Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei wurde mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl Nr 826/1992, durch Verschmelzung zweier Bundesstraßenaktiengesellschaften gegründet. § 10 Abs 3 dieses Gesetzes sieht vor, dass der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegenüber der neu gegründeten Gesellschaft die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen hat. Nach § 10 Abs 4 des Gesetzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der neu gegründeten Gesellschaft gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaft vorzunehmen. Mit dieser Bestimmung sollte nach den Gesetzesmaterialien (820 BlgNR 18. GP, 2) ein "Durchgriffsrecht" des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gegenüber der neu gegründeten Gesellschaft dadurch geschaffen werden, dass dem Bundesminister sowohl die Erlassung der erforderlichen Zielvorgaben als auch ein Controlling, die begleitende Kontrolle und ein Auskunftsrecht zustehen. Die Anteile des Bundes an der beklagten Aktiengesellschaft wurden nach § 1 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 (= Art I Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl Nr 113/1997) als Sacheinlage in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG eingebracht. § 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass in einem mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließender Fruchtgenussvertrag die Erwerberin das Fruchtgenussrecht an den dort näher bezeichneten Bundesstraßen und Anlagen (wie zB Brücken und Tunnel) übertragen wird. Nach § 10 musste dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in diesem Fruchtgenussvertrag unter anderem das Recht eingeräumt werden, die "begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen".Die beklagte Partei wurde mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr 826 aus 1992,, durch Verschmelzung zweier Bundesstraßenaktiengesellschaften gegründet. Paragraph 10, Absatz 3, dieses Gesetzes sieht vor, dass der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegenüber der neu gegründeten Gesellschaft die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen hat. Nach Paragraph 10, Absatz 4, des Gesetzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der neu gegründeten Gesellschaft gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaft vorzunehmen. Mit dieser Bestimmung sollte nach den Gesetzesmaterialien (820 BlgNR 18. GP, 2) ein "Durchgriffsrecht" des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gegenüber der neu gegründeten Gesellschaft dadurch geschaffen werden, dass dem Bundesminister sowohl die Erlassung der erforderlichen Zielvorgaben als auch ein Controlling, die begleitende Kontrolle und ein Auskunftsrecht zustehen. Die Anteile des Bundes an der beklagten Aktiengesellschaft wurden nach Paragraph eins, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 (= Artikel römisch eins, Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr 113 aus 1997,) als Sacheinlage in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG eingebracht. Paragraph 2, dieses Gesetzes sieht vor, dass in einem mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließender Fruchtgenussvertrag die Erwerberin das Fruchtgenussrecht an den dort näher bezeichneten Bundesstraßen und Anlagen (wie zB Brücken und Tunnel) übertragen wird. Nach Paragraph 10, musste dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in diesem Fruchtgenussvertrag unter anderem das Recht eingeräumt werden, die "begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen".
Mit Schreiben vom 30. 10. 1996 lud der Vorstand der Beklagten die Klägerinnen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft B*****" zusammengeschlossen hatten, ein, ein Anbot für die Leistung der "begleitenden Kontrolle" in der Detailplanungs-, Ausführungsplanungs- und Bauphase bis zur Schlussfeststellung des Projektes B 315 Reschenstraße - Tirol Südumfahrung Landeck" mit näher darin angeführten Anschlussstellen zu legen. Die Anbotseröffnung ergab, dass die ARGE der Klägerinnen Billigstbieter war. Der Zuschlag wurde schließlich an die Firma G***** GmbH erteilt. Das von den Klägerinnen im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 91 Abs 3 BVergG angerufene Bundesvergabeamt stellte fest, dass wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde. Es ging in seiner Begründung davon aus, dass die vergebende Stelle Dipl. Ing. P***** als zweiten Mann der Klägerinnen nicht nach von vornherein festgelegten Kriterien bewertet habe. Die Bewertung widerspreche damit dem Gleichbehandlungsprinzip des § 10 Abs 1 BVergG. Das vom Bundesvergabeamt eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass Dipl. Ing. P***** mit 16, der "zweite Mann" der G***** GmbH mit 23 von jeweils maximal 30 Punkten zu bewerten gewesen wären, was unter Berücksichtigung der übrigen Bewertungskriterien zur Zuschlagserteilung an die Klägerinnen als Bestbieter hätte führen müssen.Mit Schreiben vom 30. 10. 1996 lud der Vorstand der Beklagten die Klägerinnen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft B*****" zusammengeschlossen hatten, ein, ein Anbot für die Leistung der "begleitenden Kontrolle" in der Detailplanungs-, Ausführungsplanungs- und Bauphase bis zur Schlussfeststellung des Projektes B 315 Reschenstraße - Tirol Südumfahrung Landeck" mit näher darin angeführten Anschlussstellen zu legen. Die Anbotseröffnung ergab, dass die ARGE der Klägerinnen Billigstbieter war. Der Zuschlag wurde schließlich an die Firma G***** GmbH erteilt. Das von den Klägerinnen im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach Paragraph 91, Absatz 3, BVergG angerufene Bundesvergabeamt stellte fest, dass wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde. Es ging in seiner Begründung davon aus, dass die vergebende Stelle Dipl. Ing. P***** als zweiten Mann der Klägerinnen nicht nach von vornherein festgelegten Kriterien bewertet habe. Die Bewertung widerspreche damit dem Gleichbehandlungsprinzip des Paragraph 10, Absatz eins, BVergG. Das vom Bundesvergabeamt eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass Dipl. Ing. P***** mit 16, der "zweite Mann" der G***** GmbH mit 23 von jeweils maximal 30 Punkten zu bewerten gewesen wären, was unter Berücksichtigung der übrigen Bewertungskriterien zur Zuschlagserteilung an die Klägerinnen als Bestbieter hätte führen müssen.
Die Klägerinnen begehren Schadenersatz im Ausmaß ihres Erfüllungsinteresses von 1,402.026,89 S sA. Die Ausschreibung habe 125 Punkte für ausgezeichnete Kenntnisse über den gesamten Aufgabenbereich der begleitenden Kontrolle vorgesehen, davon maximal 70 Punkte für den Projektleiter, 30 Punkte für den "zweiten Mann" und 25 Punkte für das Spezialistenteam. Ausschlaggebend für die Reihung der G***** GmbH als Bestbieterin und damit für die Zuschlagserteilung sei die Bewertung ihres "zweiten Mannes" mit 30 Punkten gewesen. Demgegenüber sei der "zweite Mann" im Anbot der Klägerinnen nur mit 10 Punkten bewertet worden. Auf Anfrage sei den Klägerinnen mitgeteilt worden, die Nichtnennung des "zweiten Mannes" hätte zu einer geringeren Bewertung geführt. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch im Zuge des am 8. 1. 1997 abgehaltenen Bietergesprächs weder auf das Fehlen der namentlichen Nennung des "zweiten Mannes" hingewiesen noch eine derartige Nennung verlangt. Sie habe damit - was die Entscheidung des Vergabeamts auch bestätigte - gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie Dipl. Ing. P***** nicht nach von vornherein festgesetzten Kriterien bewertet, sondern frei über seine Bewertungen entschieden habe. Den Klägerinnen sei durch die Vorgangsweise der Beklagten ein Schade in der Höhe des Klagsbetrages entstanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es könne ihr im Zusammenhang mit der Bewertung des "zweiten Mannes" der begleitenden Kontrolle kein Verschulden angelastet werden. Bei dieser Bewertung handle es sich um eine subjektive Entscheidung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, sie sei durch eine Kommission nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Die Klägerinnen hätten den "zweiten Mann" zum Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs vom 8. 1. 1997 nicht namentlich nennen können, sodass eine konkrete Bewertung dieser Position gar nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes hätte die Vergabekommission das Anbot der Klägerinnen ausscheiden, zumindest aber den zweiten Mann mit Null Punkten bewerten können. Im Übrigen sei die Beklagte nicht passiv legitimiert, weil sie die Ausschreibung im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten getätigt habe. Tatsächlicher Auftraggeber sei dieses Ministerium gewesen.
Die Beklagte verkündete der Republik Österreich den Streit, worauf diese dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beitrat.
Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches erließ das Erstgericht ein Zwischenurteil, wonach das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte noch fest, die Beklagte habe im Juni 1996 für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Interessentensuche für die begleitende Kontrolle in der Detailplanungs-, Ausführungsplanungs- und Bauphase bei der Errichtung des oben genannten Projekts durchgeführt. Mit Schreiben vom 30. 10. 1996 habe der Vorstand der Beklagten auch die Klägerinnen zur Anboterstellung eingeladen. Kriterien der Anbotsbewertung seien der Preis mit einer Gewichtung von 35 % und die Technik mit einer solchen von 65 % gewesen, wobei zum Bereich "Technik" auch die Qualifikation des Projektleiters, des "zweiten Mannes" der begleitenden Kontrolle, des Teams sowie deren einschlägige Berufsjahre, der Bürositz bzw die Erreichbarkeit, allgemeine Referenzen sowie die Zufriedenheit mit der bisherigen Zusammenarbeit zählten. 125 Punkte seien für ausgezeichnete Kenntnisse über den gesamten Aufgabenbereich der begleitenden Kontrolle vorgesehen gewesen, davon maximal 70 Punkte für den Projektleiter, 30 Punkte für den "zweiten Mann" (der während des Durchlaufbetriebs beim Tunnelvortrieb vorgesehen gewesen sei) und 25 Punkte für das Spezialistenteam. Die Beklagte habe die ARGE der Klägerinnen zu einem Bietergespräch eingeladen und sind zur detaillierten Aufklärung mehrerer Besprechungspunkte, darunter auch der Punkte "Personaleinsatz, Durchlaufbetrieb mit zwei Tunnelbaulosen, Personaleinsatzplan und Sonderfachleute (Welche Sonderfachleute kommen zum Einsatz? Wie oft werden diese durch die "begleitende Kontrolle" voraussichtlich eingesetzt?) aufgefordert. Das Bietergespräch habe am 8. 1. 1997 bei der Beklagten stattgefunden. Die endgültige Bewertung sei von zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und einem Vertreter der Beklagten vorgenommen worden. Beim Bietergespräch seien neben diesen Personen und Vertretern der Klägerinnen noch der Geschäftsführer und eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten anwesend gewesen. Die Klägerinnen seien dabei weder darauf hingewiesen worden, dass der für die begleitende Kontrolle beim Tunnelvortrieb erforderliche "zweite Mann" nicht namentlich genannt sei, es sei auch seine namentliche Nennung nicht verlangt worden. Die Nennung wäre den Klägerinnen leicht möglich gewesen, zumal der für diese Position vorgesehene Dipl. Ing. P***** beim Bietergespräch anwesend gewesen sei. Auch in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen befinde sich keine Aufforderung, mit dem Angebot eine Beschreibung des "zweiten Mannes" vorzulegen. Die Klägerinnen seien den diesbezüglichen Anforderungen der Ausschreibung nachgekommen.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten. Sie habe die Arbeitsgemeinschaft der Klägerinnen nicht nur im eigenen Namen und ohne Hinweis auf einen Auftraggeber zur Anbotslegung eingeladen, das Anbot der Klägerinnen sei auch an sie gerichtet worden; sie sei auch als Partei des vom Bundesvergabeamt im Nachpüfungsverfahren erlassenen Bescheids genannt. Unabhängig davon, welche Gesetze Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten gewesen seien, sei sie Ansprech- und Vertragspartnerin der Klägerinnen im Ausschreibungsverfahren gewesen, ohne dass sie jemals darauf hingewiesen hätte, lediglich in Vertretung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu agieren. Das Leistungsbegehren der Klägerinnen bestehe dem Grunde nach zu Recht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Klägerinnen, deren Anbot den Ausschreibungsunterlagen entsprochen habe, Bestbieter gewesen seien und den Zuschlag hätten erhalten müssen. Die Beklagte hafte aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Bundesvergabegesetzes für den daraus resultierenden Schaden, insbesondere für den entgangenen Gewinn der Klägerinnen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob und inwieweit im Rahmen eines Vergabeverfahrens Ergänzungen und Aufklärungen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch möglich oder notwendig seien und ob das Unterlassen derartiger Aufklärungen eine Verletzung von Vergabebestimmungen darstelle, welche den Ausschreibenden schadenersatzpflichtig machen können, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Wie schon das Erstgericht bejahte auch das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten. Diese habe eine allfällige Bevollmächtigung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht offengelegt. Ein derartiger Hinweis befinde sich weder im Schreiben, mit dem die Klägerinnen zur Anbotslegung aufgefordert worden seien, noch hätten die Angebotsvordrucke der Beklagten einen derartigen Hinweis enthalten. Sie sei damit den Klägerinnen gegenüber als unmittelbarer Vertragspartner aufgetreten und hafte ihnen daher unmittelbar. Gemäß § 125 Abs 2 zweiter Satz BVergG 1997 sei das Zivilgericht an den Spruch des Feststellungsbescheids des Bundesvergabeamtes gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich auf den Ausspruch der rechtswidrigen Vorgangsweise der Beklagten bei Erteilung des Zuschlags. Ob die Gesetzesverletzung schuldhaft erfolgt sei, unterliege der selbständigen Beurteilung durch die Gerichte, wobei von den Ausschreibungsunterlagen auszugehen sei, die den Begriff des "zweiten Mannes" nie explizit erwähnten. Aus diesem Ausschreibungstext könne nicht zwingend die Notwendigkeit seiner Nominierung abgeleitet werden. Wenn nun die Beklagte trotz des insoweit unklaren Ausschreibungstextes Wert auf die Namhaftmachung eines "zweiten Mannes" gelegt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, auf diese Notwendigkeit im Rahmen des Bietergespräches hinzuweisen. Leite sie nämlich ein derartiges Bietergespräch in die Wege, so sei sie auch verpflichtet, die hier notwendig erscheinenden Informationen und Aufklärungen einzufordern, umso mehr wenn es sich um einen Umstand handle, der aus dem Ausschreibungstext nicht klar und eindeutig hervorgehe, aber insofern von wesentlicher Bedeutung sei, als die Beklagte diesen "zweiten Mann" in ihr Bewertungsschema einbezogen und eigens punktemäßig bewertet habe. Dass die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgebots nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zur Schadenersatzverpflichtung führen könne, entspreche ständiger Rechtsprechung. Die Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung auf Gleichbehandlung der Bieter führe zur Beweislastumkehr, es wäre daher an der Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass auch dann, wenn Dipl. Ing. P***** als "zweiter Mann" bekanntgegeben worden wäre, seine Bewertung mit 10 Punkten objektiv gerechtfertigt und sachlich vertretbar gewesen wäre. Derartiges habe die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt; von einer schuldhaften Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei somit auszugehen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob und inwieweit im Rahmen eines Vergabeverfahrens Ergänzungen und Aufklärungen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch möglich oder notwendig seien und ob das Unterlassen derartiger Aufklärungen eine Verletzung von Vergabebestimmungen darstelle, welche den Ausschreibenden schadenersatzpflichtig machen können, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Wie schon das Erstgericht bejahte auch das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten. Diese habe eine allfällige Bevollmächtigung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht offengelegt. Ein derartiger Hinweis befinde sich weder im Schreiben, mit dem die Klägerinnen zur Anbotslegung aufgefordert worden seien, noch hätten die Angebotsvordrucke der Beklagten einen derartigen Hinweis enthalten. Sie sei damit den Klägerinnen gegenüber als unmittelbarer Vertragspartner aufgetreten und hafte ihnen daher unmittelbar. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 1997 sei das Zivilgericht an den Spruch des Feststellungsbescheids des Bundesvergabeamtes gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich auf den Ausspruch der rechtswidrigen Vorgangsweise der Beklagten bei Erteilung des Zuschlags. Ob die Gesetzesverletzung schuldhaft erfolgt sei, unterliege der selbständigen Beurteilung durch die Gerichte, wobei von den Ausschreibungsunterlagen auszugehen sei, die den Begriff des "zweiten Mannes" nie explizit erwähnten. Aus diesem Ausschreibungstext könne nicht zwingend die Notwendigkeit seiner Nominierung abgeleitet werden. Wenn nun die Beklagte trotz des insoweit unklaren Ausschreibungstextes Wert auf die Namhaftmachung eines "zweiten Mannes" gelegt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, auf diese Notwendigkeit im Rahmen des Bietergespräches hinzuweisen. Leite sie nämlich ein derartiges Bietergespräch in die Wege, so sei sie auch verpflichtet, die hier notwendig erscheinenden Informationen und Aufklärungen einzufordern, umso mehr wenn es sich um einen Umstand handle, der aus dem Ausschreibungstext nicht klar und eindeutig hervorgehe, aber insofern von wesentlicher Bedeutung sei, als die Beklagte diesen "zweiten Mann" in ihr Bewertungsschema einbezogen und eigens punktemäßig bewertet habe. Dass die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgebots nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zur Schadenersatzverpflichtung führen könne, entspreche ständiger Rechtsprechung. Die Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung auf Gleichbehandlung der Bieter führe zur Beweislastumkehr, es wäre daher an der Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass auch dann, wenn Dipl. Ing. P***** als "zweiter Mann" bekanntgegeben worden wäre, seine Bewertung mit 10 Punkten objektiv gerechtfertigt und sachlich vertretbar gewesen wäre. Derartiges habe die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt; von einer schuldhaften Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei somit auszugehen.