Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn die klagende Partei den Nichtigkeitsgrund des § 503 Z. 1 (477 Abs. 1 Z. 2) ZPO. dahin geltend macht, daß das Berufungsgericht in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit anders besetzt war, als es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit besetzt sein mußte, so kommt der Nichtigkeitsrüge schon aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu.Wenn die klagende Partei den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, (477 Absatz eins, Ziffer 2,) ZPO. dahin geltend macht, daß das Berufungsgericht in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit anders besetzt war, als es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit besetzt sein mußte, so kommt der Nichtigkeitsrüge schon aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat das Klagebegehren in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen abgewiesen. Da zwischen der Ausübung der Gerichtsbarkeit desselben Gerichtshofes in Rechtssachen der allgemeinen Gerichtsbarkeit einerseits und der Gerichtsbarkeit in Handelssachen andererseits das Verhältnis der Unzuständigkeit besteht, so daß bei unrichtig adressierter Klage nach § 43 Abs. 1 JN. vorzugehen ist (s. auch §§ 46 Abs. 2, 61, 62 JN.), hat der Gerichtshof erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen eine bindende Entscheidung in bejahendem Sinn getroffen, wenngleich diese nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern in der Sachentscheidung enthalten war (ZBl. 1934 Nr. 224, AnwZ. 1933 S. 460, SZ. XI 221, Rspr. 1927 Nr. 99). Da diese Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1 JN., 462 Abs. 2 ZPO. jeder Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen war, erscheint das Vorgehen des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung über das in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällte Urteil des Erstgerichtes der Vorschrift des § 8 Abs. 2 JN. entsprechend. Selbst wenn das Erstgericht nicht durch den Einzelrichter, sondern in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hätte (§§ 7 Abs. 1 JN., 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO.), wäre eine amtswegige Überprüfung der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung durch das Rechtsmittelgericht im Sinne der §§ 471, 477 ZPO. im Hinblick auf § 45 Abs. 1 JN. ausgeschlossen. Eine Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat das Klagebegehren in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen abgewiesen. Da zwischen der Ausübung der Gerichtsbarkeit desselben Gerichtshofes in Rechtssachen der allgemeinen Gerichtsbarkeit einerseits und der Gerichtsbarkeit in Handelssachen andererseits das Verhältnis der Unzuständigkeit besteht, so daß bei unrichtig adressierter Klage nach Paragraph 43, Absatz eins, JN. vorzugehen ist (s. auch Paragraphen 46, Absatz 2, 61, 62, JN.), hat der Gerichtshof erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen eine bindende Entscheidung in bejahendem Sinn getroffen, wenngleich diese nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern in der Sachentscheidung enthalten war (ZBl. 1934 Nr. 224, AnwZ. 1933 S. 460, SZ. römisch elf 221, Rspr. 1927 Nr. 99). Da diese Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit gemäß Paragraphen 45, Absatz eins, JN., 462 Absatz 2, ZPO. jeder Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen war, erscheint das Vorgehen des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung über das in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällte Urteil des Erstgerichtes der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, JN. entsprechend. Selbst wenn das Erstgericht nicht durch den Einzelrichter, sondern in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hätte (Paragraphen 7, Absatz eins, JN., 477 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.), wäre eine amtswegige Überprüfung der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung durch das Rechtsmittelgericht im Sinne der Paragraphen 471, 477, ZPO. im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz eins, JN. ausgeschlossen. Eine Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.
Da die Anfechtungsklage ausdrücklich nur auf § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. gestützt wurde (die Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z. 2 KO. wurde fallengelassen), war lediglich zu prüfen, ob dieser bestimmt geltend gemachte Anfechtungstatbestand vorliegt. Nun ist jedoch eine Sicherstellung dann als gebührende Deckung anzusehen, wenn sie in einer Art gewährt wird, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. Hingegen soll der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, als begünstigt angesehen werden, wenn er nach Eintritt der kritischen Zeit (§ 30 Abs. 1 KO.) eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dadurch etwas erhalten, was ihm nicht gebührt, was er nicht "zu beanspruchen hatte", nämlich eine in der ursprünglichen Vereinbarung nicht vorgesehene, sogenannte "abweichende" Deckung. Wenn sich aber ein Gläubiger gleichzeitig mit der Zusicherung seiner Leistung, sei es vor oder nach Eintritt der kritischen Zeit, Sicherstellung bedingt, dann ist er, wenn ihm die Sicherstellung eingeräumt wird, nicht begünstigt; er erhält nur das, wovon er seine eigene Leistung abhängig gemacht hat. Das Gesetz verbietet nicht Rechtshandlungen nach Eintritt der zeitlichen Voraussetzungen der nach § 30 Abs. 1 KO. anfechtbaren Handlungen schlechtweg, sondern nur solche Rechtshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt eine Veränderung der früher schon bestehenden Rechtsverhältnisse, und zwar in der Richtung der Begünstigung eines Gläubigers, herbeiführen. Gerade dadurch erreicht das Gesetz die Gleichberechtigung der Gläubiger. Wenn daher § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. von der Sicherstellung eines Gläubigers spricht, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, so wird vorausgesetzt, daß diese Sicherstellung zugunsten einer Person erfolgt, die in diesem Zeitpunkt bereits Gläubiger gewesen ist. Es scheiden somit aus dem Bereich der fraglichen Gesetzesbestimmung solche Akte der Sicherstellung aus, von welchen die Begründung des Schuldverhältnisses unter einem abhängig gemacht wurde und die sich daher als ein Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellen. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abrede gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begrunden (vgl. SZ. X 236; SZ. IX 146; ZBl. 1930 Nr. 312). Wenn die klagende Partei ausführt, daß der Krediteinräumungsvertrag vom 30. August 1958 als Zusicherung einer Darlehenszuzählung nicht verbindlich sei, das Schuldverhältnis somit erst mit der Auszahlung des Darlehens am 10. September 1958, die Sicherstellung aber schon mit dem Krediteinräumungsvertrag vom 30. August 1958, somit nicht gleichzeitig begrundet wurde, so ist vor allem darauf zu verweisen, daß mit dem Kreditvertrag, welcher entgegen der Auffassung der klagenden Partei hinsichtlich der Zusicherung eines Darlehens von 22.000 S nach Maßgabe des § 936 ABGB. bereits verbindlich war (§ 983 ABGB.), unter einem die Bestellung einer Sicherheit durch Sperre der Polizze vereinbart wurde. Es wurde daher das Schuldverhältnis schon durch Abschluß eines in allen wesentlichen Stücken bestimmten und daher verbindlichen Vorvertrages begrundet, so daß dem Umstand, daß die Darlehensschuld des Gemeinschuldners erst mit Auszahlung des Darlehens am 10. September 1958 entstanden sein konnte, keine Bedeutung zukommt. Desgleichen ist es unerheblich, wann das unbestrittenermaßen erworbene Pfandrecht der beklagten Partei an der Forderung des Gemeinschuldners aus dem Versicherungsvertrag tatsächlich zur Entstehung gelangt ist, da es hinreicht, daß mit einheitlichem Vertrag die Zusicherung des Darlehens von der Bestellung der dort genannten Sicherheiten, u. a. der Vinkulierung der Polizze, abhängig gemacht wurde, somit das Schuldverhältnis nur unter der schon im Vorvertrag vorgesehenen Bedingung der Bestellung bestimmter Sicherheiten begrundet werden konnte. Es liegt daher ein Sicherstellungsakt vor, der sich als ein Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellt und somit nicht als Tatbestand einer objektiven Begünstigung im Sinn des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. gewertet werden kann.Da die Anfechtungsklage ausdrücklich nur auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. gestützt wurde (die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO. wurde fallengelassen), war lediglich zu prüfen, ob dieser bestimmt geltend gemachte Anfechtungstatbestand vorliegt. Nun ist jedoch eine Sicherstellung dann als gebührende Deckung anzusehen, wenn sie in einer Art gewährt wird, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. Hingegen soll der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, als begünstigt angesehen werden, wenn er nach Eintritt der kritischen Zeit (Paragraph 30, Absatz eins, KO.) eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dadurch etwas erhalten, was ihm nicht gebührt, was er nicht "zu beanspruchen hatte", nämlich eine in der ursprünglichen Vereinbarung nicht vorgesehene, sogenannte "abweichende" Deckung. Wenn sich aber ein Gläubiger gleichzeitig mit der Zusicherung seiner Leistung, sei es vor oder nach Eintritt der kritischen Zeit, Sicherstellung bedingt, dann ist er, wenn ihm die Sicherstellung eingeräumt wird, nicht begünstigt; er erhält nur das, wovon er seine eigene Leistung abhängig gemacht hat. Das Gesetz verbietet nicht Rechtshandlungen nach Eintritt der zeitlichen Voraussetzungen der nach Paragraph 30, Absatz eins, KO. anfechtbaren Handlungen schlechtweg, sondern nur solche Rechtshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt eine Veränderung der früher schon bestehenden Rechtsverhältnisse, und zwar in der Richtung der Begünstigung eines Gläubigers, herbeiführen. Gerade dadurch erreicht das Gesetz die Gleichberechtigung der Gläubiger. Wenn daher Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. von der Sicherstellung eines Gläubigers spricht, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, so wird vorausgesetzt, daß diese Sicherstellung zugunsten einer Person erfolgt, die in diesem Zeitpunkt bereits Gläubiger gewesen ist. Es scheiden somit aus dem Bereich der fraglichen Gesetzesbestimmung solche Akte der Sicherstellung aus, von welchen die Begründung des Schuldverhältnisses unter einem abhängig gemacht wurde und die sich daher als ein Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellen. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abrede gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begrunden vergleiche SZ. römisch zehn 236; SZ. römisch neun 146; ZBl. 1930 Nr. 312). Wenn die klagende Partei ausführt, daß der Krediteinräumungsvertrag vom 30. August 1958 als Zusicherung einer Darlehenszuzählung nicht verbindlich sei, das Schuldverhältnis somit erst mit der Auszahlung des Darlehens am 10. September 1958, die Sicherstellung aber schon mit dem Krediteinräumungsvertrag vom 30. August 1958, somit nicht gleichzeitig begrundet wurde, so ist vor allem darauf zu verweisen, daß mit dem Kreditvertrag, welcher entgegen der Auffassung der klagenden Partei hinsichtlich der Zusicherung eines Darlehens von 22.000 S nach Maßgabe des Paragraph 936, ABGB. bereits verbindlich war (Paragraph 983, ABGB.), unter einem die Bestellung einer Sicherheit durch Sperre der Polizze vereinbart wurde. Es wurde daher das Schuldverhältnis schon durch Abschluß eines in allen wesentlichen Stücken bestimmten und daher verbindlichen Vorvertrages begrundet, so daß dem Umstand, daß die Darlehensschuld des Gemeinschuldners erst mit Auszahlung des Darlehens am 10. September 1958 entstanden sein konnte, keine Bedeutung zukommt. Desgleichen ist es unerheblich, wann das unbestrittenermaßen erworbene Pfandrecht der beklagten Partei an der Forderung des Gemeinschuldners aus dem Versicherungsvertrag tatsächlich zur Entstehung gelangt ist, da es hinreicht, daß mit einheitlichem Vertrag die Zusicherung des Darlehens von der Bestellung der dort genannten Sicherheiten, u. a. der Vinkulierung der Polizze, abhängig gemacht wurde, somit das Schuldverhältnis nur unter der schon im Vorvertrag vorgesehenen Bedingung der Bestellung bestimmter Sicherheiten begrundet werden konnte. Es liegt daher ein Sicherstellungsakt vor, der sich als ein Teil des die Schuld begrundenden Rechtsgeschäftes darstellt und somit nicht als Tatbestand einer objektiven Begünstigung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. gewertet werden kann.