Die Revision ist, da das Gericht zweiter Instanz von der, entgegen seiner Meinung nicht uneinheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zulässig und berechtigt.
Nach hM können Auslagen, die einem Ehegatten durch die Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten entstehen, aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch dem beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 162 und II 19; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 b zu § 90; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 1323; SZ 58/164 uva). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewißheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig (EvBl 1970/309), von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig (EvBl 1978/26 ua) ist oder aber Rechtsmißbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (Reischauer aaO; SZ 58/164; 3 Ob 575/92). Ein Ehegatte, der selbst durch fortgesetzte schwerste Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung zeigt, hat keinen Anspruch, über das Verhalten des anderen Ehegatten aufgeklärt zu werden, und kann auch nicht den Ersatz seines für die Überwachung durch Detektive entstandenen Aufwands ersetzt verlangen (SZ 58/164; 3 Ob 575/92).Nach hM können Auslagen, die einem Ehegatten durch die Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten entstehen, aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch dem beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 162 und römisch zwei 19; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 b zu Paragraph 90,; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1323,; SZ 58/164 uva). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewißheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig (EvBl 1970/309), von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig (EvBl 1978/26 ua) ist oder aber Rechtsmißbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (Reischauer aaO; SZ 58/164; 3 Ob 575/92). Ein Ehegatte, der selbst durch fortgesetzte schwerste Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung zeigt, hat keinen Anspruch, über das Verhalten des anderen Ehegatten aufgeklärt zu werden, und kann auch nicht den Ersatz seines für die Überwachung durch Detektive entstandenen Aufwands ersetzt verlangen (SZ 58/164; 3 Ob 575/92).
Mag auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auszug des Erstbeklagten ein gewisses Desinteresse an dessen weiterem Leben indizieren, so darf doch nicht übersehen werden, daß die eheliche Treuepflicht gemäß § 90 ABGB grundsätzlich während der aufrechten Dauer der Ehe besteht und von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens und trotz einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe beachtet werden muß (vgl EFSlg 57.109, 60.188 ua; zuletzt etwa 1 Ob 101/97b = RIS-Justiz E 46825). Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, daß er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muß sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden (vgl SZ 58/164; Reischauer aaO). Ein solches Verhalten der Beklagten, wonach ihr also selbst jeder Rest von ehelicher Gesinnung abgesprechen werden müßte, steht allein aufgrund des Umstandes, daß der Auszug des Erstbeklagten einem Wunsch der Klägerin entsprach, noch nicht fest.Mag auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auszug des Erstbeklagten ein gewisses Desinteresse an dessen weiterem Leben indizieren, so darf doch nicht übersehen werden, daß die eheliche Treuepflicht gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich während der aufrechten Dauer der Ehe besteht und von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens und trotz einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe beachtet werden muß vergleiche EFSlg 57.109, 60.188 ua; zuletzt etwa 1 Ob 101/97b = RIS-Justiz E 46825). Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, daß er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muß sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden vergleiche SZ 58/164; Reischauer aaO). Ein solches Verhalten der Beklagten, wonach ihr also selbst jeder Rest von ehelicher Gesinnung abgesprechen werden müßte, steht allein aufgrund des Umstandes, daß der Auszug des Erstbeklagten einem Wunsch der Klägerin entsprach, noch nicht fest.
Ein Interesse daran, dem Erstbeklagten mit Hilfe eines Detektivs eine ehebrecherische Beziehung nachzuweisen, ist der Klägerin aber jedenfalls im Hinblick auf die auf ihr Verschulden an der Zerrüttung gestützte Scheidungsklage des Erstbeklagten gegen sie zuzubilligen.
Nach der Zerrüttung der Ehe gesetzte Eheverfehlungen spielen grundsätzlich nur mehr in der Gesamtschau der Zerrüttungsursachen eine Rolle (EFSlg 63.446 uva), weil eine Vertiefung der bereits eingetretenen Zerrüttung unmöglich ist (EFSlg 63.392). Der Klägerin stand es aber zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile zu, während des auf ihr Verschulden an der Ehezerrüttung abzielenden Begehrens des Erstbeklagten, ihren Prozeßstandpunkt durch Beobachtungen durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis ihres Ehegatten zu untermauern. Dies stellt daher keine Schikane dar, weil der Nachweis der ehewidrigen Beziehung für den Scheidungsprozeß von Bedeutung sein kann.
Ausgehend von der Beweispflicht der Beklagten für ein schikanöses Vorgehen der Klägerin (vgl SZ 58/164 sowie 5 Ob 1338/92) steht daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keineswegs fest, daß die Observierung des Erstbeklagten (vor allem) zum Zwecke der Schädigung der beiden Beklagten veranlaßt worden ist. Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ist umso weniger anzunehmen, als - wie ihr Vorbringen im Scheidungsverfahren zeigt und auch von den Revisionsgegnern betont wird - von ihr ja vermutet wurde, daß der Erstbeklagte seine ehewidrige Beziehung zur Zweitbeklagten schon vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgenommen habe; auch in dieser Richtung sollte offenbar ermittelt werden.Ausgehend von der Beweispflicht der Beklagten für ein schikanöses Vorgehen der Klägerin vergleiche SZ 58/164 sowie 5 Ob 1338/92) steht daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keineswegs fest, daß die Observierung des Erstbeklagten (vor allem) zum Zwecke der Schädigung der beiden Beklagten veranlaßt worden ist. Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ist umso weniger anzunehmen, als - wie ihr Vorbringen im Scheidungsverfahren zeigt und auch von den Revisionsgegnern betont wird - von ihr ja vermutet wurde, daß der Erstbeklagte seine ehewidrige Beziehung zur Zweitbeklagten schon vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgenommen habe; auch in dieser Richtung sollte offenbar ermittelt werden.
Im Hinblick darauf, daß vom Erstbeklagten eine ehebrecherische Beziehung zur Zweitbeklagten im Scheidungsverfahren geleugnet wurde, ist auch der Einwand der Beklagten widerlegt, eine Observierung durch Detektive sei nicht notwendig bzw eine überzogene Maßnahme gewesen, weil es nur einer Rücksprache der Klägerin mit ihm bedurft hätte.
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, daß die Klägerin, als sie den Auftrag zur Beobachtung ihres Ehemannes gab, ein rechtlich zu billigendes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes hatte; war doch nicht ausgeschlossen, daß dieser im Scheidungsprozeß noch eine Rolle spielen könnte (vgl 3 Ob 575/92). Den Feststellungen der Vorinstanzen kann daher nicht entnommen werden, daß die Klägerin den Kostenaufwand allein oder zumindest eindeutig überwiegend (vgl RIS-Justiz RS0025230) in der Absicht verursacht hätte, ihrem Ehegatten (oder der Zweitbeklagten) zu schaden. Dies - und damit Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, wäre aber Sache der Beklagten gewesen (vgl SZ 58/164; 5 Ob 1538/92).Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, daß die Klägerin, als sie den Auftrag zur Beobachtung ihres Ehemannes gab, ein rechtlich zu billigendes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes hatte; war doch nicht ausgeschlossen, daß dieser im Scheidungsprozeß noch eine Rolle spielen könnte vergleiche 3 Ob 575/92). Den Feststellungen der Vorinstanzen kann daher nicht entnommen werden, daß die Klägerin den Kostenaufwand allein oder zumindest eindeutig überwiegend vergleiche RIS-Justiz RS0025230) in der Absicht verursacht hätte, ihrem Ehegatten (oder der Zweitbeklagten) zu schaden. Dies - und damit Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, wäre aber Sache der Beklagten gewesen vergleiche SZ 58/164; 5 Ob 1538/92).
Da sich der Einwand der schikanösen bzw mißbräuchlichen Rechtsausübung durch die Klägerin sohin als nicht berechtigt erweist, ist deren Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Detektivkosten grundsätzlich berechtigt.
Die Beklagten haben allerdings ausdrücklich auch die Höhe des Klagebegehrens bestritten. Sie haben eingewendet (AS 10), daß die Klagsforderung überhöht sei, da keinesfalls sechs Beobachtungstage notwendig gewesen seien, um festzustellen, daß der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten ein Verhältnis hat. Wenn ein Detektiv Tage brauche, um festzustellen, daß der Erstbeklagte auf Urlaub sei, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Als der Erstbeklagte vom Urlaub zurückgekehrt gewesen sei, habe der von der Klägerin beauftragte Detektiv sofort feststellen können, daß die Zweitbeklagte beim Erstbeklagten übernachte und wäre eine weitere Observierung nicht mehr notwendig gewesen.
Feststellungen zur Frage, inwieweit bzw wie lange (allenfalls auch seit wann) die Überwachungstätigkeiten der Detektive sachlich gerechtfertigt waren, hat das Erstgericht nicht getroffen. Auf die betreffende Rüge in der Berufung der Beklagten ist das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht eingegangen.
Feststellungen dazu sind aber notwendig: Wie in dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 575/92 zu beurteilenden Fall hätte auch hier die Klägerin den Beobachtungsauftrag darauf zu beschränken gehabt, zu ermitteln, ob und mit welcher Person ihr Ehemann ehewidrige Beziehungen unterhält.
Mangels entsprechender Feststellungen läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob die Klägerin den Ersatz der gesamten von ihr aufgewendeten Detektivkosten begehren kann. Insoweit ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, weshalb die Urteile der Vorinstanzen in ein Zwischenurteil abzuändern waren.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren eine Sachverhaltsergänzung im aufgezeigten Sinn vorzunehmen haben, in welchem Umfang (hinsichtlich welcher Observierungen) die von der Klägerin entrichteten Detektivkosten von dem ihr zuzubilligenden Informationsinteresse gedeckt sind. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Klägerin ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können (vgl EvBl 1978/26 = JBl 1978, 594).Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren eine Sachverhaltsergänzung im aufgezeigten Sinn vorzunehmen haben, in welchem Umfang (hinsichtlich welcher Observierungen) die von der Klägerin entrichteten Detektivkosten von dem ihr zuzubilligenden Informationsinteresse gedeckt sind. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Klägerin ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können vergleiche EvBl 1978/26 = JBl 1978, 594).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.