Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin mit Peter S***** wurde mit Urteil vom 31. 1. 1996 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Dieser hatte im Dezember 1994 die Beklagte kennen gelernt. Er verließ am 1. 8. 1995 die Ehewohnung in K***** und zog zu seinem Onkel nach G*****. Im September 1995 kam es erstmals zu intimen Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten. In der Folge nächtigte die Beklagte auch bei Peter S***** und verbrachte die Wochenenden mit ihm. Am 9. 10. 1995 brachte er die Klage auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin ein. Die Klägerin wusste inzwischen, dass er eine Freundin hat. Sie kannte jedoch zunächst nur deren Vornamen. Die in der Vorkorrespondenz zur Ehescheidung in einem Schreiben ihres Rechtsvertreters aufgestellte Behauptung über das ehewidrige Verhältnis ihres Mannes zu einer "namentlich bekannten" weiblichen Person war insoweit unrichtig. Ende September oder in der ersten Oktoberhälfte 1995 fand die Klägerin aber mit Hilfe des Onkels ihres Mannes auch den Nachnamen der Beklagten heraus. Anlässlich der ersten im Scheidungsverfahren durchgeführten Verhandlung am 23. 10. 1995 gab Peter S***** gegenüber den Parteienvertretern zu, eine Freundin zu haben. Am 8. 11. 1995 erteilte die Klägerin auf Anraten ihres Rechtsanwaltes einem Detektivbüro den Auftrag zur Observation ihres Mannes. Sie wusste bereits zu diesem Zeitpunkt vom ehewidrigen Verhältnis ihres Mannes zur Beklagten. Sie gab bei der Auftragserteilung an, sie habe den Verdacht, ihr Mann habe ehewidrige Beziehungen zu einer Frau S***** aus K*****, die, wie ihr Mann, ebenfalls Postbedienstete in K***** sein solle.
Am 13. 11. 1995 verfasste ihr Rechtsvertreter einen am 14. 11. 1995 bei Gericht eingebrachten Schriftsatz, in dem er ausführte, dass der Ehemann eine Freundin habe, mit welcher er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalte. Dafür wurde als Beweis unter anderem die Beklagte mit vollständigem Namen, mit Beruf und Anschrift angeführt. Die Anschrift der Beklagten hatte der Vertreter der Klägerin nicht durch das Detektivbüro erfahren. Sein Informationsstand war am 13. 11. 1995 gegenüber seinem letzten Kontakt mit der Klägerin vor Beauftragung des Detektivbüros unverändert. Am 20. 11. 1995 erhob die Klägerin im Scheidungsverfahren Widerklage und stützte diese unter anderem auf die Beziehungen ihres Mannes zur Beklagten, wobei auch in diesem Schriftsatz der vollständige Name, der Beruf und die Adresse der Beklagten angeführt wurden. In der darauffolgenden Scheidungsverhandlung am 4. 12. 1995 bestritt die Rechtsvertreterin des Ehemannes das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. 11. 1995 und in der Widerklage, woraufhin vom Gericht der Beweisbeschluss gefasst wurde.
Bei dem vom Detektivbüro im Zeitraum vom 8. 11. bis 5. 12. 1995 durchgefühten Erhebungen konnte ein Kontakt zwischen Peter S***** und der Beklagten am 17. 11., 18. 11., 30. 11. und 1. 12. 1995 beobachtet werden. Schriftliche Berichte über die Tätigkeit des Detektivbüros wurden am 18. 12. 1995 und am 17. 1. 1996 erstellt und an die Klägerin übermittelt.
In einem am 24. 1. 1996 eingelangten Schriftsatz führte die Rechtsvertreterin des Ehemannes aus, dass es zutreffe, dass dieser mit der Beklagten derzeit in einem "außerehelichen" Verhältnis stehe. Im Scheidungsverfahren wurde in der Tagsatzung am 31. 1. 1996 die Ehescheidungsgründe von beiden Parteien auf Lieb- und Interesselosigkeit des jeweiligen Prozessgegners eingeschränkt.
Die Klägerin zahlte dem Detektivbüro insgesamt den letztlich nach einem geringfügigen Nachlass verrechneten Betrag von 97.384,80 S.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz dieser Detektivkosten. Sie habe das Gerücht, dass ihr Ehemann eine Freundin habe, nicht verifizieren können. Sie selbst habe an der Ehe festhalten wollen. An der Zerrüttung der Ehe treffe sie keinerlei Verschulden. Sie sei gezwungen gewesen, ein Detektivbüro zu beauftragen, um Klarheit darüber zu erlangen und beweisen zu können, dass tatsächlich ehewidrige Beziehungen ihres Mannes bestünden. Die Beobachtungen des Detektivbüros hätten eindeutige Nachweise hiefür erbracht. Deshalb sei auch die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden worden. Die Beklagte, die massiv in die Ehe eingegriffen habe, sei aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch mit Peter S***** zum Ersatz der Detektivkosten verpflichtet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Beziehung zu dem Mann sei nicht Ursache der Ehezerrüttung gewesen. Die Beziehung sei auch nicht geheim gehalten worden. Die Beobachtungen des Detektivbüros hätten erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Klägerin längst von der Beziehung Bescheid gewusst habe. Der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten sei infolge Einschränkung der Scheidungsgründe auf Lieb- und Interesselosigkeit verlorengegangen. Die Detektivkosten seien unangemessen hoch.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Detektivbüro kein Beweisinteresse mehr an der Sachverhaltsklärung gehabt, weil sie damals bereits vom ehewidrigen Verhältnis ihres Mannes zur Beklagten, deren Name, Anschrift und Beruf bekannt gewesen seien, gewusst habe und der Mann auch anlässlich der ersten Scheidungsverhandlung zugestanden habe, eine Freundin zu haben. Die Einschaltung des Detektivbüros sei spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das als erwiesen angenommene Verhalten der Beklagten sei ehestörend, rechtswidrig und schuldhaft gewesen. Auf Grund des Verhaltens des Ehemannes und dessen Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren, insbesondere seiner Behauptung über das Alleinverschulden der Klägerin und der Bestreitung eines Mitverschuldens, bedurfte die Klägerin trotz ihrer Kenntnis von der Beziehung zur Beklagten und trotz des Eingeständnisses ihres Mannes, eine Freundin zu haben, der von ihr veranlassten Beweissicherung. Die Klägerin habe sich im Scheidungsverfahren in einer unsicheren Lage befunden. Die Überwachung sei auftragsgemäß und erfolgreich durchgeführt worden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und des Wegfalles eines berechtigten Interesses an der Sachverhaltsklärung im Scheidungsverfahren erhebliche Bedeutung zukomme und die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung übereinstimme.