Rechtssatz RS0059971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059971
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichtserklärung) Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/94
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 6 Ob 3/94
Veröff: SZ 67/30
- 6 Ob 23/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 23/94
- 6 Ob 10/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 10/95
- 3 Ob 318/99g
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 318/99g
- 6 Ob 292/06v
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 292/06v
Auch; Beisatz: Der Notgeschäftsführer hat die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben. (T1)
Beisatz: In die materielle Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses kann nur eingegriffen werden, wenn sich der Sachverhalt nachträglich ändert. (T2)
Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T3)
- 6 Ob 190/19p
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 190/19p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine Willensänderung (Wegfall der Zustimmung) des Notgeschäftsführers allein, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gäbe, reicht nicht aus. Der Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entschädigung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können. (T4)
- 6 Ob 183/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 183/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059971
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0060OB00003_9400000_001