Begründung:
Der Nachlaß ist überschuldet. Zum Todestag bestanden (einschließlich eines Guthabens auf dem Pensionskonto der Verstorbenen von 8.940,42
S) Aktiva von insgesamt 77.000,97 S. Zum Zeitpunkt des
rekursgerichtlichen Verteilungsbeschlusses waren nur mehr Vermögenswerte von 68.060,55 S vorhanden (das Pensionskonto war mittlerweile negativ).
Die erblasserische Tochter machte als Nachlaßforderung für Begräbniskosten insgesamt 79.566 S geltend, gab eine bedingte Erbserklärung ab und begehrte die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt.
Der Magistrat der Stadt Wien beantragte, einen im Zeitpunkt des Ablebens auf dem Pensionskonto erliegenden aliquoten Pensionsanteil nicht unter die Aktiven aufzunehmen, sondern die Bank anzuweisen, diesen Betrag an ihn als Gläubiger zu überweisen.
Das Erstgericht überließ den Nachlaß der erblasserischen Tochter auf Abschlag der von ihr bezahlten Begräbniskosten an Zahlungs Statt und nahm die Forderungsanmeldungen der übrigen Gläubiger zur Kenntnis. Es wies den Antrag des Magistrats der Stadt Wien auf Überweisung des auf dem Pensionskonto erliegenden Guthabens ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (dieser hatte unter Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses geltend gemacht, von der Tochter bezahlte Begräbniskosten seien nur im Umfang eines einfachen Begräbnisses im Sinn des § 46 Abs 1 Z 7 KO bevorrechtet zu berücksichtigen) teilweise Folge. Es ordnete die kridamäßige Verteilung des im Verteilungszeitpunkt noch vorhandenen Nachlaßvermögens von 68.060,55 S an, wobei 60.373 S als Kosten eines angemessenen Begräbnisses voll und die restlichen Begräbniskosten, wie auch die Forderungen der übrigen Gläubiger aus dem Restbetrag quotenmäßig befriedigt werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (dieser hatte unter Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses geltend gemacht, von der Tochter bezahlte Begräbniskosten seien nur im Umfang eines einfachen Begräbnisses im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO bevorrechtet zu berücksichtigen) teilweise Folge. Es ordnete die kridamäßige Verteilung des im Verteilungszeitpunkt noch vorhandenen Nachlaßvermögens von 68.060,55 S an, wobei 60.373 S als Kosten eines angemessenen Begräbnisses voll und die restlichen Begräbniskosten, wie auch die Forderungen der übrigen Gläubiger aus dem Restbetrag quotenmäßig befriedigt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sei zur Frage, mit welchem Betrag Kosten eines einfachen Begräbnisses zu bestreiten seien, nicht einheitlich. Auch zur Frage, wie vorzugehen sei, wenn Nachlaßwerte zwar noch zum Todeszeitpunkt, nicht mehr aber im Verteilungszeitpunkt vorhanden seien, existiere keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.