Aus den Entscheidungsgründen:
Es muß von der Feststellung der Untergerichte ausgegangen werden, daß ein Unvergleichsfall (2 Ob 550/55, s. auch ÖJZ. 1956 S. 564) nicht gegeben und daß die Klägerin gemäß § 1419 ABGB. in Annahmeverzug geraten ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (2 Ob 38/55, 2 Ob 550/55, 2 Ob 205/56, 7 Ob 186/57, 1 Ob 343/57 u. a.), könnte ein Ausgedingsberechtigter mangels Vereinbarung einer wahlweisen Forderung den Unterhalt statt in natura in Geld nur dann in Anspruch nehmen, wenn er vom Ausgedingspflichtigen schlecht behandelt, mißhandelt oder vernachlässigt worden wäre und ihm das weitere Verbleiben im Haushalt des Ausgedingsverpflichteten billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte, wenn also ein sogenannter "Unvergleich" vorläge, was hier nicht zutrifft.Es muß von der Feststellung der Untergerichte ausgegangen werden, daß ein Unvergleichsfall (2 Ob 550/55, s. auch ÖJZ. 1956 S. 564) nicht gegeben und daß die Klägerin gemäß Paragraph 1419, ABGB. in Annahmeverzug geraten ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (2 Ob 38/55, 2 Ob 550/55, 2 Ob 205/56, 7 Ob 186/57, 1 Ob 343/57 u. a.), könnte ein Ausgedingsberechtigter mangels Vereinbarung einer wahlweisen Forderung den Unterhalt statt in natura in Geld nur dann in Anspruch nehmen, wenn er vom Ausgedingspflichtigen schlecht behandelt, mißhandelt oder vernachlässigt worden wäre und ihm das weitere Verbleiben im Haushalt des Ausgedingsverpflichteten billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte, wenn also ein sogenannter "Unvergleich" vorläge, was hier nicht zutrifft.
Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Klägerin trotzdem für die Zeit ihres Verzuges Anspruch, und zwar auf Geldleistung, habe, stützt sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1954 Nr. 189, auf welche jedoch die vorstehend angeführten, später ergangenen Entscheidungen keinen Bezug mehr genommen haben. Der Oberste Gerichtshof ist auch neuerdings in 1 Ob 144/58 bei Verneinung des sogenannten Unvergleichsfalles nicht auf die sohin vereinzelt gebliebene Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 189 eingegangen. Schon daraus ergibt sich, daß die Auffassung einer analogen Anwendbarkeit der §§ 921 und 1447 ABGB. auf Fälle des Gläubigerverzuges des Ausgedingsberechtigten, wie hier, nicht aufrechterhalten worden ist. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht eingehend und ausführlich mit der hier in Betracht kommenden Rechtsfrage auseinandergesetzt und unter Hervorhebung des Schrifttums überzeugend begrundet, warum aus den §§ 921 und 1447 ABGB. die Herausgabe des "commodum" nicht abgeleitet werden kann. Es bestehen keine Bedenken, dieser Auffassung beizutreten. Denn wie schon im angefochtenen Urteil hervorgehoben wurde, dürfen der Unterhaltscharakter des Ausgedinges und der Umstand nicht übersehen werden, daß es sich hier um eine Dauerschuld handelt. § 1447 ABGB. aber bezieht sich nur auf den zufälligen Untergang bzw. die zufällige Unmöglichkeit der Leistung, nicht aber auf die verschuldete Unmöglichkeit (SZ. XIX 58, EvBl. 1954 Nr. 132, RiZ. 1956 S. 62, 1 Ob 377/57, 3 Ob 404/57 u. a.; s. ferner Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 548 ff.). § 921 ABGB. gilt wohl auch bei Vertragsvereitlung. Er normiert aber, so wie § 1447 ABGB., nur die Herausgabe des Empfangenen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 492). Würde man die Auffassung der Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 189 über die Verpflichtung zur Leistung eines "commodum" aufrechterhalten, stunde es jedem Ausnehmer frei, den übergebenen Hof zu verlassen und den Übernehmer mit einer Geldverpflichtung zu belasten, was mit dem Unterhaltscharakter des Ausgedinges und mit der Vertragstreue nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die Gewährung der Kost über den Tisch und des gesamten Unterhaltes im Familienverband verursacht weit geringere Kosten, als wenn dafür ein Geldbetrag bezahlt werden muß, gleichgültig ob es sich um einen bäuerlichen oder um einen anderen Haushalt handelt. Ein unbegrundeter Annahmeverzug des Auszüglers könnte demnach zur faktischen Legalisierung willkürlicher Vertragsbrüche führen. Die hier verlangte Kosttangente stellt in Wahrheit ein Begehren auf Schadenersatz dar, dem mangels des hiefür erforderlichen Verschuldens (§ 1295 ABGB.) die Grundlage fehlt. Einen allgemeinen Bereicherungsanspruch sieht das österreichische Recht nicht vor, die Voraussetzungen der §§ 1041, 1431 bis 1435 ABGB. sind nicht gegeben.Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Klägerin trotzdem für die Zeit ihres Verzuges Anspruch, und zwar auf Geldleistung, habe, stützt sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1954 Nr. 189, auf welche jedoch die vorstehend angeführten, später ergangenen Entscheidungen keinen Bezug mehr genommen haben. Der Oberste Gerichtshof ist auch neuerdings in 1 Ob 144/58 bei Verneinung des sogenannten Unvergleichsfalles nicht auf die sohin vereinzelt gebliebene Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 189 eingegangen. Schon daraus ergibt sich, daß die Auffassung einer analogen Anwendbarkeit der Paragraphen 921 und 1447 ABGB. auf Fälle des Gläubigerverzuges des Ausgedingsberechtigten, wie hier, nicht aufrechterhalten worden ist. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht eingehend und ausführlich mit der hier in Betracht kommenden Rechtsfrage auseinandergesetzt und unter Hervorhebung des Schrifttums überzeugend begrundet, warum aus den Paragraphen 921 und 1447 ABGB. die Herausgabe des "commodum" nicht abgeleitet werden kann. Es bestehen keine Bedenken, dieser Auffassung beizutreten. Denn wie schon im angefochtenen Urteil hervorgehoben wurde, dürfen der Unterhaltscharakter des Ausgedinges und der Umstand nicht übersehen werden, daß es sich hier um eine Dauerschuld handelt. Paragraph 1447, ABGB. aber bezieht sich nur auf den zufälligen Untergang bzw. die zufällige Unmöglichkeit der Leistung, nicht aber auf die verschuldete Unmöglichkeit (SZ. römisch neunzehn 58, EvBl. 1954 Nr. 132, RiZ. 1956 S. 62, 1 Ob 377/57, 3 Ob 404/57 u. a.; s. ferner Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch sechs 548 ff.). Paragraph 921, ABGB. gilt wohl auch bei Vertragsvereitlung. Er normiert aber, so wie Paragraph 1447, ABGB., nur die Herausgabe des Empfangenen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 492). Würde man die Auffassung der Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 189 über die Verpflichtung zur Leistung eines "commodum" aufrechterhalten, stunde es jedem Ausnehmer frei, den übergebenen Hof zu verlassen und den Übernehmer mit einer Geldverpflichtung zu belasten, was mit dem Unterhaltscharakter des Ausgedinges und mit der Vertragstreue nicht in Einklang gebracht werden könnte. Die Gewährung der Kost über den Tisch und des gesamten Unterhaltes im Familienverband verursacht weit geringere Kosten, als wenn dafür ein Geldbetrag bezahlt werden muß, gleichgültig ob es sich um einen bäuerlichen oder um einen anderen Haushalt handelt. Ein unbegrundeter Annahmeverzug des Auszüglers könnte demnach zur faktischen Legalisierung willkürlicher Vertragsbrüche führen. Die hier verlangte Kosttangente stellt in Wahrheit ein Begehren auf Schadenersatz dar, dem mangels des hiefür erforderlichen Verschuldens (Paragraph 1295, ABGB.) die Grundlage fehlt. Einen allgemeinen Bereicherungsanspruch sieht das österreichische Recht nicht vor, die Voraussetzungen der Paragraphen 1041, 1431 bis 1435 ABGB. sind nicht gegeben.