Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.2.1994, 6 Ob 3/94, unter Darlegung der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Abberufung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators Stellung genommen und ausgeführt, daß es, solange der Vertretungsnotstand der Gesellschaft, zu dessen Behebung die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators erfolgte, nicht behoben ist, zur Beendigung von dessen Funktion eines entsprechenden Enthebungsbeschlusses bedarf, der Grundlage für die - bloß deklarative - Löschungseintragung im Firmenbuch ist. Dem grundsätzlich nicht bloß im Interesse des Antragstellers, sondern auch im Interesse der sonstigen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Partner der Gesellschaft zur Behebung des sich aus einer konkreten Lage ergebenden Vertretungsmangels gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer (Notliquidator) ist nur aus triftigen Gründen ein Enthebungsanspruch zuzubilligen. Er hat nämlich die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben.
Solche nicht vorhersehbare besondere Enthebungsgründe liegen hier nicht vor. Sowohl die Anfrage des Erstgerichtes an die Rechtsanwaltskammer S***** als auch der nach der Erklärung des Rechtsmittelwerbers, "zur Übernahme der Funktion eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG bereit zu sein", gefaßte Bestellungsbeschluß enthielten keine Einschränkung der Funktion auf nur eine ganz bestimmte Rechtshandlung. Es ist lediglich in der Entscheidungsbegründung der Anlaß, der die Bestellung über Antrag eines Gläubigers der Gesellschaft notwendig machte, angeführt. Schon aus der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes an den bestellten Notliquidator, seine Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen und eine Musterzeichnungserklärung vorzulegen (der der Rechtmittelwerber auch nachgekommen ist), war klar ersichtlich, daß die Bestellung für die Dauer des Vertretungsnotstandes erfolgte. Sie ist, sich aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers über Zustellungen von Bescheiden des Finanzamtes und aus einem Antrag eines weiteren Gläubigers ergibt, auch weiterhin erforderlich. Solche Agenden eines Notliquidators aber waren ebenso vorhersehbar wie die Tatsache, daß ein nur gegenüber der Gesellschaft bestehender Entlohnungsanspruch wohl nur schwer durchsetzbar sein werde, wenn die Auflösung der Gesellschaft wegen Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt ist. Auch eine gesellschaftsfremde Person, die sich zur Übernahme der Funktion eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators bereit gefunden hat, kann sich nach Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses daher nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Wahrnehmung gerade jener Funktionen berufen, deren Ausübung zur Behebung des Notstandes aller Voraussicht nach erforderlich wird. Im Hinblick auf das bereits vor der Beendigung stehende Amtslöschungsverfahren kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit noch einen bei Übernahme des Amtes nicht absehbaren unverhältnismäßigen weiteren Aufwand erfordern könnte.Solche nicht vorhersehbare besondere Enthebungsgründe liegen hier nicht vor. Sowohl die Anfrage des Erstgerichtes an die Rechtsanwaltskammer S***** als auch der nach der Erklärung des Rechtsmittelwerbers, "zur Übernahme der Funktion eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bereit zu sein", gefaßte Bestellungsbeschluß enthielten keine Einschränkung der Funktion auf nur eine ganz bestimmte Rechtshandlung. Es ist lediglich in der Entscheidungsbegründung der Anlaß, der die Bestellung über Antrag eines Gläubigers der Gesellschaft notwendig machte, angeführt. Schon aus der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes an den bestellten Notliquidator, seine Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen und eine Musterzeichnungserklärung vorzulegen (der der Rechtmittelwerber auch nachgekommen ist), war klar ersichtlich, daß die Bestellung für die Dauer des Vertretungsnotstandes erfolgte. Sie ist, sich aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers über Zustellungen von Bescheiden des Finanzamtes und aus einem Antrag eines weiteren Gläubigers ergibt, auch weiterhin erforderlich. Solche Agenden eines Notliquidators aber waren ebenso vorhersehbar wie die Tatsache, daß ein nur gegenüber der Gesellschaft bestehender Entlohnungsanspruch wohl nur schwer durchsetzbar sein werde, wenn die Auflösung der Gesellschaft wegen Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt ist. Auch eine gesellschaftsfremde Person, die sich zur Übernahme der Funktion eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators bereit gefunden hat, kann sich nach Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses daher nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Wahrnehmung gerade jener Funktionen berufen, deren Ausübung zur Behebung des Notstandes aller Voraussicht nach erforderlich wird. Im Hinblick auf das bereits vor der Beendigung stehende Amtslöschungsverfahren kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit noch einen bei Übernahme des Amtes nicht absehbaren unverhältnismäßigen weiteren Aufwand erfordern könnte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.