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Entscheidung 6 Ob 329/04g×

Entscheidung 6 Ob 329/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob329/04g (6Ob331/04a)

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 82769w eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in W*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. August 2004, GZ 4 R 219/04m-55 und 4 R 221/04f-57, womit die Rekurse der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 2960/00p-27, und vom 16. Juni 2004, GZ 1 Fr 2960/00p-31, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Gericht zweiter Instanz Rekurse der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation gegen Beschlüsse des Erstgerichts zurück, mit denen dieses Anträge der Gesellschaft auf Unterbrechung des gegen Vorstandsmitglieder zur Erzwingung der Offenlegung des Konzernabschlusses zum 28. 2. 1999 anhängigen Zwangsstrafenverfahrens abgewiesen hatte. Der Rekurs sei auch inhaltlich unbegründet. Das Rekursgericht sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Revisionsrekurse der Gesellschaft sind ungeachtet dieses Ausspruchs jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier aber nicht der Fall (6 Ob 297/04a, 6 Ob 299/04w).

Infolge der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihre Vorstandsmitglieder ebenso wie die allfällige Befangenheit des rekursgerichtlichen Senats dahingestellt bleiben.

Anmerkung

E76447 6Ob329.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00329.04G.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00329_04G0000_000