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Rechtssatz RS0111738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111738

Geschäftszahl

6Ob310/98a

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Norm

HGB idF GesRÄG §278
HGB §281 Abs2
EU-GesRÄG ArtXVII Abs2

Rechtssatz

Die auch für kleine Gesellschaften mbH zwingend vorgeschriebene Offenlegungspflicht gilt nach den Übergangsbestimmungen des EU-GesRÄG erstmals für die nach dem 30. 6. 1996 beginnenden Geschäftsjahre. Die neuen Vorschriften können aber auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Die Offenlegung für ein früheres Geschäftsjahr unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Formblattes führt zur Anwendung des geltenden neuen Rechts und weiters dazu, daß der Fall so zu beurteilen ist, als läge eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Offenlegung und keine freiwillige Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 2, HGB vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111738

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0060OB00310_98A0000_001