Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch von zwei wesentlichen Rechtsfragen abhängt, nämlich einerseits davon, ob mit der Neufassung des § 3 Abs 1 der Satzung eine "den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages" im Sinne des § 3 Abs 1 GenNov 1934 vorgenommen wurde und andererseits davon, ob eine dem § 28 aF entsprechende satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, nicht überhaupt gesetz- und/oder sittenwidrig und daher mit einem so gravierenden inhaltlichen Mangel behaftet ist, daß die Nichtigkeit einer solchen Bestimmung, selbst wenn sie - wie hier - seinerzeit im Wege einer Satzungsänderung im Genossenschaftsregister eingetragen wurde, vom Firmenbuchgericht auch weiterhin bei der Entscheidung über die Eintragung von späteren Satzungsänderungen wahrgenommen werden muß.Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch von zwei wesentlichen Rechtsfragen abhängt, nämlich einerseits davon, ob mit der Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung eine "den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GenNov 1934 vorgenommen wurde und andererseits davon, ob eine dem Paragraph 28, aF entsprechende satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, nicht überhaupt gesetz- und/oder sittenwidrig und daher mit einem so gravierenden inhaltlichen Mangel behaftet ist, daß die Nichtigkeit einer solchen Bestimmung, selbst wenn sie - wie hier - seinerzeit im Wege einer Satzungsänderung im Genossenschaftsregister eingetragen wurde, vom Firmenbuchgericht auch weiterhin bei der Entscheidung über die Eintragung von späteren Satzungsänderungen wahrgenommen werden muß.
Zur erstgenannten Frage ist davon auszugehen, daß jeder Genossenschaftsvertrag gemäß § 5 Z 2 GenG "den Gegenstand des Unternehmens" enthalten muß. Der Unternehmensgegenstand ist aber nicht identisch mit dem Zweck der Genossenschaft, der ja bereits in § 1 Abs 1 GenG mit der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder definiert ist; vielmehr wird der Förderungszweck erst durch den Unternehmensgegenstand konkretisiert, so daß unter letzterem der Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft zu verstehen ist, also ihr statutarischer Wirkungskreis, der darüber Auskunft gibt, mit Hilfe welcher Tätigkeiten und Mittel der Genossenschaftszweck erreicht werden soll (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II, 477; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 179; SZ 57/28). Der so verstandene Unternehmensgegenstand wird in der vorliegenden Satzung eindeutig ausschließlich in § 2 Abs 2 mit den dort (lit a und b) genannten Bankgeschäften und dem Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotteriestelle, Klassenlotteriestelle und einer Lotokollektur (lit c) umschrieben. Hingegen nehmen die Bestimmungen des § 2 Abs 1 und 3 nur auf den Förderungszweck der Kreditgenossenschaft Bezug. Das gilt - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - auch für § 3 Abs 1 (alt) der Satzung, dessen Einleitungsworte ja sogar ausdrücklich an diesen Förderungszweck anknüpfen. Zwar zählt auch die Veranlagung von flüssigen Mitteln der Kreditgenossenschaft und der Ankauf von Wertpapieren zur Veranlagung - anders als die Eigenaufnahme von Darlehen und Krediten - zu den in § 2 Abs 2 angeführten Bankgeschäften, doch wird damit der dort bereits statutarisch festgeschriebene Unternehmensgegenstand hier in keiner Weise verändert, insbesondere nicht etwa eingeschränkt. Vielmehr hat mit § 3 Abs 1 alt die Generalversammlung als gemäß §§ 27 ff GenG höchstes Willensbildungsorgan, die jede Angelegenheit der Genossenschaft zur endgültigen Entscheidung an sich ziehen und in jede Geschäftsführungsfrage von sich aus initiativ mit bindender Wirkung für die anderen Organe (§§ 19 und 34 Abs 1 GenG) eingreifen kann (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens, 146) im Sinne des Förderungszweckes der Kreditgenossenschaft bloße Geschäftsführungsfragen bereits im Wege einer satzungsmäßigen (generellen) Weisung entschieden. Es soll im hier genannten Umfang bindend eine Verbundeinrichtung der R*****genossenschaften in Anspruch genommen werden (vgl Kastner aaO 205 f). Dem hatte bereits der Gesetzgeber des KWG in seiner Stammfassung durch die Regelung des § 13 Abs 5 Rechnung getragen; nunmehr bezieht auch § 14 Abs 6 Z 6, Abs 7, Abs 9 Z 5 und Abs 11 KWG in der geltenden Fassung bei Kreditgenossenschaften deren Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie die dort aufgenommenen Gelder ausdrücklich in die Berechnung der Liquiditätsreserve ein.Zur erstgenannten Frage ist davon auszugehen, daß jeder Genossenschaftsvertrag gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, GenG "den Gegenstand des Unternehmens" enthalten muß. Der Unternehmensgegenstand ist aber nicht identisch mit dem Zweck der Genossenschaft, der ja bereits in Paragraph eins, Absatz eins, GenG mit der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder definiert ist; vielmehr wird der Förderungszweck erst durch den Unternehmensgegenstand konkretisiert, so daß unter letzterem der Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft zu verstehen ist, also ihr statutarischer Wirkungskreis, der darüber Auskunft gibt, mit Hilfe welcher Tätigkeiten und Mittel der Genossenschaftszweck erreicht werden soll (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch zwei, 477; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 179; SZ 57/28). Der so verstandene Unternehmensgegenstand wird in der vorliegenden Satzung eindeutig ausschließlich in Paragraph 2, Absatz 2, mit den dort (Litera a und b) genannten Bankgeschäften und dem Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotteriestelle, Klassenlotteriestelle und einer Lotokollektur (Litera c,) umschrieben. Hingegen nehmen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 3 nur auf den Förderungszweck der Kreditgenossenschaft Bezug. Das gilt - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - auch für Paragraph 3, Absatz eins, (alt) der Satzung, dessen Einleitungsworte ja sogar ausdrücklich an diesen Förderungszweck anknüpfen. Zwar zählt auch die Veranlagung von flüssigen Mitteln der Kreditgenossenschaft und der Ankauf von Wertpapieren zur Veranlagung - anders als die Eigenaufnahme von Darlehen und Krediten - zu den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Bankgeschäften, doch wird damit der dort bereits statutarisch festgeschriebene Unternehmensgegenstand hier in keiner Weise verändert, insbesondere nicht etwa eingeschränkt. Vielmehr hat mit Paragraph 3, Absatz eins, alt die Generalversammlung als gemäß Paragraphen 27, ff GenG höchstes Willensbildungsorgan, die jede Angelegenheit der Genossenschaft zur endgültigen Entscheidung an sich ziehen und in jede Geschäftsführungsfrage von sich aus initiativ mit bindender Wirkung für die anderen Organe (Paragraphen 19 und 34 Absatz eins, GenG) eingreifen kann (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens, 146) im Sinne des Förderungszweckes der Kreditgenossenschaft bloße Geschäftsführungsfragen bereits im Wege einer satzungsmäßigen (generellen) Weisung entschieden. Es soll im hier genannten Umfang bindend eine Verbundeinrichtung der R*****genossenschaften in Anspruch genommen werden vergleiche Kastner aaO 205 f). Dem hatte bereits der Gesetzgeber des KWG in seiner Stammfassung durch die Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, Rechnung getragen; nunmehr bezieht auch Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 6,, Absatz 7,, Absatz 9, Ziffer 5 und Absatz 11, KWG in der geltenden Fassung bei Kreditgenossenschaften deren Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie die dort aufgenommenen Gelder ausdrücklich in die Berechnung der Liquiditätsreserve ein.
§ 3 Abs 1 (alt) der Satzung regelte daher nicht den "Gegenstand
des Unternehmens" der Kreditgenossenschaft, sodaß schon deshalb
seine Abänderung durch den Generalversammlungsbeschluß vom
5.7.1990 vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 GenNov 1934
ausgeschlossen bleibt. Aus dem selben Grund liegt aber auch keine
nach § 8 Abs 1 Z 3 KWG durch den Bundesminister für Finanzen
besonders bewilligungsbedürftige "Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes" vor, die gemäß § 9 KWG in das in Betracht
kommende öffentliche Register nur dann eingetragen werden dürfte,
wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift
oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das gilt entgegen
der Meinung des Rekursgerichtes auch für die Änderungen der
Satzung im Umfang der §§ 3 Abs 3 und 4 Abs 2, weil deren alte
Fassung gleichfalls in keiner Weise den Unternehmensgegenstand
berührt hat. Dabei wurde insbesondere übersehen, daß die zum
Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG erteilte Konzession
bereits das Recht zum Betrieb von Bankgeschäften in ganz
Österreich einräumt (Störck, Kommentar zum KWG, 50). Gemäß § 10
Abs 1 Z 1 und 4 KWG löst jede Satzungsänderung und die Eröffnung,
Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des
Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen
lediglich die dort umschriebene Anzeigepflicht aus, deren
Erfüllung aber - mangels einer § 9 KWG entsprechenden
Vorschrift - nicht Voraussetzung für die Eintragung der
Satzungsänderung ist und daher vom Firmenbuchgericht auch nicht überwacht werden muß.
Der beantragten Eintragung der beschlossenen Satzungsänderungen
im bisher behandelten Umfang könnte daher - ebenso wie den
übrigen Satzungsänderungen, gegen die keine sonstigen
Eintragungshindernisse ersichtlich sind, - nur § 28 alt der
Satzung entgegenstehen, demzufolge jede Satzungsänderung
der - hier aber ausdrücklich verweigerten - vorherigen Zustimmung
des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf. Die Eintragung einer
derartigen statutarischen Selbstbindung einer Genossenschaft hat
der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob
601/34 vom 11.12.1934, ZBl 1935/59, mit der Begründung als
unzulässig abgelehnt, daß im § 3 GenNov 1934 die Notwendigkeit
der Zustimmung des Revisionsverbandes auf eine den Gegenstand des
Unternehmens betreffende Abänderung eines
Genossenschaftsvertrages beschränkt sei. Der Wortlaut des § 28
alt beruht auf einer Beschlußfassung in der Generalversammlung
vom 14.5.1980, mit der eine Anpassung der Satzung an die
Österreichische Einheitssatzung für R*****kassen vorgenommen
worden ist. Die Satzungsänderung ist daher durch die - entgegen
ZBl 1935/59 - am 19.11.1980 erfolgte Eintragung im
Genossenschaftsregister gemäß § 9 Abs 3 GenG wirksam geworden.
Daß damals die Nichtigkeit der Satzungsänderung übersehen wurde,
vermag aber nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, die nunmehr die absolute Nichtigkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft in Analogie
zu § 199 Abs 1 Z 3 AktG anerkennt, wenn sie mit dem Wesen der
Genossenschaft unvereinbar sind (RdW 1989, 365 = eco 1990, 418
mit Anmerkung von Thiery), nichts daran zu ändern, daß sie vom
Firmenbuchgericht bei jeder weiteren Eintragung einer späteren
Satzungsänderung, die von der nichtigen Satzungsbestimmung
abhängt, von Amts wegen wahrzunehmen ist. Daß damit die
Bestimmung des § 28 alt der Satzung nicht nur dem GenG
widerspricht, sondern auch mit dem Wesen der Genossenschaft
überhaupt unvereinbar ist, hat Keinert jüngst überzeugend
nachgewiesen (BankArch 1991, 337 ff (340 ff, 348)). Es wurde
bereits oben darauf hingewiesen, daß die Generalversammlung als
"oberstes Organisationsorgan" der Genossenschaft für
Statutenänderungen ausschließlich und zwingend zuständig ist.
Gemäß § 11 zweiter Satz GenG darf der Genossenschaftsvertrag von
den Bestimmungen des GenG nur in denjenigen Punkten abweichen,
bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist
(Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 458). Kraft
Gesetzes ist aber die Notwendigkeit der Zustimmung des
Revisionsverbandes auf eine den Gegenstand des Unternehmens
betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages beschränkt
(ZBl 1935/59). Ungeachtet des Fehlens einer dem § 3 GenNov 1934
entsprechenden Bestimmung wird auch bereits bei sonst
vergleichbarer Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die
Auffassung vertreten, daß die Statutenänderung keineswegs von der
Zustimmung eines anderen Genossenschaftsorgans oder gar eines
Dritten (des Prüfungsverbandes) abhängig gemacht werden kann
(Meyer-Meulenbergh-Beuthien, dGenG12 Rz 3 zu § 16; Metz in
Lang-Weidmüller, dGenG32 Rz 1 zu § 16). Eine derartige
satzungsmäßige Selbstbindung einer Genossenschaft verstößt auch
so gravierend gegen die Genossenschaftsautonomie, daß sie mit dem
Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist (Keinert aaO 340 f). Die
Bestimmung des § 28 alt der Satzung ist daher in Analogie zu
§ 199 Abs 1 Z 3 AktG nichtig. Ihre Abänderung durch Beschluß der
Generalversammlung war somit nicht nur ohne weiteres möglich,
sondern auch geboten. Daß die abgeänderte Fassung auf § 3 Abs 1 GenNov 1934 nicht ausdrücklich Bedacht nimmt, schadet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon deshalb nicht, weil es der Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Satzung nicht bedarf, ist doch diese Beschränkung schon auf Grund des Gesetzes selbst vom Firmenbuchgericht zu beachten (ZBl 1935/59).sondern auch geboten. Daß die abgeänderte Fassung auf Paragraph 3, Absatz eins, GenNov 1934 nicht ausdrücklich Bedacht nimmt, schadet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon deshalb nicht, weil es der Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Satzung nicht bedarf, ist doch diese Beschränkung schon auf Grund des Gesetzes selbst vom Firmenbuchgericht zu beachten (ZBl 1935/59).
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Eintragung
der noch in Rede stehenden Satzungsänderungen in das Firmenbuch anzuordnen (§ 20 FBG).der noch in Rede stehenden Satzungsänderungen in das Firmenbuch anzuordnen (Paragraph 20, FBG).