Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der insbesondere Elemente des Werk-, Kauf- und Mietvertrages enthält. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Merkmale verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen (RIS-Justiz RS0018777). Bei solchen Mischformen ist das Gesamtbild der zur beurteilenden Tätigkeit maßgebend (9 ObA 191/93). Gegenüber dem Ziel des vorliegenden Vertrages, der Beklagten die Qualifikation zur Ausübung bestimmter Berufe zu verschaffen sowie der Intensität der Vermittlung des Lernstoffes treten hier die Elemente anderer Vertragstypen wie insbesondere auch das vereinbarte Gebrauchsrecht am Quartier, das infolge des entfernten Wohnsitzes der Beklagten allein dem Ausbildungszweck dienen sollte, gegenüber den werkvertraglichen Elementen in den Hintergrund. Ob das vereinbarte Rechtsverhältnis als Dauerschuld- oder Zielschuldverhältnis zu qualifizieren ist, ist im Übrigen nicht entscheidend, weil ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 918 ff ABGB mit Wirkung ex tunc auch bei Dauerschuldverhältnissen zusteht, wenn noch keine "Übergabe" stattgefunden hat. Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die primär vereinbarte Teilnahme der Beklagten am Ausbildungslehrgang auszugehen. "Übergabe" des Bestandobjektes im Sinn des § 1096 ABGB ist zwar bei der Wohnungsmiete anzunehmen, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Räumlichkeiten als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Erklärt der Mieter, der die Wohnung vor Schlüsselübergabe noch nicht besichtigen konnte, sofort nach der erstmaligen Besichtigung, dass er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernehme, hat er die Übernahme verweigert und damit das Übergabeangebot des Mieters abgelehnt (6 Ob 572/95). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat zwar die Beklagte das ihr zugewiesene Zimmer zunächst "bezogen"; sie hat aber dann sogleich an der Rezeption um ein anderes Zimmer gefragt, kurz darauf ihre Sachen wieder zusammengepackt und ist abgereist, ohne irgendeine der wesentlichen Leistungen, zu deren Erbringung sich die Klägerin im Vertrag verpflichtet hatte, in Anspruch genommen zu haben. Die Geschäftsabwicklung, deren Schwerpunkt in der Absolvierung des Lehrganges lag, hatte noch nicht eingesetzt. Die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts ist daher nach den Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB zu beurteilen.Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der insbesondere Elemente des Werk-, Kauf- und Mietvertrages enthält. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Merkmale verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen (RIS-Justiz RS0018777). Bei solchen Mischformen ist das Gesamtbild der zur beurteilenden Tätigkeit maßgebend (9 ObA 191/93). Gegenüber dem Ziel des vorliegenden Vertrages, der Beklagten die Qualifikation zur Ausübung bestimmter Berufe zu verschaffen sowie der Intensität der Vermittlung des Lernstoffes treten hier die Elemente anderer Vertragstypen wie insbesondere auch das vereinbarte Gebrauchsrecht am Quartier, das infolge des entfernten Wohnsitzes der Beklagten allein dem Ausbildungszweck dienen sollte, gegenüber den werkvertraglichen Elementen in den Hintergrund. Ob das vereinbarte Rechtsverhältnis als Dauerschuld- oder Zielschuldverhältnis zu qualifizieren ist, ist im Übrigen nicht entscheidend, weil ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraphen 918, ff ABGB mit Wirkung ex tunc auch bei Dauerschuldverhältnissen zusteht, wenn noch keine "Übergabe" stattgefunden hat. Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die primär vereinbarte Teilnahme der Beklagten am Ausbildungslehrgang auszugehen. "Übergabe" des Bestandobjektes im Sinn des Paragraph 1096, ABGB ist zwar bei der Wohnungsmiete anzunehmen, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Räumlichkeiten als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Erklärt der Mieter, der die Wohnung vor Schlüsselübergabe noch nicht besichtigen konnte, sofort nach der erstmaligen Besichtigung, dass er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernehme, hat er die Übernahme verweigert und damit das Übergabeangebot des Mieters abgelehnt (6 Ob 572/95). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat zwar die Beklagte das ihr zugewiesene Zimmer zunächst "bezogen"; sie hat aber dann sogleich an der Rezeption um ein anderes Zimmer gefragt, kurz darauf ihre Sachen wieder zusammengepackt und ist abgereist, ohne irgendeine der wesentlichen Leistungen, zu deren Erbringung sich die Klägerin im Vertrag verpflichtet hatte, in Anspruch genommen zu haben. Die Geschäftsabwicklung, deren Schwerpunkt in der Absolvierung des Lehrganges lag, hatte noch nicht eingesetzt. Die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts ist daher nach den Bestimmungen der Paragraphen 918, ff ABGB zu beurteilen.
Auch mangelhafte Leistung ist Nichterfüllung und berechtigt zum Vertragsrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB3 vor §§ 918 bis 933 Rz 1). Verzugsregeln gelten auch bei nicht rechtzeitiger (bei mangelhafter) Erfüllung selbständiger Nebenleistungspflichten. Ist die zu erbringende Leistung nicht teilbar, wovon hier schon auf Grund der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung auszugehen ist, scheidet aber Teilrücktritt (§ 918 Abs 2 ABGB) aus (Welser in Koziol/Welser12 527; Reischauer aaO § 918 ABGB Rz 20, 21 mwN). Eine getrennte rechtliche Behandlung als Mietvertrag einerseits (Internatsunterbringung) und als Ausbildungsvertrag andererseits kommt im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen, dass der Vertrag als Einheit zu betrachten sei, nicht in Frage (vgl Rummel in Rummel ABGB I3 § 859 Rz 22).Auch mangelhafte Leistung ist Nichterfüllung und berechtigt zum Vertragsrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB3 vor Paragraphen 918 bis 933 Rz 1). Verzugsregeln gelten auch bei nicht rechtzeitiger (bei mangelhafter) Erfüllung selbständiger Nebenleistungspflichten. Ist die zu erbringende Leistung nicht teilbar, wovon hier schon auf Grund der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung auszugehen ist, scheidet aber Teilrücktritt (Paragraph 918, Absatz 2, ABGB) aus (Welser in Koziol/Welser12 527; Reischauer aaO Paragraph 918, ABGB Rz 20, 21 mwN). Eine getrennte rechtliche Behandlung als Mietvertrag einerseits (Internatsunterbringung) und als Ausbildungsvertrag andererseits kommt im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen, dass der Vertrag als Einheit zu betrachten sei, nicht in Frage vergleiche Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 859, Rz 22).
Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er unter Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist erfolgt. Die Nachfrist soll dem Schuldner ermöglichen, die (mängelfreie) Leistung nachzuholen. Die Angemessenheit ist danach zu bestimmen, welche Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung nötig ist und wie dringend sie der Gläubiger braucht (Welser aaO 50), wenn der Schuldner allerdings zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinn des § 918 ABGB (RIS-Justiz RS0018428). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Rücktrittsgrund entsprechend konkret anzugeben ist, soll doch der Schuldner innerhalb der Nachfrist infolge der Informationen disponieren. Naturgemäß ist dies beim Wissen des Schuldners um den Grund überflüssig. Entscheidend ist, ob aus dem Empfängerhorizont des Gläubigers noch die Leistungsbereitschaft zu erschließen ist. Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (RIS-Justiz RS0018356). Einer Nachfrist bedarf es allerdings weiters nicht, wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erwirkt werden kann.Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er unter Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist erfolgt. Die Nachfrist soll dem Schuldner ermöglichen, die (mängelfreie) Leistung nachzuholen. Die Angemessenheit ist danach zu bestimmen, welche Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung nötig ist und wie dringend sie der Gläubiger braucht (Welser aaO 50), wenn der Schuldner allerdings zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinn des Paragraph 918, ABGB (RIS-Justiz RS0018428). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Rücktrittsgrund entsprechend konkret anzugeben ist, soll doch der Schuldner innerhalb der Nachfrist infolge der Informationen disponieren. Naturgemäß ist dies beim Wissen des Schuldners um den Grund überflüssig. Entscheidend ist, ob aus dem Empfängerhorizont des Gläubigers noch die Leistungsbereitschaft zu erschließen ist. Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (RIS-Justiz RS0018356). Einer Nachfrist bedarf es allerdings weiters nicht, wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erwirkt werden kann.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klägerin das Verhalten der Beklagten auf Grund der festgestellten Umstände ihrer Abreise nur als schlüssige Rücktrittserklärung verstehen konnte. Nichts anderes hatte die Beklagte im Sinn. Die Beklagte hätte daher die Klägerin über den wahren Grund ihrer Abreise informieren müssen. Im Hinblick auf den am nächsten Tag bevorstehenden Kursbeginn war eine möglichst rasche Abklärung erforderlich, ob noch am selben Tag oder doch innerhalb der nächsten Tage eine Änderung der Unterbringungssituation vorgenommen werden wird. Allein die an die Rezeptionistin gerichtete Frage, ob ein Einbettzimmer oder ein anderes Zimmer frei sei, reichte nicht aus, um der Klägerin das erforderliche Wissen um die Umstände zu vermitteln, die es nach Ansicht der Beklagten zu ändern galt, um eine ihrer Meinung nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Klägerin bereit gewesen, dem festgestellten Grund für den Rücktritt der Beklagten, nämlich die durchgehende und ihrer Meinung nach für ein Doppelbett zu schmale Matratze und weiters der ihrer Ansicht nach zu weite Weg zur Dusche, entgegenzuwirken und zumindest dafür Sorge zu tragen, dass andere Betten in das Zimmer gestellt oder die Zimmer getauscht werden. Dass dies nicht innerhalb einer für die Beklagte zumutbaren Zeit zu bewerkstelligen gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Auskunft der Rezeptionistin, dass kein Zimmer mehr frei sei, besagt noch nicht, dass bei einer entsprechenden Verdeutlichung der von der Beklagten als unzumutbar eingestuften Umstände ein Tausch der Zimmer mit anderen Kursteilnehmern oder mit dem Personal der Klägerin oder eine Änderung der Bettensituation organisiert hätte werden können. Da die Beklagte schließlich persönliche Gründe für ihre Abreise nannte, ist es verständlich, dass die Rezeptionistin nicht mehr nachfragte, obwohl sich die Beklagte nach einem anderen freien Zimmer erkundigt hatte. Die Beklagte hat somit mangels entsprechender Information der Klägerin keine Möglichkeit gegeben, die sie zum Rücktritt veranlassenden Umstände zu ändern, obwohl sie allein auf Grund der an der Rezeption geführten Gespräche nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin könne oder wolle ihren Wünschen ohnehin nicht entsprechen. Auch der Versuch der Klägerin, am nächsten Tag die Beklagte doch noch zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zu veranlassen (Telefonat des Geschäftsführers), wurden umgehend (mit Brief vom selben Tag) zunichte gemacht. Erst jetzt wurde seitens der Beklagten auf die unzumutbare "Zimmersituation" hingewiesen. Abgesehen davon, dass ihre Rücktrittserklärung bereits am Tag davor schlüssig erfolgt war, findet sich in ihrem Schreiben vom 16. 7. 2001 kein Hinweis darauf, dass der Klägerin eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werde. Die Klägerin konnte daher das Verhalten der Beklagten nur dahin deuten, dass die Beklagten nicht mehr zur Annahme der Leistung bereit war und selbst ein nachfolgendes Bemühen, ihr eine in deren Augen akzeptable Unterkunft zur Verfügung zu stellen, nicht mehr zu einer abermaligen Anreise der Beklagten zur Kursteilnahme führen werde. Als wirksame Rücktrittserklärung wäre dieses Schreiben nur dann zu qualifizieren, wenn ausdrücklich eine Nachfrist zur Verbesserung konkret angeführter Mängel gesetzt worden wäre. Auf Grund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Rücktrittes der Beklagten kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich zum Rücktritt berechtigende Umstände vorlagen, insbesondere ob die durchgehende Matratze von 1,6 m Breite und der über ein Stockwerk führende Weg zu den Duschen einen derart gravierenden Mangel darstellte, dass der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrages billigerweise nicht zumutbar war (vgl Reischauer aaO vor §§ 918-933 Rz 7). Die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Irrtumsanfechtung konkurriert zwar mit Gewährleistung und - vor Vertragsabwicklung - mit den Rücktrittsbestimmungen. Es muss hier aber nicht weiter untersucht werden, ob tatsächlich ein Geschäftsirrtum der Beklagten vorlag. Da die vorgesehene Unterbringung im Ausbildungsvertrag nicht konkret beschrieben war und die Beklagte darüber auch keine Erkundigungen einholte, konnte die Klägerin nicht wissen, welche konkreten Vorstellungen die Beklagte von der Unterbringen haben und welche Umstände sie keinesfalls akzeptieren werde. Besondere Aufklärungspflichten (vgl Rummel aaO § 871 ABGB Rz 15) haben die Klägerin mangels entsprechender Nachfrage durch die Beklagte, die sich bis unmittelbar vor Kursbeginn um das Quartier nicht gekümmert hat, nicht getroffen. Worüber die Beklagte, wie sie behauptet, irrte, ist überhaupt erst in diesem Verfahren hervorgekommen. Die in § 871 ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung liegen daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht vor. Die Klägerin macht einen Vertragserfüllungsanspruch und nicht einen Schadenersatzanspruch geltend, sodass sich Erwägungen zur allgemeinen Schadensminderungspflicht erübrigen. Soweit sich die Beklagte auf die Entgeltminderung bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes nach § 1168 Abs 1 ABGB beruft, haben ihr schon die Vorinstanzen entgegengehalten, dass eine gewisse Eigenersparnis der Klägerin durch den Wegfall der Beklagten als Kursteilnehmerin und Internatsgast schon im Klagebegehren angemessen Berücksichtigung fand. Darüber hinaus hat keine Anrechnung stattzufinden. Die Beklagte steht zwar nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Ersatzteilnehmer bemüht habe, weil sie auch das Arbeitsmarktservice (AMS) in Anspruch nehmen hätte müssen, wodurch es ihr möglich gewesen wäre, den frei gewordenen Ausbildungsplatz zu besetzen. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die Auffassung, dass das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als der von der Beklagten geführte Zeuge, der die Vermittlungsmöglichkeiten des Arbeitsmarktservices darlegen hätte sollen, nicht einvernommen und dieser Beweisantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Dieser vom Berufungsgericht bejahte Verfahrensmangel ist aber im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, dass ohnehin mehrere Kursinteressenten, denen zunächst wegen Platzmangels abgesagt worden war, kontaktiert wurden, nicht entscheidungswesentlich. Da nur ein einziger Kursplatz frei war, war es der Klägerin nicht zu verwehren, dass sie das Interesse einer dieser Personen ernst nahm und auf deren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängige Antwort wartete. Schließlich führte auch die telefonische Zusage der Beklagten am 16. 7. 2001, sich die Kursteilnahme doch noch überlegen zu wollen, zu einer Verzögerung, weil der Postweg des am selben Tag verfassten Briefes der Beklagten zu berücksichtigen ist. Das AMS wäre daher erst nach Ablauf der ersten Kurswoche in die Suche nach einer Ersatzperson einbezogen worden. Mit dessen Hilfe hätte daher frühestens im Lauf der zweiten Kurswoche ein Ersatzteilnehmer aufgenommen werden können. Unter Berücksichtigung eines dann noch durchzuführenden Aufnahmetests hätte ein allfälliger Kursteilnehmer aber bereits derart viele Unterrichtsstunden versäumt gehabt, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach den internen Richtlinien der Klägerin nicht mehr in Frage gekommen wäre. Selbst wenn sich daher auf Grund der Aussage des betreffenden Zeugen ergeben hätte, dass ein Ersatzteilnehmer mit Hilfe des AMS aufzutreiben gewesen wäre, wäre es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, den frei gewordenen Kursplatz sinnvoll aufzufüllen.Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klägerin das Verhalten der Beklagten auf Grund der festgestellten Umstände ihrer Abreise nur als schlüssige Rücktrittserklärung verstehen konnte. Nichts anderes hatte die Beklagte im Sinn. Die Beklagte hätte daher die Klägerin über den wahren Grund ihrer Abreise informieren müssen. Im Hinblick auf den am nächsten Tag bevorstehenden Kursbeginn war eine möglichst rasche Abklärung erforderlich, ob noch am selben Tag oder doch innerhalb der nächsten Tage eine Änderung der Unterbringungssituation vorgenommen werden wird. Allein die an die Rezeptionistin gerichtete Frage, ob ein Einbettzimmer oder ein anderes Zimmer frei sei, reichte nicht aus, um der Klägerin das erforderliche Wissen um die Umstände zu vermitteln, die es nach Ansicht der Beklagten zu ändern galt, um eine ihrer Meinung nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Klägerin bereit gewesen, dem festgestellten Grund für den Rücktritt der Beklagten, nämlich die durchgehende und ihrer Meinung nach für ein Doppelbett zu schmale Matratze und weiters der ihrer Ansicht nach zu weite Weg zur Dusche, entgegenzuwirken und zumindest dafür Sorge zu tragen, dass andere Betten in das Zimmer gestellt oder die Zimmer getauscht werden. Dass dies nicht innerhalb einer für die Beklagte zumutbaren Zeit zu bewerkstelligen gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Auskunft der Rezeptionistin, dass kein Zimmer mehr frei sei, besagt noch nicht, dass bei einer entsprechenden Verdeutlichung der von der Beklagten als unzumutbar eingestuften Umstände ein Tausch der Zimmer mit anderen Kursteilnehmern oder mit dem Personal der Klägerin oder eine Änderung der Bettensituation organisiert hätte werden können. Da die Beklagte schließlich persönliche Gründe für ihre Abreise nannte, ist es verständlich, dass die Rezeptionistin nicht mehr nachfragte, obwohl sich die Beklagte nach einem anderen freien Zimmer erkundigt hatte. Die Beklagte hat somit mangels entsprechender Information der Klägerin keine Möglichkeit gegeben, die sie zum Rücktritt veranlassenden Umstände zu ändern, obwohl sie allein auf Grund der an der Rezeption geführten Gespräche nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin könne oder wolle ihren Wünschen ohnehin nicht entsprechen. Auch der Versuch der Klägerin, am nächsten Tag die Beklagte doch noch zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zu veranlassen (Telefonat des Geschäftsführers), wurden umgehend (mit Brief vom selben Tag) zunichte gemacht. Erst jetzt wurde seitens der Beklagten auf die unzumutbare "Zimmersituation" hingewiesen. Abgesehen davon, dass ihre Rücktrittserklärung bereits am Tag davor schlüssig erfolgt war, findet sich in ihrem Schreiben vom 16. 7. 2001 kein Hinweis darauf, dass der Klägerin eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werde. Die Klägerin konnte daher das Verhalten der Beklagten nur dahin deuten, dass die Beklagten nicht mehr zur Annahme der Leistung bereit war und selbst ein nachfolgendes Bemühen, ihr eine in deren Augen akzeptable Unterkunft zur Verfügung zu stellen, nicht mehr zu einer abermaligen Anreise der Beklagten zur Kursteilnahme führen werde. Als wirksame Rücktrittserklärung wäre dieses Schreiben nur dann zu qualifizieren, wenn ausdrücklich eine Nachfrist zur Verbesserung konkret angeführter Mängel gesetzt worden wäre. Auf Grund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Rücktrittes der Beklagten kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich zum Rücktritt berechtigende Umstände vorlagen, insbesondere ob die durchgehende Matratze von 1,6 m Breite und der über ein Stockwerk führende Weg zu den Duschen einen derart gravierenden Mangel darstellte, dass der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrages billigerweise nicht zumutbar war vergleiche Reischauer aaO vor Paragraphen 918 -, 933, Rz 7). Die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Irrtumsanfechtung konkurriert zwar mit Gewährleistung und - vor Vertragsabwicklung - mit den Rücktrittsbestimmungen. Es muss hier aber nicht weiter untersucht werden, ob tatsächlich ein Geschäftsirrtum der Beklagten vorlag. Da die vorgesehene Unterbringung im Ausbildungsvertrag nicht konkret beschrieben war und die Beklagte darüber auch keine Erkundigungen einholte, konnte die Klägerin nicht wissen, welche konkreten Vorstellungen die Beklagte von der Unterbringen haben und welche Umstände sie keinesfalls akzeptieren werde. Besondere Aufklärungspflichten vergleiche Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 15) haben die Klägerin mangels entsprechender Nachfrage durch die Beklagte, die sich bis unmittelbar vor Kursbeginn um das Quartier nicht gekümmert hat, nicht getroffen. Worüber die Beklagte, wie sie behauptet, irrte, ist überhaupt erst in diesem Verfahren hervorgekommen. Die in Paragraph 871, ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung liegen daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht vor. Die Klägerin macht einen Vertragserfüllungsanspruch und nicht einen Schadenersatzanspruch geltend, sodass sich Erwägungen zur allgemeinen Schadensminderungspflicht erübrigen. Soweit sich die Beklagte auf die Entgeltminderung bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB beruft, haben ihr schon die Vorinstanzen entgegengehalten, dass eine gewisse Eigenersparnis der Klägerin durch den Wegfall der Beklagten als Kursteilnehmerin und Internatsgast schon im Klagebegehren angemessen Berücksichtigung fand. Darüber hinaus hat keine Anrechnung stattzufinden. Die Beklagte steht zwar nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Ersatzteilnehmer bemüht habe, weil sie auch das Arbeitsmarktservice (AMS) in Anspruch nehmen hätte müssen, wodurch es ihr möglich gewesen wäre, den frei gewordenen Ausbildungsplatz zu besetzen. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die Auffassung, dass das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als der von der Beklagten geführte Zeuge, der die Vermittlungsmöglichkeiten des Arbeitsmarktservices darlegen hätte sollen, nicht einvernommen und dieser Beweisantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Dieser vom Berufungsgericht bejahte Verfahrensmangel ist aber im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, dass ohnehin mehrere Kursinteressenten, denen zunächst wegen Platzmangels abgesagt worden war, kontaktiert wurden, nicht entscheidungswesentlich. Da nur ein einziger Kursplatz frei war, war es der Klägerin nicht zu verwehren, dass sie das Interesse einer dieser Personen ernst nahm und auf deren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängige Antwort wartete. Schließlich führte auch die telefonische Zusage der Beklagten am 16. 7. 2001, sich die Kursteilnahme doch noch überlegen zu wollen, zu einer Verzögerung, weil der Postweg des am selben Tag verfassten Briefes der Beklagten zu berücksichtigen ist. Das AMS wäre daher erst nach Ablauf der ersten Kurswoche in die Suche nach einer Ersatzperson einbezogen worden. Mit dessen Hilfe hätte daher frühestens im Lauf der zweiten Kurswoche ein Ersatzteilnehmer aufgenommen werden können. Unter Berücksichtigung eines dann noch durchzuführenden Aufnahmetests hätte ein allfälliger Kursteilnehmer aber bereits derart viele Unterrichtsstunden versäumt gehabt, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach den internen Richtlinien der Klägerin nicht mehr in Frage gekommen wäre. Selbst wenn sich daher auf Grund der Aussage des betreffenden Zeugen ergeben hätte, dass ein Ersatzteilnehmer mit Hilfe des AMS aufzutreiben gewesen wäre, wäre es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, den frei gewordenen Kursplatz sinnvoll aufzufüllen.
Auf das behauptete Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG und auf ihren weiters gegen die Klageforderung erhobenen Einwand, der Vertrag sei wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten, kam die Beklagte schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück.Auf das behauptete Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG und auf ihren weiters gegen die Klageforderung erhobenen Einwand, der Vertrag sei wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten, kam die Beklagte schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück.
Das Erstgericht hat daher dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben. Sein Urteil ist in Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.