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Entscheidung 6 Ob 310/98a×

Entscheidung 6 Ob 310/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob310/98a

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Vogel als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN 77123t eingetragenen Firma R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Offenlegung einer Bilanz, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29. September 1998, GZ 3 R 157/98g-19, womit infolge Rekurses der Gesellschaft der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. August 1998, GZ 15 Fr 2359/98b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Stammkapital der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mbH beträgt 1 Mio S. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. 3. eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres. Die Gesellschaft wird durch zwei jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten.

Mit der am 22. 7. 1998 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe legte die durch ihren Steuerberater vertretene Gesellschaft ein Formblatt zur Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen, eine Bilanz zum 29. 2. 1996 sowie einen Anhang zur Bilanz vor und beantragte, die Einreichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch einzutragen. Die vorgelegten Unterlagen seien zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bestimmt.

Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 23. 7. 1998 dem Antrag statt, verfügte die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses am 17. 7. 1998 zum Stichtag 29. 2. 1996 und nahm die zur Offenlegung bestimmten Unterlagen für das Geschäftsjahr 1995/96 gemäß Paragraph 278, Absatz eins und 2 HGB zum Firmenbuchakt. Die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses wurde am 11. 9. 1998 im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und am 26. 8. 1998 im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich" veröffentlicht.

Am 13. 8. 1998 stellte die Gesellschaft den Antrag, die Hinterlegung der Kurzfassung ihrer Bilanz rückgängig zu machen und diese wiederum an die Einschreiterin zu retournieren. Die Hinterlegung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 mit dem Bilanzstichtag 29. 2. 1996 sei rechtlich noch gar nicht erforderlich gewesen. Die vorgelegten Unterlagen seien von den Geschäftsführern auch nicht unterzeichnet worden.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem Antrag der Gesellschaft (vom 22. 7. 1998) sei stattgegeben und die entsprechende Eintragung im Firmenbuch vollzogen worden. Dem Antrag auf Rückgängigmachung der vollzogenen Eintragung könne nicht stattgegeben werden, weil die bereits vollzogene Eintragung in den historischen Daten bestehen bleibe. Daraus ergebe sich auch, daß eine Retournierung der Unterlagen nicht erfolgen könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Es treffe zwar zu, daß erst mit dem Inkrafttreten des EU-GesRÄG am 1. 7. 1996 alle Gesellschaften mbH offenlegungspflichtig geworden seien. Unter Offenlegung verstehe das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses und bestimmter weiterer Unterlagen zum Firmenbuch sowie die amtswegige Bekanntmachung hierüber. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen seien erst auf jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 begonnen hätten. Die Gesellschaft sei daher nicht verpflichtet gewesen, Unterlagen offenzulegen. Die erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses zum 29. 2. 1996 sei aber nicht unzulässig gewesen. Gemäß Paragraph 281, Absatz 2, HGB seien freiwillige Veröffentlichungen möglich, die nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben seien. Ein solcher Fall liege hier vor. Das Erstgericht habe zutreffend die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch in das Firmenbuch eingetragen und diese Eintragung von Amts wegen veröffentlichen lassen. Auch wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses offenbar irrig erfolgt sei, rechtfertige dies aber nicht die nachträgliche Rückgängigmachung der Hinterlegung und die Retournierung der Unterlagen an die Gesellschaft. Der Beschluß des Erstgerichtes sei in Rechtskraft erwachsen. Damit seien den Geschäftspartnern und Gläubigern der Gesellschaft entsprechende Einsichtsrechte entstanden. Das Erstgericht hätte daher nur bei Änderung der Verhältnisse von seinem schon gefaßten Beschluß abgehen können. Eine solche Änderung liege aber nicht vor. Selbst wenn die von der Gesellschaft vorgelegten Urkunden einer Unterfertigung durch die Geschäftsführer bedurft hätten, wäre der Formmangel durch die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses geheilt.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den gestellten Rechtsfragen zulässig sei.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß dem in erster Instanz gestellten Antrag der Gesellschaft stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die rekurrierende Gesellschaft mbH ist eine kleine Gesellschaft mbH im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des HGB in der Fassung des RLG. Die grundsätzlichen Vorschriften über Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses sowie über die Prüfung durch das Firmenbuchgericht (Paragraph 277, HGB idgF nach dem EU-GesRÄG) sind hinsichtlich der Offenlegung kleiner Gesellschaften mbH modifiziert. Diese müssen nur die Bilanz und den Anhang beim Firmenbuchgericht einreichen. Die Bilanz kann verkürzt und unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Justiz durch Verordnung festgelegten Formblattes wiedergegeben werden (Paragraph 278, HGB). Diese nach geltendem Recht auch für kleine Gesellschaften mbH zwingend vorgeschriebene Offenlegungspflicht gilt nach den Übergangsbestimmungen des EU-GesRÄG erstmals für die nach dem 30. 6. 1996 beginnenden Geschäftsjahre. Die neuen Vorschriften können aber auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG).

Zu beurteilen ist hier der Jahresabschluß einer kleinen Gesellschaft mbH über das Geschäftsjahr 1. 3. 1995 bis 29. 2. 1996. Die Rekurswerberin war noch nicht offenlegungspflichtig, hat aber freiwillig die Bilanz unter Verwendung eines Formblattes des Ministeriums beim Firmenbuchgericht eingereicht und die Eintragung der Tatsache der Einreichung im Firmenbuch beantragt. Das Firmenbuchgericht hat diese Eintragung verfügt und vollzogen und die vorgelegten Unterlagen zum Firmenbuchakt genommen. Die Firmenbucheintragung wurde in zwei Medien veröffentlicht. Der dem Antrag stattgebende Beschluß des Firmenbuchgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

Die rekurrierende Gesellschaft strebt im Ergebnis die vollständige Rückabwicklung des schon abgeschlossenen Firmenbuchverfahrens, vor allem aber die Rückstellung der beim Firmenbuchgericht erliegenden Unterlagen mit dem Hauptargument an, sie sei zur Offenlegung nicht verpflichtet gewesen. Die Vorlage sei versehentlich erfolgt. Mit der Kundmachung der Tatsache der Hinterlegung der Bilanz seien die Rechtswirkungen des erstinstanzlichen Beschlusses erschöpft. Darüber hinaus bestünden keine Rechtswirkungen. Die Gesellschaft könne mit contrarius actus die Bilanz zurücknehmen. Dazu ist auszuführen:

Nach der schon angeführten Übergangsbestimmung des EU-GesRÄG können die neuen Vorschriften schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden. Dies unterliegt der Parteiendisposition. Wenn sich ein Antragsteller aber für das neue Recht entscheidet, sind die neuen Bestimmungen insgesamt anzuwenden. Er kann sich nicht einzelne für ihn günstige Gesetzesbestimmungen wählen und sich im übrigen auf die alte Rechtslage berufen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 278, HGB idgF sieht für kleine Gesellschaften mbH Erleichterungen bei der Offenlegung vor. Bei der Offenlegung kann ein vom Bundesministerium für Justiz festgelegtes Formblatt verwendet werden (Paragraph 278, Absatz 2, HGB idgF). Die offenlegende Gesellschaft ist auf diese Weise vorgegangen, was zur Anwendung des geltenden neuen Rechts und weiters dazu führt, daß der Fall so zu beurteilen ist, als läge eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Offenlegung und keine freiwillige Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 2, HGB vor. Daß bei einer Pflichtoffenlegung eine Rückabwicklung in Frage käme, wird im Revisionsrekurs (zu Recht) nicht releviert.

Anmerkung

E52837 06A03108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00310.98A.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0060OB00310_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung