Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zurücklegung der Funktion eines Notgeschäftsführers fehlt.
Das Rechtsmittel ist in Ansehung des Antrages auf Löschung des Antragstellers als Notgeschäftsführer nicht berechtigt:
Der Rechtsmittelwerber wurde im Sinn eines von ihm selbst als Minderheitsgesellschafter gemäß § 15a GesmbHG gestellten Antrages als Notgeschäftsführer im Firmenbuch eingetragen (weil ihn das Firmenbuchgericht offenkundig damit antragsgemäß zum Notgeschäftsführer bestellen wollte). Die Gesellschaft ist zwar inzwischen kraft Gesetzes aufgelöst, bedarf aber weiterhin, schon im Hinblick auf den die Mehrheitsgesellschafterin betreffenden Löschungsantrag, einer Vertretung - nunmehr durch einen (Not-)Liquidator - , so daß die Vertretungsnotlage nicht behoben ist. Dem Rechtsmittelwerber kann es zwar nicht deshalb verwehrt werden, von seiner Funktion als Notgeschäftsführer entbunden zu werden, weil er sich seinerzeit selbst zur Bestellung vorgeschlagen hatte. Solange der Vertretungsnotstand der Gesellschaft, zu dessen Behebung die Bestellung als Notgeschäftsführer erfolgte, aber nicht behoben ist, bedarf es zur Beendigung der Funktion eines vom Gericht bestellten Notgeschäftsführers eines entsprechenden gerichtlichen Enthebungsbeschlusses. Erst ein solcher kann Grundlage für die - bloß deklarative - Löschungseintragung im Firmenbuch sein. Der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Eintragung der Löschung seiner Person als Notgeschäftsführer ist im Sinne eines Enthebungsantrages zu ergänzen. Über diesen wird vom Firmenbuchgericht noch zu entscheiden sein. Dazu wird der Antragsteller die Gründe für seinen Enthebungsantrag darzulegen haben.Der Rechtsmittelwerber wurde im Sinn eines von ihm selbst als Minderheitsgesellschafter gemäß Paragraph 15 a, GesmbHG gestellten Antrages als Notgeschäftsführer im Firmenbuch eingetragen (weil ihn das Firmenbuchgericht offenkundig damit antragsgemäß zum Notgeschäftsführer bestellen wollte). Die Gesellschaft ist zwar inzwischen kraft Gesetzes aufgelöst, bedarf aber weiterhin, schon im Hinblick auf den die Mehrheitsgesellschafterin betreffenden Löschungsantrag, einer Vertretung - nunmehr durch einen (Not-)Liquidator - , so daß die Vertretungsnotlage nicht behoben ist. Dem Rechtsmittelwerber kann es zwar nicht deshalb verwehrt werden, von seiner Funktion als Notgeschäftsführer entbunden zu werden, weil er sich seinerzeit selbst zur Bestellung vorgeschlagen hatte. Solange der Vertretungsnotstand der Gesellschaft, zu dessen Behebung die Bestellung als Notgeschäftsführer erfolgte, aber nicht behoben ist, bedarf es zur Beendigung der Funktion eines vom Gericht bestellten Notgeschäftsführers eines entsprechenden gerichtlichen Enthebungsbeschlusses. Erst ein solcher kann Grundlage für die - bloß deklarative - Löschungseintragung im Firmenbuch sein. Der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Eintragung der Löschung seiner Person als Notgeschäftsführer ist im Sinne eines Enthebungsantrages zu ergänzen. Über diesen wird vom Firmenbuchgericht noch zu entscheiden sein. Dazu wird der Antragsteller die Gründe für seinen Enthebungsantrag darzulegen haben.
Dem grundsätzlich nicht bloß im Interesse des Antragstellers, sondern auch im Interesse der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Partner der Gesellschaft zur Behebung des sich aus einer konkreten Lage ergebenden Vertretungsmangels gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer ist nur aus triftigen Gründen ein Enthebungsanspruch zuzubilligen. Er hat nämlich die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Österreich kommt einem statutengemäß bestellten Geschäftsführer die grundsätzlich unbedingte Befugnis zur jederzeitigen Niederlegung der Geschäftsführerbefugnis durch einseitige, dem Bestellungsorgan gegenüber abzugebenden Erklärung (vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem Angestelltenverhältnis oder auch nur der besonderen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht) zu (vgl etwa Wünsch GesmbHG § 16 Rz 59 bis 62; Reich-Rohrwig, GmbHR, 166; Schummer NZ 1993, 193 ff; Kastner/Doralt/Novotny Gesellschaftsrecht5, 378; Kostner/Umfahrer GesmbH4 Rz 217, 218; aA aber Oberhofer in Thöni/Oberhofer GesmbH-Geschäftsführer Teil 5 Kap 5.1.7). Ausdrückliche Stellungnahmen zum gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer nach § 15a GesmbH fehlen. Lediglich zur Vorbildregelung des § 76 AktG vertritt Strasser (Schiemer AktG3 §§ 75, 76 Rz 27) die Ansicht, daß ein gerichtlich bestelltes Vorstandsmitglied seine Funktion so wie ein statutengemäß bestelltes vorzeitig beenden könne und daß die Rücktrittserklärung, auch wenn sie grundlos und daher rechtswidrig sein sollte, die Funktionsbeendigung auslöste (aaO Rz 53).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Österreich kommt einem statutengemäß bestellten Geschäftsführer die grundsätzlich unbedingte Befugnis zur jederzeitigen Niederlegung der Geschäftsführerbefugnis durch einseitige, dem Bestellungsorgan gegenüber abzugebenden Erklärung (vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem Angestelltenverhältnis oder auch nur der besonderen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht) zu vergleiche etwa Wünsch GesmbHG Paragraph 16, Rz 59 bis 62; Reich-Rohrwig, GmbHR, 166; Schummer NZ 1993, 193 ff; Kastner/Doralt/Novotny Gesellschaftsrecht5, 378; Kostner/Umfahrer GesmbH4 Rz 217, 218; aA aber Oberhofer in Thöni/Oberhofer GesmbH-Geschäftsführer Teil 5 Kap 5.1.7). Ausdrückliche Stellungnahmen zum gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer nach Paragraph 15 a, GesmbH fehlen. Lediglich zur Vorbildregelung des Paragraph 76, AktG vertritt Strasser (Schiemer AktG3 Paragraphen 75, 76, Rz 27) die Ansicht, daß ein gerichtlich bestelltes Vorstandsmitglied seine Funktion so wie ein statutengemäß bestelltes vorzeitig beenden könne und daß die Rücktrittserklärung, auch wenn sie grundlos und daher rechtswidrig sein sollte, die Funktionsbeendigung auslöste (aaO Rz 53).
Im Falle des Vertretungsmangels ist die Aufgabe des Gerichtes nach § 15a GesmbHG nicht auf den Bestellungsakt beschränkt zu sehen, sondern auf die Aufrechterhaltung ordnunsgemäßer Vertretung bis zum Wegfall des zum Bestellungsgrund genommenen Notstandes.Im Falle des Vertretungsmangels ist die Aufgabe des Gerichtes nach Paragraph 15 a, GesmbHG nicht auf den Bestellungsakt beschränkt zu sehen, sondern auf die Aufrechterhaltung ordnunsgemäßer Vertretung bis zum Wegfall des zum Bestellungsgrund genommenen Notstandes.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist aber nur entscheidend, daß mangels erforderlicher gerichtlicher Beschlußfassung über den Enthebungsantrag der Antrag auf Löschung der Eintragung des Rechtsmittelwerbers als Notgeschäftsführer mit Recht abgewiesen wurde.
In Ansehung des Antrages auf Löschung der Eintragung der Mehrheitsgesellschafterin als Geschäftsführerin kommt dem Revisionsrekurs aber Berechtigung zu:
Das nicht entsprechend belegte Eintragungsbegehren hinsichtlich der Löschung der Geschäftsführerbefugnis der Mehrheitsgesellschafterin hätte nicht ohne einen nach § 17 FBG vorgesehenen Verbesserungsversuch abgewiesen werden dürfen. Zu diesem Punkt wird das Firmenbuchgericht sein Verfahren fortzusetzen haben.Das nicht entsprechend belegte Eintragungsbegehren hinsichtlich der Löschung der Geschäftsführerbefugnis der Mehrheitsgesellschafterin hätte nicht ohne einen nach Paragraph 17, FBG vorgesehenen Verbesserungsversuch abgewiesen werden dürfen. Zu diesem Punkt wird das Firmenbuchgericht sein Verfahren fortzusetzen haben.