Rechtssatz RS0045803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045803
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Die Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach § 918 Abs 1, 2 Alternative, ABGB vorgehen.Die Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach Paragraph 918, Absatz eins, 2, Alternative, ABGB vorgehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 572/95
Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 572/95
- 6 Ob 301/02m
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 301/02m
Auch
- 6 Ob 24/15w
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 24/15w
Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T1)
- 8 Ob 89/16w
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 89/16w
Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel. (T2)
Beisatz: Will der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in dem er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045803
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0060OB00572_9500000_001