Rechtssatz RS0059063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059063
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Norm
FBG allg
GenG allg
GenNov 1934 §3
Rechtssatz
Die satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, ist nicht nur gesetzwidrig (§ 11 Satz 2 GenG), weil die Zustimmung des Revisionsverbandes kraft Gesetzes (§ 3 GenNov 1934) auf eine den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages beschränkt ist; sie verstößt auch so gravierend gegen die Genossenschaftsautonomie, daß sie mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist. Eine solche Satzungsbestimmung ist daher in Analogie zu § 199 Abs 1 Z 3 AktG nichtig. Die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses ist vom Firmenbuchgericht bei jeder weiteren Eintragung einer späteren Satzungsänderung, die von der nichtigen Satzungsbestimmung abhängt, von Amts wegen wahrzunehmen.Die satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, ist nicht nur gesetzwidrig (Paragraph 11, Satz 2 GenG), weil die Zustimmung des Revisionsverbandes kraft Gesetzes (Paragraph 3, GenNov 1934) auf eine den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages beschränkt ist; sie verstößt auch so gravierend gegen die Genossenschaftsautonomie, daß sie mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist. Eine solche Satzungsbestimmung ist daher in Analogie zu Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, AktG nichtig. Die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses ist vom Firmenbuchgericht bei jeder weiteren Eintragung einer späteren Satzungsänderung, die von der nichtigen Satzungsbestimmung abhängt, von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 6/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 6/91
Veröff: SZ 64/81 = EvBl 1992/3 S 25 = GesRZ 1991,223 = ÖBA 1992,283 = WBl 1992,26 = ecolex 1991 H11,780
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059063
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0060OB00006_9100000_001