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Entscheidung 6 Ob 314/99s×

Entscheidung 6 Ob 314/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob314/99s

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maike Ö*****, geboren am 9. Jänner 1992, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, wegen Einstellung der Unterhaltsvorschüsse infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 1999, GZ 45 R 597/99y-59, womit der Beschluss des Bezirkgerichts Floridsdorf vom 6. Juli 1999, GZ 13 P 281/96f-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige befindet sich entsprechend dem erstgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 1997 in Pflege und Erziehung ihrer mütterlichen Großmutter, die rechtliche Vertretung kommt dem Magistrat der Stadt Wien (MA 11, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk) zu. Der Vater der Minderjährigen ist nicht bekannt, ihre Mutter wurde mit Beschluss vom 23. Oktober 1998 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 1.820 S ab 1. Juni 1998 verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen mit Beschluss vom 26. Jänner 1999 - an die mütterliche Großmutter auszuzahlende - Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 2001. Die mütterliche Großmutter bezieht seit 1. Juni 1998 "Verwandtenpflegegeld" nach Paragraph 27, Absatz 6, Wiener JugendwohlfahrtsG 1990 (Wr JWG).

Das Erstgericht stellte deshalb von Amts wegen die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse mit 31. Mai 1998 ein. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf, erachtete jedoch wegen Abgehens von den in der Entscheidung AZ 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999,

171) angestellten Erwägungen den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Bundes ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Nach der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999 AZ 7 Ob 224/99p stellt die Gewährung eines sogenannten Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. Denn der Verbleib eines Kindes im Wohnungsverband seiner Großmutter und die rechtliche Gestaltung als Fall der Obsorgeübertragung von der Mutter auf sie sei gerade keine "Maßnahme der vollen Erziehung", sollte doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinn) gerade vermieden werden. Im Übrigen liege beim Bezug von "Verwandtenpflegegeld" nach Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG auch keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Leistungsempfängers - dies sei im Übrigen nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG das Kind, nach Paragraph 27, Wr JWG die Pflegeperson - erledigende Pflegegeldzuerkennung vor. Dieser Entscheidung folgten eine Reihe weiterer Entscheidungen, auch anderer Senate (1 Ob 243/99p uva); die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung konnte nach dieser Änderung der Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden.

Nach dieser rechtlichen Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof besteht für eine weitere Klarstellung in einem gleichgelagerten Fall wie hier kein Anlass.

Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E56641 06A03149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00314.99S.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0060OB00314_99S0000_000