Begründung:
Die C***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien war zu HRB ***** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Da die beiden Gesellschafter Ing.Hannes N***** und die Verlassenschaft nach Hans P*****, deren Geschäftsanteile je S 500.000 betrugen, keine Einigung über einen zu bestellenden Geschäftsführer erzielen konnten, wurde die Gesellschaft seit 1984 durch einen vom Firmenbuchgericht gemäß § 15 a GesmbHG bestellten Notgeschäftsführer vertreten. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24.6.1987 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und diese dadurch aufgelöst. Der Konkurs wurde mangels kostendeckenden Vermögens am 10.11.1988 gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben. Nach Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens wurde die Gesellschaft am 6.9.1989 im Firmenbuch gelöscht.Die C***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien war zu HRB ***** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Da die beiden Gesellschafter Ing.Hannes N***** und die Verlassenschaft nach Hans P*****, deren Geschäftsanteile je S 500.000 betrugen, keine Einigung über einen zu bestellenden Geschäftsführer erzielen konnten, wurde die Gesellschaft seit 1984 durch einen vom Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 15, a GesmbHG bestellten Notgeschäftsführer vertreten. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24.6.1987 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und diese dadurch aufgelöst. Der Konkurs wurde mangels kostendeckenden Vermögens am 10.11.1988 gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben. Nach Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens wurde die Gesellschaft am 6.9.1989 im Firmenbuch gelöscht.
Mit Schriftsatz vom 15.2.1994 legte der Gesellschafter Kommerzialrat Ing.N***** Grundbuchauszüge der Liegenschaften EZ***** und EZ ***** je des Grundbuches für die KatG S***** vor und beantragte die Wiedereintragung der Gesellschaft sowie die Bestellung eines Liquidators, weil die gelöschte Gesellschaft über Liegenschaftseigentum verfüge. Diesem Antrag trat der für die Verlassenschaft nach dem Gesellschafter Hans P***** bestellte Separationskurator namens der Verlassenschaft bei. Ein weiterer Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators wurde von einem Gläubiger gestellt, der Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft wegen herabfallender Gebäudeteile im Klagewege geltend macht.
Nach Einholung einer Zustimmungserklärung bestellte das Erstgericht mit Beschluß vom 2.8.1994 Rechtsanwalt Dr.Johannes J***** zum Nachtragsliquidator zum Zwecke der Liquidation des noch bestehenden Liegenschaftsvermögens der gelöschten Gesellschaft.
Mit Schriftsatz vom 21.9.1994 beantragte der Nachtragsliquidator seine Enthebung mit der Begründung, die beiden Gesellschafter hätten die Zahlung eines Kostenvorschusses für seine Vertretungstätigkeit abgelehnt. Die gegenständliche Liegenschaft stelle, weil sie kontaminiert sei, keinen Wert dar. Er habe bereits umfangreiche Sachverhaltserhebungen durchgeführt. Der Gesellschafter Ing.N***** habe ihn aufgefordert, Zwangspfandrechte für unwirksam erklären zu lassen, ein anderer Gläubiger habe mit Klagsführung gedroht. Es sei ihm daher nicht zumutbar, ohne Kostenvorschuß oder Kostendeckungszusage die Funktion des Liquidators aufrecht zu erhalten.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und enthob den Nachtragsliquidator mit der wesentlichen Begründung, er habe seine Funktion zurückgelegt und sei daher, auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe, zu entheben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gesellschafters Ing.Hannes N***** sowie eines Gläubigers keine Folge.
Solange noch Aktivvermögen vorhanden sei bestehe die Gesellschaft noch fort, die Löschung im Firmenbuch wirke nur deklarativ. § 93 Abs 5 GmbHG sehe für den Fall des Hervorkommens eines der Verteilung unterliegenden Vermögens nach Durchführung der Löschung daher die Bestellung eines (Nachtrags-)Liquidators vor. § 89 Abs 3 GmbHG ermögliche die Abberufung von gerichtlich ernannten Liquidatoren aus wichtigen Gründen auch gegen deren Willen, wenn Umstände vorliegen, die dafür sprechen, daß eine ordnungsgemäße Abwicklung ohne Nachteil für die Beteiligten nicht zu erwarten sei. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, daß Liquidatoren ihre Funktion nicht auch zurücklegen oder über Antrag enthoben werden könnten, also gegen ihren Willen gezwungen werden könnten, weiter tätig zu sein. Es seien daher gemäß § 92 GmbHG die für Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen anzuwenden, welche eine jederzeitige Amtsniederlegung von Geschäftsführer ermöglichten. Die Rechtsprechung räume dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer einen Enthebungsanspruch bei Vorliegen triftiger Gründe ein. Ein vom Gericht bestellter Nachtragsliquidator solle nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen für die Gesellschaft tätig zu sein, weshalb das Gericht vor der Bestellung eines "gesellschaftsfremden" Liquidators dessen Zustimmung einzuholen habe. Entfalle diese zunächst gegebene Zustimmung nachträglich und seien triftige Gründe gegeben, sei der Liquidator zu entheben ohne daß es hiefür eines in dessen Person gelegenen "wichtigen Grundes" im Sinne des § 89 Abs 3 GmbHG bedürfe. In der Weigerung der Gesellschafter, für die Deckung der Kosten des Nachtragsliquidators aufzukommen und einen Kostenvorschuß zu erlegen, sei ein triftiger Grund zu erblicken, zumal der Nachtragsliquidator bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mit den Gesellschaftern riskiere, für seine Tätigkeit nichts zu erhalten und die Kosten gegebenenfalls selbst tragen zu müssen.Solange noch Aktivvermögen vorhanden sei bestehe die Gesellschaft noch fort, die Löschung im Firmenbuch wirke nur deklarativ. Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG sehe für den Fall des Hervorkommens eines der Verteilung unterliegenden Vermögens nach Durchführung der Löschung daher die Bestellung eines (Nachtrags-)Liquidators vor. Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG ermögliche die Abberufung von gerichtlich ernannten Liquidatoren aus wichtigen Gründen auch gegen deren Willen, wenn Umstände vorliegen, die dafür sprechen, daß eine ordnungsgemäße Abwicklung ohne Nachteil für die Beteiligten nicht zu erwarten sei. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, daß Liquidatoren ihre Funktion nicht auch zurücklegen oder über Antrag enthoben werden könnten, also gegen ihren Willen gezwungen werden könnten, weiter tätig zu sein. Es seien daher gemäß Paragraph 92, GmbHG die für Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen anzuwenden, welche eine jederzeitige Amtsniederlegung von Geschäftsführer ermöglichten. Die Rechtsprechung räume dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer einen Enthebungsanspruch bei Vorliegen triftiger Gründe ein. Ein vom Gericht bestellter Nachtragsliquidator solle nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen für die Gesellschaft tätig zu sein, weshalb das Gericht vor der Bestellung eines "gesellschaftsfremden" Liquidators dessen Zustimmung einzuholen habe. Entfalle diese zunächst gegebene Zustimmung nachträglich und seien triftige Gründe gegeben, sei der Liquidator zu entheben ohne daß es hiefür eines in dessen Person gelegenen "wichtigen Grundes" im Sinne des Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG bedürfe. In der Weigerung der Gesellschafter, für die Deckung der Kosten des Nachtragsliquidators aufzukommen und einen Kostenvorschuß zu erlegen, sei ein triftiger Grund zu erblicken, zumal der Nachtragsliquidator bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mit den Gesellschaftern riskiere, für seine Tätigkeit nichts zu erhalten und die Kosten gegebenenfalls selbst tragen zu müssen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der Frage, ob der Enthebungsantrag des Nachtragsliquidators eines triftigen Grundes bedürfe, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.