Die Kläger bekämpfen nun diesen Beschluß mit Revisionsrekurs, dem keine Berechtigung zukommt.
Die Kläger sind zunächst nicht im Recht, soweit sie sich dagegen wenden, daß das Rekursgericht auf ihre Äußerungen in dem Schriftsatz vom 20. 8. 1965 nicht eingegangen sei. Der Beklagte bekämpfte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem am 17. 8. 1965 bei Gericht überreichten Rekurs. Über diesen mußte daher das Rekursgericht erkennen. Eine Stellungnahme der Kläger dazu hatte es, da der Rekurs ein einseitiges Rechtsmittel ist, weder einzuholen, noch auf eine von ihnen erstattete Äußerung Bedacht zu nehmen.
Unbeachtlich sind auch die umfangreichen Ausführungen der Kläger, in denen sie sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der abgelegten Aussagen befassen und den nach ihrer Meinung gegebenen Sachverhalt darstellen. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts-, aber nicht Tatsacheninstanz (4 Ob 324/63, 4 Ob 324/64, 4 Ob 317/65, 4 Ob 326/65). Der Versuch der Kläger, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, geht daher ins Leere, es ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (SZ XXII 40). Für die Kläger ist auch aus ihren Hinweisen auf die Verletzungen des Gesellschaftsvertrages und ihrer Rechte durch den Beklagten nichts zu gewinnen. Denn, daß sich der Beklagte Vertragsverletzungen zuschulden kommen ließ, wurde bereits im ersten Rechtsgang als bescheinigt erkannt und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 11. 1964 wurde auch rechtlich klargestellt, daß sie an sich geeignet sind, den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Ausschluß des Beklagten zu begründen. Die Aufhebung der Beschlüsse der Untergerichte erfolgte lediglich, und dies wurde, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, unmißverständlich ausgeführt, zur Prüfung der vom Beklagten behaupteten Verletzungen des Gesellschaftsvertrages durch die Kläger. Nur sie waren noch Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens.Unbeachtlich sind auch die umfangreichen Ausführungen der Kläger, in denen sie sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der abgelegten Aussagen befassen und den nach ihrer Meinung gegebenen Sachverhalt darstellen. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts-, aber nicht Tatsacheninstanz (4 Ob 324/63, 4 Ob 324/64, 4 Ob 317/65, 4 Ob 326/65). Der Versuch der Kläger, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, geht daher ins Leere, es ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (SZ römisch 22 40). Für die Kläger ist auch aus ihren Hinweisen auf die Verletzungen des Gesellschaftsvertrages und ihrer Rechte durch den Beklagten nichts zu gewinnen. Denn, daß sich der Beklagte Vertragsverletzungen zuschulden kommen ließ, wurde bereits im ersten Rechtsgang als bescheinigt erkannt und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 11. 1964 wurde auch rechtlich klargestellt, daß sie an sich geeignet sind, den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Ausschluß des Beklagten zu begründen. Die Aufhebung der Beschlüsse der Untergerichte erfolgte lediglich, und dies wurde, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, unmißverständlich ausgeführt, zur Prüfung der vom Beklagten behaupteten Verletzungen des Gesellschaftsvertrages durch die Kläger. Nur sie waren noch Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens.
In dieser Richtung wurde der Sachverhalt für die Zwecke des vorliegenden Provisorialverfahrens auch ausreichend erörtert. Soweit sich die Kläger gegen die Ausführungen des Rekursgerichtes auf Grund der vorliegenden Korrespondenz wenden, die Erstklägerin habe dem Beklagten ihre Kreditverhandlungen mit der Creditanstalt-Bankverein verheimlicht und sie sei, wenn überhaupt dem Erstgericht gefolgt werden sollte, daß die von der Erstklägerin geschilderte Besprechung mit dem Beklagten vom 15. 1. 1965 stattgefunden habe, auch nur zu Verhandlungen wegen Aufnahme eines anderen Darlehens, nicht aber zu einem Abschluß berechtigt gewesen, handelt es sich dabei nicht um die wesentlichen Fragen. Denn das Rekursgericht beschränkte sich nicht auf diese Erörterungen, sondern es prüfte noch weiter, und zwar ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, das dabei der Darstellung der Kläger folgte, ob der Erstklägerin unter Bedachtnahme auf die gesamten Umstände eine wesentliche Verletzung ihrer Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag zur Last falle. Dazu wurde erhoben, daß der Kontokorrentkredit der Firma bei der Volksbank Graz von 7 1/2 Mill. Schilling mit 30. 4. 1965 ablief und nicht mehr verlängert wurde. Die Erstklägerin erwirkte auf Grund der von ihr geführten Verhandlungen einen Hypothekarkredit der Creditanstalt-Bankverein im Betrage von 11 Mill. Schilling, womit zugleich auch eine andere Verbindlichkeit erledigt wurde. Soweit sich die Erstklägerin dazu auf die ihr vom Beklagten bei der Besprechung vom 15. 1. 1965 erteilte Ermächtigung bezog, ließ es das Rekursgericht offen, ob diese von der Erstklägerin behauptete und vom Erstgericht angenommene Besprechung mit dem Beklagten tatsächlich als bescheinigt anzusehen war. Sollte sie überhaupt nicht stattgefunden und demgemäß die Erstklägerin die geltend gemachte Ermächtigung gar nicht erhalten haben, könnte überhaupt kein Zweifel bestehen, daß sich die Erstklägerin durch diese hinter dem Rücken des Beklagten geführten Verhandlungen und die Aufnahme eines Darlehens in einer solchen Höhe eines schweren Vertrauensbruches schuldig gemacht hätte. Dem Rekursgericht ist aber auch zu folgen, daß selbst bei Annahme einer solchen Besprechung unter den gegebenen Verhältnissen in dem Verhalten der Erstklägerin ein solcher Vertrauensbruch erblickt werden muß. Denn die angenommene Ermächtigung berechtigte die Erstklägerin nur, anstelle des Kreditverhältnisses zur Volksbank Graz, das nicht mehr verlängert wurde, eine neue Verbindlichkeit unter angemessenen Bedingungen einzugehen. Daran hat sie sich aber nicht gehalten, wenn sie anstelle der Verpflichtung bei der Volksbank Graz im Betrage von 7,5 Mill. S eine solche von 11 Mill. S einging. Daran ändert auch nichts, daß dabei zugleich eine andere Verbindlichkeit erledigt wurde, zumal bei der Besprechung der Streitteile diese gar nicht näher erörtert wurde. Die Zustimmung des Beklagten zu einem solchen Vorgehen erwirkt zu haben, kann die Erstklägerin nicht mit Recht behaupten. Da sich diese Kreditverhandlungen immerhin durch Wochen hinzogen, ist dem Rekursgerichte auch beizupflichten, daß, zumal der Beklagte mehrfache Anfragen richtete, Gelegenheit gewesen wäre, ihm in dieser Richtung, nämlich über die besondere Höhe des angestrebten Darlehens, Mitteilung zu machen. Unter Bedachtnahme auf die Höhe dieses Darlehens, das den früheren Kredit erheblich überstieg, handelte es sich um eine die Existenz der Firma berührende Frage. Durch dieses Verhalten der Erstklägerin in einer solchen Angelegenheit hat auch sie selbst das zwischen den Gesellschaftern notwendige Vertrauen erschüttert. Der Frage, ob sie geradezu in der Absicht vorging, dem Beklagten die Tatsachen zu verheimlichen, wie das Rekursgericht ausführte, kommt dabei keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Ist daher für das vorliegende Provisorialverfahren davon auszugehen, daß sich beide Teile Verletzungen der aus dem Gesellschaftsvertrag entspringenden wesentlichen Pflichten zuschulden kommen ließen, ohne daß aber das Verhalten der Erstklägerin gegenüber dem des Beklagten völlig in den Hintergrund tritt, so ist im Sinne der Ausführungen in dem oben bezeichneten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes ein Anspruch der Kläger auf Ausschluß des Beklagten nicht bescheinigt. Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten Folge gegeben und den Antrag der Kläger auf Bewilligung der beiden bezeichneten einstweiligen Verfügungen abgewiesen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu erkennen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78, 402 EO.Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78, 402 EO.