Der Revisionsrekurs des persönlich haftenden Gesellschafters ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, mit seinem Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis sei die Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch für die Vergangenheit weggefallen. Die Gesellschaft sei daher auch in Bezug auf Geschäftsjahre, die vor seinem Eintritt liegen, nicht mehr offenlegungspflichtig.
Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Nowotny/Tichy (in Straube HGB II² § 221 Rz 27) beruft, wonach im Fall des Eintritts einer natürlichen Person als Komplementär mit Vertretungsbefugnis die Gesellschaft nicht mehr dem zweiten Abschnitt des HGB unterliege und mit sofortiger Wirkung auch kein Jahresabschluss mehr in sinngemäßer Anwendung des Kapitalgesellschaftsrechtes aufzustellen, zu prüfen, offenzulegen bzw zu veröffentlichen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem Zitat keineswegs der ihm vom Rechtsmittelwerber unterlegte Sinn entnommen werden kann. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass mit dem Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen Person die im § 221 Abs 5 HGB vorgenommene Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften entfällt, was aber nichts anderes bedeutet, als dass Jahresabschlüsse mit Stichtag nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in der bisherigen Form aufgestellt und offengelegt werden müssen. Eine Aussage über die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen über vergangene Geschäftsjahre, die schon längst hätten ausgestellt und veröffentlicht werden müssen, ist dieser Belegstelle hingegen nicht zu entnehmen.Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Nowotny/Tichy (in Straube HGB II² Paragraph 221, Rz 27) beruft, wonach im Fall des Eintritts einer natürlichen Person als Komplementär mit Vertretungsbefugnis die Gesellschaft nicht mehr dem zweiten Abschnitt des HGB unterliege und mit sofortiger Wirkung auch kein Jahresabschluss mehr in sinngemäßer Anwendung des Kapitalgesellschaftsrechtes aufzustellen, zu prüfen, offenzulegen bzw zu veröffentlichen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem Zitat keineswegs der ihm vom Rechtsmittelwerber unterlegte Sinn entnommen werden kann. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass mit dem Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen Person die im Paragraph 221, Absatz 5, HGB vorgenommene Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften entfällt, was aber nichts anderes bedeutet, als dass Jahresabschlüsse mit Stichtag nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in der bisherigen Form aufgestellt und offengelegt werden müssen. Eine Aussage über die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen über vergangene Geschäftsjahre, die schon längst hätten ausgestellt und veröffentlicht werden müssen, ist dieser Belegstelle hingegen nicht zu entnehmen.
Gemäß § 221 Abs 5 HGB unterliegen Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person mit Vertretungsbefugnis ist, hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und den §§ 268 bis 283 HGB geregelten Tatbeständen den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Vorschriften. Diese Gleichstellung der in der Literatur als "verdeckte Kapitalgesellschaften" benannten Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Jahresabschlüsse, deren Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung hat ihre Ursache in der faktischen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der beteiligten juristischen Personen (Geist in Jabornegg HGB § 221 Rz 29; Nowotny/Tichy in Straube HGB II² § 221 Rz 38) und dient damit offenkundig dem Schutz der Gläubiger.Gemäß Paragraph 221, Absatz 5, HGB unterliegen Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person mit Vertretungsbefugnis ist, hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 243 und den Paragraphen 268 bis 283 HGB geregelten Tatbeständen den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Vorschriften. Diese Gleichstellung der in der Literatur als "verdeckte Kapitalgesellschaften" benannten Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Jahresabschlüsse, deren Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung hat ihre Ursache in der faktischen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der beteiligten juristischen Personen (Geist in Jabornegg HGB Paragraph 221, Rz 29; Nowotny/Tichy in Straube HGB II² Paragraph 221, Rz 38) und dient damit offenkundig dem Schutz der Gläubiger.
An der durch Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen und am 29. 6. 2000 ins Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG war zunächst (und bis zum Eintritt des Rechtsmittelwerbers im Jahr 2003) neben dem Rechtsmittelwerber als Kommanditisten eine Kapitalgesellschaft als vertretungsbefugte Komplementärin beteiligt. Die KG unterlag daher für das auf die Umwandlung folgende Geschäftsjahr 2001 den der Rechtsform ihrer Komplementärin entsprechenden Vorschriften (§ 221 Abs 4 und Abs 5 HGB). Dass - wie der Rechtsmittelwerber meint - die im Jahr 2003 eingetretene Veränderung im Stande der Gesellschafter die bereits in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (der die Gesellschafter noch nicht nachgekommen waren) rückwirkend wieder beseitigen könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Der Gesetzgeber lässt nämlich auch die Rechtsfolgen der Größenmerkmale im Fall von Änderungen der für ihre Bestimmung maßgeblichen Kriterien erst nachträglich (ab dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr) eintreten (§ 221 Abs 4 HGB).An der durch Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen und am 29. 6. 2000 ins Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG war zunächst (und bis zum Eintritt des Rechtsmittelwerbers im Jahr 2003) neben dem Rechtsmittelwerber als Kommanditisten eine Kapitalgesellschaft als vertretungsbefugte Komplementärin beteiligt. Die KG unterlag daher für das auf die Umwandlung folgende Geschäftsjahr 2001 den der Rechtsform ihrer Komplementärin entsprechenden Vorschriften (Paragraph 221, Absatz 4 und Absatz 5, HGB). Dass - wie der Rechtsmittelwerber meint - die im Jahr 2003 eingetretene Veränderung im Stande der Gesellschafter die bereits in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (der die Gesellschafter noch nicht nachgekommen waren) rückwirkend wieder beseitigen könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Der Gesetzgeber lässt nämlich auch die Rechtsfolgen der Größenmerkmale im Fall von Änderungen der für ihre Bestimmung maßgeblichen Kriterien erst nachträglich (ab dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr) eintreten (Paragraph 221, Absatz 4, HGB).
Dass die vom Rechtsmittelwerber angestrebte rückwirkende Befreiung der KG von der Offenlegungspflicht auch für Geschäftsjahre, in denen sie wegen Fehlens der unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person einer Kapitalgesellschaft gleichzuhalten war, die mit § 221 Abs 5 HGB verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf den Schutz von Gläubigern unterlaufen würde, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auch diese Erwägung spricht gegen eine rückwirkende Entlastung der Geschäftsführer von ihrer in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 bestehenden Verpflichtung, der sie bisher nicht nachgekommen sind.Dass die vom Rechtsmittelwerber angestrebte rückwirkende Befreiung der KG von der Offenlegungspflicht auch für Geschäftsjahre, in denen sie wegen Fehlens der unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person einer Kapitalgesellschaft gleichzuhalten war, die mit Paragraph 221, Absatz 5, HGB verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf den Schutz von Gläubigern unterlaufen würde, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auch diese Erwägung spricht gegen eine rückwirkende Entlastung der Geschäftsführer von ihrer in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 bestehenden Verpflichtung, der sie bisher nicht nachgekommen sind.
Der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, lässt die Verpflichtung nach § 221 Abs 5 HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses für davor vergangene Geschäftsjahre jedenfalls dann unberührt, wenn die in §§ 222 Abs 1 und 277 Abs 1 HGB angeführten Fristen zum Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen Person bereits abgelaufen waren.Der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, lässt die Verpflichtung nach Paragraph 221, Absatz 5, HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses für davor vergangene Geschäftsjahre jedenfalls dann unberührt, wenn die in Paragraphen 222, Absatz eins und 277 Absatz eins, HGB angeführten Fristen zum Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen Person bereits abgelaufen waren.
Im Übrigen hat der Senat auch im Zusammenhang mit der Frage, ob angesichts der die Rechnungslegung einer in Liquidation befindlichen GmbH regelnden Bestimmung des § 91 Abs 1 GmbHG die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit entfällt, bereits erkannt, dass die zwischenzeitige Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung die Verpflichtung, den Jahresabschluss für die vor Auflösung der Gesellschaft abgelaufenen Geschäftsjahre aufzustellen und offenzulegen, nicht beseitigt, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden ist (6 Ob 152/02z). Es blieb daher im damals zu beurteilenden Fall die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für vergangene Geschäftsjahre unberührt, obwohl neue Tatumstände hinzutraten, die eine Änderung der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung im Liquidationsstadium für die Zukunft bewirkten.Im Übrigen hat der Senat auch im Zusammenhang mit der Frage, ob angesichts der die Rechnungslegung einer in Liquidation befindlichen GmbH regelnden Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit entfällt, bereits erkannt, dass die zwischenzeitige Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung die Verpflichtung, den Jahresabschluss für die vor Auflösung der Gesellschaft abgelaufenen Geschäftsjahre aufzustellen und offenzulegen, nicht beseitigt, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden ist (6 Ob 152/02z). Es blieb daher im damals zu beurteilenden Fall die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für vergangene Geschäftsjahre unberührt, obwohl neue Tatumstände hinzutraten, die eine Änderung der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung im Liquidationsstadium für die Zukunft bewirkten.
Das Rekursgericht hat den Auftrag zur Verfahrensergänzung zutreffend begründet (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht wird daher im Sinn des § 282 Abs 2 HGB vom Rechtsmittelwerber die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu verlangen haben. Unterlässt die Gesellschaft die fristgerechte Mitteilung, so gelten die von ihr in Anspruch genommenen Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 282 Abs 2 HGB letzter Satz). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Vorschriften für "große" Kapitalgesellschaften anzuwenden sind (6 Ob 307/99m = RIS-Justiz RS0113087).Das Rekursgericht hat den Auftrag zur Verfahrensergänzung zutreffend begründet (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Erstgericht wird daher im Sinn des Paragraph 282, Absatz 2, HGB vom Rechtsmittelwerber die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu verlangen haben. Unterlässt die Gesellschaft die fristgerechte Mitteilung, so gelten die von ihr in Anspruch genommenen Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (Paragraph 282, Absatz 2, HGB letzter Satz). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Vorschriften für "große" Kapitalgesellschaften anzuwenden sind (6 Ob 307/99m = RIS-Justiz RS0113087).
Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.