Wirtschaftsfaktor. Es bildeten sich durch Verschmelzung und Verbundbildung Großgenossenschaften, deren Wirtschaftskraft mit großen Aktiengesellschaften vergleichbar ist.
Die rechtliche Grundkonstruktion der Kapitalgesellschaften einerseits und der Genossenschaften andererseits ist teils vergleichbar, teils unterschiedlich: Das Gesetz bezeichnet die Genossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften (§ 1 Abs 1 GenG). Die Genossenschaft ist also primär nicht auf Gewinn ausgerichtet. Aus dem Prinzip der nicht geschlossenen Mitgliederzahl ergibt sich ein nicht fixiertes Nennkapital. Die Organisationsstruktur ähnelt der Gesellschaft mbH mit den Organen des Vorstands, Aufsichtsrats und der Generalversammlung, es können aber nur Mitglieder der Genossenschaft zum Organ bestellt werden (beispielsweise der Vorstand: § 15 GenG). Die Mitglieder der Genossenschaft mbH haften mit ihrem Geschäftsanteil. Ihre Rechtsstellung entspricht grundsätzlich derjenigen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 37). Sowohl Gesellschafter als auch Genossenschafter haben das gemeinsame Interesse an der Überwachung der Geschäftsführung. Gemeinsam ist auch die sogenannte Selbstkontrolle in der Gesellschaft durch das jeweils oberste Organ der Mitgliederversammlung, bei den Großvereinigungen zusätzlich durch den Aufsichtsrat. Diese Kontrolle wird bei den Genossenschaften allerdings um die gesetzliche Pflichtrevision erweitert. Vor allem deswegen hat das Rekursgericht eine analoge Anwendung der im Recht der Kapitalgesellschaften normierten Minderheitsrechte auf Sonderprüfung abgelehnt.Die rechtliche Grundkonstruktion der Kapitalgesellschaften einerseits und der Genossenschaften andererseits ist teils vergleichbar, teils unterschiedlich: Das Gesetz bezeichnet die Genossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften (Paragraph eins, Absatz eins, GenG). Die Genossenschaft ist also primär nicht auf Gewinn ausgerichtet. Aus dem Prinzip der nicht geschlossenen Mitgliederzahl ergibt sich ein nicht fixiertes Nennkapital. Die Organisationsstruktur ähnelt der Gesellschaft mbH mit den Organen des Vorstands, Aufsichtsrats und der Generalversammlung, es können aber nur Mitglieder der Genossenschaft zum Organ bestellt werden (beispielsweise der Vorstand: Paragraph 15, GenG). Die Mitglieder der Genossenschaft mbH haften mit ihrem Geschäftsanteil. Ihre Rechtsstellung entspricht grundsätzlich derjenigen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 37). Sowohl Gesellschafter als auch Genossenschafter haben das gemeinsame Interesse an der Überwachung der Geschäftsführung. Gemeinsam ist auch die sogenannte Selbstkontrolle in der Gesellschaft durch das jeweils oberste Organ der Mitgliederversammlung, bei den Großvereinigungen zusätzlich durch den Aufsichtsrat. Diese Kontrolle wird bei den Genossenschaften allerdings um die gesetzliche Pflichtrevision erweitert. Vor allem deswegen hat das Rekursgericht eine analoge Anwendung der im Recht der Kapitalgesellschaften normierten Minderheitsrechte auf Sonderprüfung abgelehnt.
Das Genossenschaftsgesetz kennt als einziges Minderheitsrecht das 10 % der Mitglieder eingeräumte Recht auf Einberufung einer Generalversammlung (§ 29 Abs 2 GenG). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Bestimmungen des AktG über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen im Genossenschaftsrecht analog anzuwenden (6 Ob 605/89 = RdW 1989, 365 = ecolex 1990, 418; 6 Ob 6/91 = EvBl 1992/3 [25]; 6 Ob 635/94 = EvBl 1995/123 [622]). Jeder Genossenschafter hat das Individualrecht auf Anfechtung. Grundsätzlich könnten auch Minderheitsrechte im Wege der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung anerkannt werden. Dies setzt aber - wie schon ausgeführt - die Vergleichbarkeit der Fälle, hier also im Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung - voraus. Die österreichische Lehre forderte wegen des Alters des GenG schon sehr früh eine Gesamtreform des Genossenschaftsrechts (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 487; Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesen 219; Jud, Gedanken zur Neuregelung des österreichischen Genossenschaftsrechts, GesRZ 1982, 280) und hält diese Forderung auch noch nach der Neuregelung durch das GenRevRÄG 1997 aufrecht (Keinert, Schwerpunkte einer Genossenschaftsrechtsreform, ecolex 1999, 27). Die Forderung der Lehre richtete und richtet sich allerdings an den Gesetzgeber. Im hier strittigen Punkt eines Minderheitsrechts auf Sonderprüfung hält Jud ein (gesetzliches) Minderheitsrecht (sogar einer Minderheit von nur 5 %) für angebracht. Kastner ist dem nicht entgegengetreten (aaO 226). Auch Keinert (aaO 28) hält das Minderheitsrecht (einer Minderheit von 10 %) für erforderlich, kritisiert den (vom Manzverlag Wien veröffentlichten) Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes des Ludwig Boltzmann-Instituts, der kein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung vorsieht und befürwortet generell eine Angleichung der Minderheitsrechte der Genossenschafter an diejenigen der Aktionäre. Derselbe Autor verneinte allerdings schon 1976 die analoge Anwendung der Bestimmungen des AktG oder des GmbHG zur Installierung eines Minderheitsrechts der Genossenschafter auf Prüferbestellung durch das Gericht. Die Satzung könne das Minderheitsrecht einräumen. Keinert verneinte damals auch ein Bedürfnis nach Gesetzesänderung (Keinert, Sonderprüfungen im Recht der Kapitalgesellschaften, GesRZ 1976, 18 [22 f]).Das Genossenschaftsgesetz kennt als einziges Minderheitsrecht das 10 % der Mitglieder eingeräumte Recht auf Einberufung einer Generalversammlung (Paragraph 29, Absatz 2, GenG). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Bestimmungen des AktG über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen im Genossenschaftsrecht analog anzuwenden (6 Ob 605/89 = RdW 1989, 365 = ecolex 1990, 418; 6 Ob 6/91 = EvBl 1992/3 [25]; 6 Ob 635/94 = EvBl 1995/123 [622]). Jeder Genossenschafter hat das Individualrecht auf Anfechtung. Grundsätzlich könnten auch Minderheitsrechte im Wege der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung anerkannt werden. Dies setzt aber - wie schon ausgeführt - die Vergleichbarkeit der Fälle, hier also im Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung - voraus. Die österreichische Lehre forderte wegen des Alters des GenG schon sehr früh eine Gesamtreform des Genossenschaftsrechts (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 487; Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesen 219; Jud, Gedanken zur Neuregelung des österreichischen Genossenschaftsrechts, GesRZ 1982, 280) und hält diese Forderung auch noch nach der Neuregelung durch das GenRevRÄG 1997 aufrecht (Keinert, Schwerpunkte einer Genossenschaftsrechtsreform, ecolex 1999, 27). Die Forderung der Lehre richtete und richtet sich allerdings an den Gesetzgeber. Im hier strittigen Punkt eines Minderheitsrechts auf Sonderprüfung hält Jud ein (gesetzliches) Minderheitsrecht (sogar einer Minderheit von nur 5 %) für angebracht. Kastner ist dem nicht entgegengetreten (aaO 226). Auch Keinert (aaO 28) hält das Minderheitsrecht (einer Minderheit von 10 %) für erforderlich, kritisiert den (vom Manzverlag Wien veröffentlichten) Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes des Ludwig Boltzmann-Instituts, der kein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung vorsieht und befürwortet generell eine Angleichung der Minderheitsrechte der Genossenschafter an diejenigen der Aktionäre. Derselbe Autor verneinte allerdings schon 1976 die analoge Anwendung der Bestimmungen des AktG oder des GmbHG zur Installierung eines Minderheitsrechts der Genossenschafter auf Prüferbestellung durch das Gericht. Die Satzung könne das Minderheitsrecht einräumen. Keinert verneinte damals auch ein Bedürfnis nach Gesetzesänderung (Keinert, Sonderprüfungen im Recht der Kapitalgesellschaften, GesRZ 1976, 18 [22 f]).
Der Gesetzgeber hat nach der Großinsolvenz der Konsum-Österreich regGenmbH im Jahr 1995 mit dem GenRevRÄG 1997 versucht, die Mängel der genossenschaftlichen Revision zu beseitigen. Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (§§ 189 bis 283 HGB) gelten nun auch für Genossenschaften, auch wenn diese Nichtkaufleute sind. Großgenossenschaften müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern und einen Lagebericht aufstellen. Die genossenschaftsrechtliche Pflichtrevision geht über die Abschlussprüfung bei den Kapitalgesellschaften hinaus. Nunmehr sind die Genossenschaften gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 GenRevG 1997 von einem unabhängigen und weisungsfreien Revisor, der anders als der Abschlussprüfer nicht von der Gesellschaft, sondern extern vom Revisionsverband oder mangels Zugehörigkeit der Genossenschaft zu einem Revisionsverband vom Gericht bestellt wird (§ 2 GenRevG), zu prüfen. Der Revisor muss eine besondere Qualifikation aufweisen (§ 13 GenRevG). Während der Jahresabschluss prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung der Buchführung (§ 269 Abs 1 HGB) nur hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorschriften, der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßiger Buchführung und der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu prüfen ist (§ 269 Abs 1 iVm § 274 Abs 1 HGB), sind im Zuge der genossenschaftlichen Revision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrages und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft zu prüfen, weiters auch die Zweckmäßigkeit, der Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft (Reich-Rohrwig/Zehetner, Genossenschaftsrecht idF GenRevRÄG 1997, 29 f). Zu den einzelnen Bestimmungen der detailliert geregelten Pflichtrevision kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Seine Bedenken gegen eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke sind angesichts der gesetzlichen regelmäßigen Kontrolle des Vorstands der Genossenschaft durch einen unabhängigen Revisor durchaus berechtigt. Eine Minderheit von 10 % der Genossenschafter kann vermutete Pflichtwidrigkeiten des Vorstands zum Gegenstand einer Generalversammlung machen. Gegen die dort gefassten Beschlüsse steht ein individuelles Anfechtungsrecht zu. Der einzelne Genossenschafter ist bei Gesetzesverletzung oder der Verletzung tragender gesellschaftsrechtlicher Grundsätze (Gleichbehandlung der Mitglieder; Treuepflicht) nicht schutzlos. Er hat gegenüber der Genossenschaft Informationsrechte. Die Genossenschaft ist zur Aufklärung verpflichtet. Eine Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel und Beweismittel zur Erhärtung (Ausforschung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Auch nach Aktienrecht wären aber Verdachtsgründe über Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung glaubhaft zu machen (§ 118 Abs 2 AktG;Der Gesetzgeber hat nach der Großinsolvenz der Konsum-Österreich regGenmbH im Jahr 1995 mit dem GenRevRÄG 1997 versucht, die Mängel der genossenschaftlichen Revision zu beseitigen. Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (Paragraphen 189 bis 283 HGB) gelten nun auch für Genossenschaften, auch wenn diese Nichtkaufleute sind. Großgenossenschaften müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern und einen Lagebericht aufstellen. Die genossenschaftsrechtliche Pflichtrevision geht über die Abschlussprüfung bei den Kapitalgesellschaften hinaus. Nunmehr sind die Genossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 GenRevG 1997 von einem unabhängigen und weisungsfreien Revisor, der anders als der Abschlussprüfer nicht von der Gesellschaft, sondern extern vom Revisionsverband oder mangels Zugehörigkeit der Genossenschaft zu einem Revisionsverband vom Gericht bestellt wird (Paragraph 2, GenRevG), zu prüfen. Der Revisor muss eine besondere Qualifikation aufweisen (Paragraph 13, GenRevG). Während der Jahresabschluss prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung der Buchführung (Paragraph 269, Absatz eins, HGB) nur hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorschriften, der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßiger Buchführung und der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu prüfen ist (Paragraph 269, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 274, Absatz eins, HGB), sind im Zuge der genossenschaftlichen Revision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrages und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft zu prüfen, weiters auch die Zweckmäßigkeit, der Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft (Reich-Rohrwig/Zehetner, Genossenschaftsrecht in der Fassung GenRevRÄG 1997, 29 f). Zu den einzelnen Bestimmungen der detailliert geregelten Pflichtrevision kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Seine Bedenken gegen eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke sind angesichts der gesetzlichen regelmäßigen Kontrolle des Vorstands der Genossenschaft durch einen unabhängigen Revisor durchaus berechtigt. Eine Minderheit von 10 % der Genossenschafter kann vermutete Pflichtwidrigkeiten des Vorstands zum Gegenstand einer Generalversammlung machen. Gegen die dort gefassten Beschlüsse steht ein individuelles Anfechtungsrecht zu. Der einzelne Genossenschafter ist bei Gesetzesverletzung oder der Verletzung tragender gesellschaftsrechtlicher Grundsätze (Gleichbehandlung der Mitglieder; Treuepflicht) nicht schutzlos. Er hat gegenüber der Genossenschaft Informationsrechte. Die Genossenschaft ist zur Aufklärung verpflichtet. Eine Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel und Beweismittel zur Erhärtung (Ausforschung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Auch nach Aktienrecht wären aber Verdachtsgründe über Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung glaubhaft zu machen (Paragraph 118, Absatz 2, AktG;
Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 8 zu § 118).Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 8 zu Paragraph 118,).
Das von den Revisionsrekurswerbern (und ihrem Privatgutachter H. Fitz, Beil 19) in den Vordergrund gerückte Rechtsschutzdefizit kann also nur in dem Bereich liegen, wo eine schon bescheinigte Pflichtwidrigkeit des Vorstands von der Mehrheit der Genossenschafter negiert wurde, sodass die in der Generalversammlung überstimmte Minderheit den Sachverhalt erst bei der nächsten Pflichtrevision prüfen lassen kann, bis dahin aber immerhin das schon angeführte Anfechtungsrecht gegen Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung hat. Es ist nicht zu verkennen, dass ein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung präventive Wirkung gegen leichtfertige Mehrheitsbeschlüsse ausüben könnte. Das von Keinert angezweifelte wirtschaftliche Argument der Beeinträchtigung des operativen Geschäfts der Genossenschaft durch wiederholte und nicht ausreichend begründete Sonderprüfungsanträge und den dadurch in der Öffentlichkeit entstehenden negativen Eindruck über das Unternehmen und seine Geschäftsführung (offenbar auch eine Erwägung des Boltzmann-Entwurfs) ist aber nicht von der Hand zu weisen, wenn Genossenschaften ohnehin regelmäßig von einem Revisor geprüft werden, der selbst eine Generalversammlung einberufen kann (§ 7 GenRevG), zur Mängelbehebung Fristen zu setzen und die Nichtbehebung von Mängeln dem Gericht anzuzeigen hat (§ 8 GenRevG). Eine Ergänzung der Kontrollvorschriften fällt in die Kompetenz des Gesetzgebers. Die gegenüber dem Recht der Kapitalgesellschaften unterschiedliche, detailliert geregelte Pflichtrevision der Genossenschaften rechtfertigt die Annahme, dass dem Gesetzgeber vor allem bei der 1997 erfolgten Novellierung das von der Lehre für eine Gesetzesreform angeregte Minderheitsrecht auf Sonderprüfung bekannt war, dass er aber auf eine Normierung eines solchen Minderheitsrechts - zumindest vorläufig - bewusst verzichtete und diese Frage einer weiteren Reform des Genossenschaftsrechts vorbehalten wollte. Ein von der Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit läge nur dann vor, wenn das Genossenschaftsrecht keine vom Recht der Kapitalgesellschaften abweichende besondere Kontrolle der Geschäftsführung vorsähe. Die angestrebte zusätzliche Kontrolle durch die Minderheitsgenossenschafter ist zwar ein verständliches rechtspolitisches Anliegen. Über dieses hat aber der Gesetzgeber in Abwägung der gegenläufigen Interessen der Mehrheit an von außen unbeeinflussten raschen Willensentscheidungen und der Minderheit am Schutz vor Willkürentscheidungen der Mehrheit zu entscheiden. Die Diskussion darüber ist nach den beiden vorliegenden Gesetzesentwürfen (des Boltzmann-Instituts und des "Diskussionsentwurfs" des BMfJ, kommentiert von Zawischa in RdW 1999,Das von den Revisionsrekurswerbern (und ihrem Privatgutachter H. Fitz, Beil 19) in den Vordergrund gerückte Rechtsschutzdefizit kann also nur in dem Bereich liegen, wo eine schon bescheinigte Pflichtwidrigkeit des Vorstands von der Mehrheit der Genossenschafter negiert wurde, sodass die in der Generalversammlung überstimmte Minderheit den Sachverhalt erst bei der nächsten Pflichtrevision prüfen lassen kann, bis dahin aber immerhin das schon angeführte Anfechtungsrecht gegen Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung hat. Es ist nicht zu verkennen, dass ein Minderheitsrecht auf Sonderprüfung präventive Wirkung gegen leichtfertige Mehrheitsbeschlüsse ausüben könnte. Das von Keinert angezweifelte wirtschaftliche Argument der Beeinträchtigung des operativen Geschäfts der Genossenschaft durch wiederholte und nicht ausreichend begründete Sonderprüfungsanträge und den dadurch in der Öffentlichkeit entstehenden negativen Eindruck über das Unternehmen und seine Geschäftsführung (offenbar auch eine Erwägung des Boltzmann-Entwurfs) ist aber nicht von der Hand zu weisen, wenn Genossenschaften ohnehin regelmäßig von einem Revisor geprüft werden, der selbst eine Generalversammlung einberufen kann (Paragraph 7, GenRevG), zur Mängelbehebung Fristen zu setzen und die Nichtbehebung von Mängeln dem Gericht anzuzeigen hat (Paragraph 8, GenRevG). Eine Ergänzung der Kontrollvorschriften fällt in die Kompetenz des Gesetzgebers. Die gegenüber dem Recht der Kapitalgesellschaften unterschiedliche, detailliert geregelte Pflichtrevision der Genossenschaften rechtfertigt die Annahme, dass dem Gesetzgeber vor allem bei der 1997 erfolgten Novellierung das von der Lehre für eine Gesetzesreform angeregte Minderheitsrecht auf Sonderprüfung bekannt war, dass er aber auf eine Normierung eines solchen Minderheitsrechts - zumindest vorläufig - bewusst verzichtete und diese Frage einer weiteren Reform des Genossenschaftsrechts vorbehalten wollte. Ein von der Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit läge nur dann vor, wenn das Genossenschaftsrecht keine vom Recht der Kapitalgesellschaften abweichende besondere Kontrolle der Geschäftsführung vorsähe. Die angestrebte zusätzliche Kontrolle durch die Minderheitsgenossenschafter ist zwar ein verständliches rechtspolitisches Anliegen. Über dieses hat aber der Gesetzgeber in Abwägung der gegenläufigen Interessen der Mehrheit an von außen unbeeinflussten raschen Willensentscheidungen und der Minderheit am Schutz vor Willkürentscheidungen der Mehrheit zu entscheiden. Die Diskussion darüber ist nach den beiden vorliegenden Gesetzesentwürfen (des Boltzmann-Instituts und des "Diskussionsentwurfs" des BMfJ, kommentiert von Zawischa in RdW 1999,
311) im Gange.