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Rechtssatz RS0059971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059971

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichtserklärung) Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 6 Ob 3/94
    Veröff: SZ 67/30
  • 6 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 23/94
  • 6 Ob 10/95
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 10/95
  • 3 Ob 318/99g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 318/99g
  • 6 Ob 292/06v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 292/06v
    Auch; Beisatz: Der Notgeschäftsführer hat die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben. (T1)
    Beisatz: In die materielle Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses kann nur eingegriffen werden, wenn sich der Sachverhalt nachträglich ändert. (T2)
    Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T3)
  • 6 Ob 190/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 190/19p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine Willensänderung (Wegfall der Zustimmung) des Notgeschäftsführers allein, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gäbe, reicht nicht aus. Der Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entschädigung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können. (T4)
  • 6 Ob 183/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 183/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0060OB00003_9400000_001