Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Frage, ob bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB unbeschränkt auf eine Gefahrenbescheinigung verzichtet werden kann, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukommt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Frage, ob bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unbeschränkt auf eine Gefahrenbescheinigung verzichtet werden kann, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukommt.
Während in der Entscheidung 4 Ob 132/93 (veröffentlicht in MR 1993, 221) erkannt wurde, daß bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person ein unwiederbringlicher Schade drohe, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheine, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen ließen, vertrat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22.2.1996, 6 Ob 34/95, die Ansicht, bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sei neben der Behauptung im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann. Dies trifft auf die hier zu beurteilenden Äußerungen keineswegs zu. Ein ehrenrühriges Verhalten wird aus der Sicht des Empfängerkreises der inkriminierten Äußerungen nicht der Klägerin oder ihren Redakteuren, sondern Personen aus dem Lager des politischen Gegners vorgeworfen, die Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung an eine sozialistische Zeitschrift weitergegeben hätten. Daß der wirtschaftliche Ruf einer Zeitung durch den Besitz und die journalistische Verwendung von der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen gefährdet würde oder gar einen in Geld nicht zur Gänze auszugleichenden Vermögensschaden mit sich bringen könnte, ist prima facie keineswegs einsichtig. Das Verfügen über und die Verwertung geheimer Informationen gehört nahezu schon zum journalistischen Alltag einer ganzen Reihe von Zeitungen und Zeitschriften und hat, gerade wenn es um die Aufdeckung von die Öffentlichkeit interessierenden politischen "Skandalen" geht oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens betrifft, für die Zeitung wohl keinen Vermögensnachteil, sondern vielmehr eher eine Auflagensteigerung zur Folge. Das Recherchieren und die Verwertung auch geheimer Informationen wird sogar durch den Gesetzgeber geschützt, der im § 31 Mediengesetz Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht einräumt, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Dieses Recht darf auch nicht dadurch umgangen werden, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.Während in der Entscheidung 4 Ob 132/93 (veröffentlicht in MR 1993, 221) erkannt wurde, daß bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person ein unwiederbringlicher Schade drohe, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheine, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen ließen, vertrat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22.2.1996, 6 Ob 34/95, die Ansicht, bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sei neben der Behauptung im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann. Dies trifft auf die hier zu beurteilenden Äußerungen keineswegs zu. Ein ehrenrühriges Verhalten wird aus der Sicht des Empfängerkreises der inkriminierten Äußerungen nicht der Klägerin oder ihren Redakteuren, sondern Personen aus dem Lager des politischen Gegners vorgeworfen, die Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung an eine sozialistische Zeitschrift weitergegeben hätten. Daß der wirtschaftliche Ruf einer Zeitung durch den Besitz und die journalistische Verwendung von der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen gefährdet würde oder gar einen in Geld nicht zur Gänze auszugleichenden Vermögensschaden mit sich bringen könnte, ist prima facie keineswegs einsichtig. Das Verfügen über und die Verwertung geheimer Informationen gehört nahezu schon zum journalistischen Alltag einer ganzen Reihe von Zeitungen und Zeitschriften und hat, gerade wenn es um die Aufdeckung von die Öffentlichkeit interessierenden politischen "Skandalen" geht oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens betrifft, für die Zeitung wohl keinen Vermögensnachteil, sondern vielmehr eher eine Auflagensteigerung zur Folge. Das Recherchieren und die Verwertung auch geheimer Informationen wird sogar durch den Gesetzgeber geschützt, der im Paragraph 31, Mediengesetz Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht einräumt, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Dieses Recht darf auch nicht dadurch umgangen werden, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden. Das Rekursgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 402, 78 EO sowie §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO sowie Paragraphen 41 und 50 ZPO.