Begründung:
Das Stammkapital der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mbH beträgt 1 Mio S. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. 3. eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres. Die Gesellschaft wird durch zwei jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten.
Mit der am 22. 7. 1998 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe legte die durch ihren Steuerberater vertretene Gesellschaft ein Formblatt zur Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen, eine Bilanz zum 29. 2. 1996 sowie einen Anhang zur Bilanz vor und beantragte, die Einreichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch einzutragen. Die vorgelegten Unterlagen seien zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bestimmt.
Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 23. 7. 1998 dem Antrag statt, verfügte die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses am 17. 7. 1998 zum Stichtag 29. 2. 1996 und nahm die zur Offenlegung bestimmten Unterlagen für das Geschäftsjahr 1995/96 gemäß § 278 Abs 1 und 2 HGB zum Firmenbuchakt. Die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses wurde am 11. 9. 1998 im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und am 26. 8. 1998 im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich" veröffentlicht.Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 23. 7. 1998 dem Antrag statt, verfügte die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses am 17. 7. 1998 zum Stichtag 29. 2. 1996 und nahm die zur Offenlegung bestimmten Unterlagen für das Geschäftsjahr 1995/96 gemäß Paragraph 278, Absatz eins und 2 HGB zum Firmenbuchakt. Die Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses wurde am 11. 9. 1998 im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und am 26. 8. 1998 im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich" veröffentlicht.
Am 13. 8. 1998 stellte die Gesellschaft den Antrag, die Hinterlegung der Kurzfassung ihrer Bilanz rückgängig zu machen und diese wiederum an die Einschreiterin zu retournieren. Die Hinterlegung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 mit dem Bilanzstichtag 29. 2. 1996 sei rechtlich noch gar nicht erforderlich gewesen. Die vorgelegten Unterlagen seien von den Geschäftsführern auch nicht unterzeichnet worden.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem Antrag der Gesellschaft (vom 22. 7. 1998) sei stattgegeben und die entsprechende Eintragung im Firmenbuch vollzogen worden. Dem Antrag auf Rückgängigmachung der vollzogenen Eintragung könne nicht stattgegeben werden, weil die bereits vollzogene Eintragung in den historischen Daten bestehen bleibe. Daraus ergebe sich auch, daß eine Retournierung der Unterlagen nicht erfolgen könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Es treffe zwar zu, daß erst mit dem Inkrafttreten des EU-GesRÄG am 1. 7. 1996 alle Gesellschaften mbH offenlegungspflichtig geworden seien. Unter Offenlegung verstehe das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses und bestimmter weiterer Unterlagen zum Firmenbuch sowie die amtswegige Bekanntmachung hierüber. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen seien erst auf jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 begonnen hätten. Die Gesellschaft sei daher nicht verpflichtet gewesen, Unterlagen offenzulegen. Die erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses zum 29. 2. 1996 sei aber nicht unzulässig gewesen. Gemäß § 281 Abs 2 HGB seien freiwillige Veröffentlichungen möglich, die nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben seien. Ein solcher Fall liege hier vor. Das Erstgericht habe zutreffend die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch in das Firmenbuch eingetragen und diese Eintragung von Amts wegen veröffentlichen lassen. Auch wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses offenbar irrig erfolgt sei, rechtfertige dies aber nicht die nachträgliche Rückgängigmachung der Hinterlegung und die Retournierung der Unterlagen an die Gesellschaft. Der Beschluß des Erstgerichtes sei in Rechtskraft erwachsen. Damit seien den Geschäftspartnern und Gläubigern der Gesellschaft entsprechende Einsichtsrechte entstanden. Das Erstgericht hätte daher nur bei Änderung der Verhältnisse von seinem schon gefaßten Beschluß abgehen können. Eine solche Änderung liege aber nicht vor. Selbst wenn die von der Gesellschaft vorgelegten Urkunden einer Unterfertigung durch die Geschäftsführer bedurft hätten, wäre der Formmangel durch die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses geheilt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Es treffe zwar zu, daß erst mit dem Inkrafttreten des EU-GesRÄG am 1. 7. 1996 alle Gesellschaften mbH offenlegungspflichtig geworden seien. Unter Offenlegung verstehe das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses und bestimmter weiterer Unterlagen zum Firmenbuch sowie die amtswegige Bekanntmachung hierüber. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen seien erst auf jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 begonnen hätten. Die Gesellschaft sei daher nicht verpflichtet gewesen, Unterlagen offenzulegen. Die erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses zum 29. 2. 1996 sei aber nicht unzulässig gewesen. Gemäß Paragraph 281, Absatz 2, HGB seien freiwillige Veröffentlichungen möglich, die nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben seien. Ein solcher Fall liege hier vor. Das Erstgericht habe zutreffend die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch in das Firmenbuch eingetragen und diese Eintragung von Amts wegen veröffentlichen lassen. Auch wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses offenbar irrig erfolgt sei, rechtfertige dies aber nicht die nachträgliche Rückgängigmachung der Hinterlegung und die Retournierung der Unterlagen an die Gesellschaft. Der Beschluß des Erstgerichtes sei in Rechtskraft erwachsen. Damit seien den Geschäftspartnern und Gläubigern der Gesellschaft entsprechende Einsichtsrechte entstanden. Das Erstgericht hätte daher nur bei Änderung der Verhältnisse von seinem schon gefaßten Beschluß abgehen können. Eine solche Änderung liege aber nicht vor. Selbst wenn die von der Gesellschaft vorgelegten Urkunden einer Unterfertigung durch die Geschäftsführer bedurft hätten, wäre der Formmangel durch die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses geheilt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den gestellten Rechtsfragen zulässig sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß dem in erster Instanz gestellten Antrag der Gesellschaft stattgegeben werde.