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Rechtssatz RS0116955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116955

Geschäftszahl

6Ob152/02z; 6Ob303/03g

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Rechtssatz

Die besonderen Vorschriften des Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß §157 KO).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 152/02z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 152/02z
  • 6 Ob 303/03g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 303/03g
    Auch; Veröff: SZ 2004/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116955

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0060OB00152_02Z0000_001